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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6964
BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 (https://dejure.org/2019,6964)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 (https://dejure.org/2019,6964)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 (https://dejure.org/2019,6964)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 104 Abs. 3 StPO; § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO; § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG
    Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung; präventiver Richtervorbehalt für Durchsuchungsanordnungen; Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden bei Gefahr im Verzug; Erfordernis ...

  • DFR

    Richerlicher Bereitschaftsdienst

  • openjur.de

    Artt. 13 Abs. 1, 13 Abs. 2 GG

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 21e GVG, § 22c GVG, § 59 Abs 3 S 3 SOG MV 2011
    Zu den Anforderungen des Art 13 GG an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes - uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zwischen 6 Uhr und 21 Uhr geboten - Erstreckung des Schutzes vor nächtlicher Wohnungsdurchsuchung auch in den Monaten ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung der effektiven Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes als Pflicht der staatlichen Organe; Sicherung der Erreic...

  • Anwaltsblatt

    Art 13 GG
    BVerfG fordert richterlichen Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr und 21 Uhr

  • Anwaltsblatt

    Art 13 GG
    BVerfG fordert richterlichen Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr und 21 Uhr

  • doev.de PDF

    Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • anwaltsblatt-datenbank.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährleistung der effektiven Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes als Pflicht der staatlichen Organe; Sicherung der Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes; Gehören der uneingeschränkten ...

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Anforderungen des Art 13 GG an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes - uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zwischen 6 Uhr und 21 Uhr geboten - Erstreckung des Schutzes vor nächtlicher Wohnungsdurchsuchung auch in den Monaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Richterliche Bereitschaftsdienst - Im Schneckentempo kommen die vagen Vorgaben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur nächtlichen Wohnungsdurchsuchung: Gerichte müssen Richterbereitschaft wenigstens prüfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht erreichbare Ermittlungsrichter - oder: Anforderungen an einen richterlichen Bereitschaftsdienst

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 13 GG
    BVerfG fordert richterlichen Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr und 21 Uhr

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Notdienst der Ermittlungsrichter von 6 Uhr bis 21 Uhr

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausreichende Erreichbarkeit der Ermittlungsrichter gefordert

Besprechungen u.ä. (5)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 13 GG; §§ 102, 104, 105 StPO
    Keine Eilanordnungskompetenz bei Notwendigkeit eines dauernden richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Nichterreichbarkeit eines Ermittlungsrichters kein Grund für Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 13 GG
    BVerfG fordert richterlichen Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr und 21 Uhr

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungsrechtliche Vorgaben für richterlichen Bereitschaftsdienst

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Richtervorbehalt aus Art. 13 GG kann nächtlichen Bereitschaftsdienst erforderlich machen

Sonstiges (2)

  • berlin.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Amtsgericht Tiergarten beschließt Neuregelung des strafrichterlichen Bereitschaftsdienstes zum 1. Januar 2020 - Einstellung des nächtlichen Bereitschaftsdienstes

  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 151, 67
  • NJW 2019, 1428
  • NStZ 2019, 534
  • StV 2019, 657
  • AnwBl 2019, 365
  • AnwBl Online 2019, 419
  • AnwBl Online 2019, 507
 
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Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit …

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Der präventive Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Wohnungsgrundrechts und zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Durch seine Einschaltung soll von vornherein, nicht erst nach vollzogener Durchsuchung, sichergestellt werden, dass die Interessen des Betroffenen, der vor Anordnung der Durchsuchung regelmäßig nicht angehört wird (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO), angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört auch eine ausreichende sachliche und personelle Ausstattung der Gerichte (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 139, 245 ).

    Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG belegen indes, dass die richterliche Durchsuchungsanordnung die Regel und die nichtrichterliche die Ausnahme sein soll (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 139, 245 ).

    Die verbleibende nachträgliche Kontrolle kann den erfolgten Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig machen und genügt dem Anspruch präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht (vgl. BVerfGE 139, 245 ).

    Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme - regelmäßig die Sicherung von Beweismitteln - gefährdet würde (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Soweit es erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der Eilrichter auf die Unterstützung durch den nichtrichterlichen Dienst zurückgreifen kann (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 9, 287 ).

    Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden (vgl. BVerfGE 105, 239 ; 139, 245 ).

    Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Der präventive Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Wohnungsgrundrechts und zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Durch seine Einschaltung soll von vornherein, nicht erst nach vollzogener Durchsuchung, sichergestellt werden, dass die Interessen des Betroffenen, der vor Anordnung der Durchsuchung regelmäßig nicht angehört wird (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO), angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört auch eine ausreichende sachliche und personelle Ausstattung der Gerichte (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 139, 245 ).

    Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG belegen indes, dass die richterliche Durchsuchungsanordnung die Regel und die nichtrichterliche die Ausnahme sein soll (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 139, 245 ).

    Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme - regelmäßig die Sicherung von Beweismitteln - gefährdet würde (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mangels Erreichbarkeit eines zuständigen Richters nicht zu erlangen (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Damit korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung zur Nachtzeit ohne richterliche Anordnung; …

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
    Soweit es erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der Eilrichter auf die Unterstützung durch den nichtrichterlichen Dienst zurückgreifen kann (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 9, 287 ).

    Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ).

    Ein plausibler Erfahrungswert kann der Umstand sein, dass in Großstädten zur Abend- und Nachtzeit signifikant mehr eilbedürftige Anträge auf Erlass von Durchsuchungsanordnungen anfallen als in ländlichen Gerichtsbezirken (vgl. einerseits BVerfGK 9, 287 zur Großstadt München und andererseits BVerfGK 2, 176 zum Land Brandenburg).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei …

    Rn. 30 1. Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 149, 86 ; 151, 67 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Rn. 88 2. Soweit die Beschwerdeführenden durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind, haben sie nur zu einem Teil in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise (vgl. dazu BVerfGE 151, 67 m.w.N.) die Möglichkeit aufzeigt, durch die angegriffenen Regelungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
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