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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20, NJW 2022   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51968
BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20, NJW 2022 (https://dejure.org/2021,51968)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20, NJW 2022 (https://dejure.org/2021,51968)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20, NJW 2022 (https://dejure.org/2021,51968)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz... 1 GG; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; Art. 14 EMRK; Art. 1 Abs. 1 BRK; Art. 4 Abs. 1 BRK; Art. 10 BRK; Art. 11 BRK; Art. 25 BRK; Art. 2 IPbpR; Art. 2 IPwskR; § 1 AGG
    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage (Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen; Schutzdimensionen des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; subjektives Abwehrrecht; Förderauftrag; objektive ...

  • DFR

    Behinderung in der Triage

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage

  • rechtsinformationen.bund.de

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art 3 Abs 3 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 6 BürgPoRPakt, Art 12 BürgPoRPakt, Art 14 MRK
    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art 3 Abs 3 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage

  • doev.de PDF

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatlich wirksamer Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Fall einer Triage; Auftrag des Staates zum wirksamen Schutz von Menschen vor Benachteiligung wegen ihrer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

  • lto.de (Pressebericht, 28.12.2021)

    Reaktionen auf Triage-Entscheidung des BVerfG: Gesetzgeber will schnell handeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutzpflichten des Staates in Pandemiezeiten - oder: Regeln für eine drohende Triage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer ... - Corona-Virus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss Menschen mit Behinderung vor Benachteiligung bei Triage schützen - Gesetzgeber muss Menschen mit Behinderung vor Benachteiligung bei Triage schützen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verdichtung des Schutzauftrags des grundrechtlichen Diskriminierungsverbots wegen Behinderung zu konkreter Schutzpflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Triage - eine Einschätzung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss behinderte Menschen vor einer Triage-Benachteiligung schützen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Triage-Gesetz - Auftrag an den Gesetzgeber

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Benachteiligungsverbot - Bundestag muss Regelungen zur Triage erlassen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss Behinderte bei Corona-Triage schützen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesregierung muss Gesetz für Triage-Regelung treffen - Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art 3 Abs 3 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches ...

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.12.2021)

    BVerfG kündigt Entscheidung zur Corona-Triage an

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erfolgsaussicht: Ein "geeignetes" Triagekriterium? - Wie der neue Gesetzesentwurf die Frage mittelbarer Diskriminierung umgeht

  • examensgerecht.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Triage und Diskriminierung | Behinderung, Corona, Diskriminierung, GG Art. 3, Triage

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

  • bundestag.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren zur Triage vor dem Bundesverfassungsgericht

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 05.01.2022)

    Bundesjustizminister zur Corona-Triage: Impfstatus "kein entscheidendes Kriterium"

  • lto.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diskriminierung von Behinderten? "Das Kriterium 'möglichst viele Menschen retten' ist nicht richtig"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 79
  • NJW 2022, 380
  • NVwZ 2022, 139
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20
    Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an (BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    b) Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ; 151, 1 ).

    aa) Als subjektives Abwehrrecht umfasst Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.), also von Unterscheidungen mit benachteiligender Wirkung.

    Eine rechtliche Schlechterstellung von behinderten Menschen ist nur dann zu rechtfertigen, wenn sie unerlässlich ist, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 99, 341 ; dazu auch BVerfGE 151, 1 ).

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    a) Insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entfaltet in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Wirkung auf die Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 151, 1 ; stRspr).

    b) Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) ist bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ; 151, 1 ).

    c) Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR, Sozialpakt) zu beachten (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.; stRspr).

    In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 151, 1 ), kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr) führt.

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit …

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20
    Dem Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung einer Schutzpflicht regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ; 156, 224 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 48 ff.).

    Daher kann das Bundesverfassungsgericht die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, Rn. 152 m.w.N.; zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 50; stRspr).

    Erforderlich ist vielmehr, den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 51).

    Auch hier ist zunächst fachgerichtlich zu klären, ob geltendes Recht den begehrten Schutz tatsächlich nicht vermittelt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 71 f. m.w.N.).

    Der Schutzauftrag kann sich aber in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 35).

    Die Schutzbedürftigkeit ist gemindert, wenn die Betroffenen die zumutbare Möglichkeit haben, sich vor einer Schädigung selbst zu schützen oder ihr auszuweichen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 40).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit …

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20
    Der Schutzauftrag kann sich aber in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 35).

    Die Schutzbedürftigkeit ist gemindert, wenn die Betroffenen die zumutbare Möglichkeit haben, sich vor einer Schädigung selbst zu schützen oder ihr auszuweichen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 40).

    Besteht eine konkrete Schutzpflicht, kann das Bundesverfassungsgericht deren Verletzung nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 142, 313 ).

    b) Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) ist bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ; 151, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei …

    Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 158, 170 ; 160, 79 ; BVerfGK 14, 192 ; 20, 320 zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren.
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Dies umfasst den Schutz vulnerabler Personen vor sämtlichen mit einer SARS-CoV-2-Infektion einhergehenden Gesundheits- und Lebensgefahren, insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen und Langzeitfolgen und gilt im besonderen Maße, wenn sich - wie hier - Betroffene weder selbst wirksam schützen (vgl. insoweit EGMR , Vavřička and others v. the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 272) noch dem Kontakt ausweichen können, weil sie auf eine medizinische Behandlung, (dauerhafte) Pflege, Betreuung oder auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, Rn. 109, 121, 130 - Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage).
  • BVerfG, 15.07.2025 - 2 BvR 508/21

    Drohneneinsatz Ramstein - Verfassungsbeschwerde von Jemeniten erfolglos

    Die Grundrechte des Grundgesetzes sind nach Art. 1 Abs. 2 GG und vor dem Hintergrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang mit den internationalen und europäischen Menschenrechten auszulegen (BVerfGE 83, 119 ; 111, 307 ; 142, 313 ; 149, 293 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 - Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage).

    Rn. 86 3. Dieser allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 170 - IT-Sicherheitslücken; 160, 79 ).

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