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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37630
OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13 (https://dejure.org/2013,37630)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13 (https://dejure.org/2013,37630)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13 (https://dejure.org/2013,37630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 6 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 3 Buchst c MRK, § 329 Abs 1 S 1 StPO
    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Strafverteidigers trotz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellter Verletzung von Menschenrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Wenn der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht kommt

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Verwerfungsverbot aus § 329 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c) EMRK in der Revision (RA Dr. René Börner; HRRS 2014, 132)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 1432
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 08.11.2012 - 30804/07

    Verletzung des Rechts auf Verteidigerbeistand durch die Verwerfung der Berufung …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Hierzu beruft er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 08.11.2012 (Beschwerde Nr. 30804/07 - Neziraj v. Deutschland).

    Rn. 10 Mit der vom Angeklagten angeführten Entscheidung (Urteil vom 08.11.2012, Beschwerde Nr. 30804/07, Neziraj gegen Deutschland, - zitiert nach juris -) hat der EGMR in einem Verfahren gegen Deutschland in einem vergleichbaren Fall allerdings tatsächlich entschieden, dass die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO mit Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. b MRK nicht vereinbar ist, wenn der nicht erschienene Angeklagte in der (Berufungs-)Verhandlung verteidigt ist (vgl. zu früheren Entscheidungen in diese Richtung: EGMR, Urteil vom 21.01.1999, Beschwerde Nr. 26103/95, Van Geyseghem gegen Belgien, in NJW 1999, 2353; EGMR, Urteil vom 22.09.2009, Beschwerde Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland, in HRRS 2009 Nr. 981).

    Die Richterinnen Power-Forde und Nussberger halten es in ihrem Sondervotum (Abweichende Meinung zum Urteil vom 08.11.2012, Beschwerde Nr. 30804/07, Neziraj gegen Deutschland, - zitiert nach juris -) für angebracht, die Auslegung des EGMR zu diesem Punkt zu überdenken.

  • OLG München, 17.01.2013 - 4St RR (A) 18/12

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Rn. 11 Das OLG München (Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 4 StRR (A) 18/12, - zitiert nach juris -) hat zwar im Hinblick auf das genannte Urteil des EGMR "ernsthafte Zweifel" daran geäußert, ob die entsprechende Handhabung des § 329 Abs. 1 StPO durch die deutschen Gerichte tatsächlich einen Verstoß gegen Art. 6 MRK darstelle, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 27.12.2006 (Az.: 2 BvR 535/04, - zitiert nach juris -) ausgeführt habe, dass das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO verkenne (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: 1 Ss 6/12).

    Rn. 13 Einer Umsetzung der Entscheidung des EGMR durch die deutschen Strafgerichte steht jedoch der nicht auslegungsfähige Wortlaut der Vorschrift des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO entgegen, zu deren Anwendung diese aufgrund ihrer Bindung an die geltenden Gesetze (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) verpflichtet sind (OLG München, Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 4 StRR (A) 18/12, - zitiert nach juris -).

    Anders als in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen ist der Verteidiger gerade nicht ohne weiteres der Vertreter des Angeklagten, der dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbehrlich macht, wie bereits § 234 StPO zeigt; gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedarf er etwa auch für die Rücknahme von Rechtsmitteln einer gesonderten Ermächtigung des Angeklagten (OLG München, Beschluss vom 17.01 2013, Az.: 4 StRR (A) 18/12, - zitiert nach juris -).

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Eine schonende Einpassung der Rechtsprechung des EGMR in das innerstaatliche Recht ist ohne Verstoß gegen die gängige Methodik nicht machbar (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 5/2013, Anm. 3; ebenso vor dem neuesten EGMR-Urteil auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, Az.: 2 RVs 11/12; OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, Az.: 1 RVs 41/12, - jeweils zitiert nach juris).

    Rn. 28 Zwar trifft es zu, wenn der die Gegenmeinung vertretende Esser (StV 2013, 331, 338 ff.) in seiner Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2013, III-2 RVs 11/12 und zu EGMR, Neziraj v. Deutschland, Urt. v. 8.11.2012 ausführt, der Wortlaut des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO stehe einer Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger nicht entgegen, weil die Norm zwar nicht explizit die Durchführung einer Hauptverhandlung in Gegenwart eines für den abwesenden Angeklagten erschienen Verteidigers verlange, dies jedoch implizit in allen Fällen gebiete, "in denen dies [ = das Erscheinen eines Vertreters und die anschließende Vertretung] zulässig ist".

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 535/04
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Rn. 11 Das OLG München (Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 4 StRR (A) 18/12, - zitiert nach juris -) hat zwar im Hinblick auf das genannte Urteil des EGMR "ernsthafte Zweifel" daran geäußert, ob die entsprechende Handhabung des § 329 Abs. 1 StPO durch die deutschen Gerichte tatsächlich einen Verstoß gegen Art. 6 MRK darstelle, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 27.12.2006 (Az.: 2 BvR 535/04, - zitiert nach juris -) ausgeführt habe, dass das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO verkenne (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: 1 Ss 6/12).

    Dies ändert indes - wie oben dargelegt - nichts an dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers (siehe zu diesem auch: BVerfG, Beschl. v. 27.12.2006 - 2 BvR 535/04 - , zitiert nach juris).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Sie muss darüber hinaus die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG) steht, in ihrer Auslegung durch den EGMR auch in allen anderen Fällen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2044, Az.: 2 BvR 1481/04, - zitiert nach juris -).

    Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04; BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - jeweils zitiert nach juris -).

  • BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04; BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - jeweils zitiert nach juris -).

    Aus Gründen der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2333/08, - zitiert nach juris -), der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 5 StR 394/10, - zitiert nach juris -) bzw. der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste (BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - zitiert nach juris -).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Aus Gründen der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2333/08, - zitiert nach juris -), der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 5 StR 394/10, - zitiert nach juris -) bzw. der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste (BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - zitiert nach juris -).
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Insoweit findet nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa zuletzt Beschluss vom 26.09.2011, Az.: 2 BvR 2216/06, - zitiert nach juris -) die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten.
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Aus Gründen der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2333/08, - zitiert nach juris -), der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 5 StR 394/10, - zitiert nach juris -) bzw. der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste (BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - zitiert nach juris -).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Rn. 15 Die Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen von deren Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 2 BvR 1048/11, - zitiert nach juris -).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und …

  • BGH, 17.02.2011 - 3 ARs 35/10

    Anfrageverfahren; Sicherungsverwahrung; Auslegung; Wille des Gesetzgebers

  • EGMR, 21.01.1999 - 26103/95
  • OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12

    Notwendigkeit einer Neuerteilung der Vertretungsvollmacht nach Bestellung eines …

  • EGMR, 22.09.2009 - 13566/06

    Anwendung des Rechts auf ein faires Verfahren in Rechtsmittelverfahren …

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 12.07.2013 - 6/12
  • BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24

    Keine Anwendbarkeit des § 340 StPO bei Berufung der Staatsanwaltschaft und des …

    Diese von allen Oberlandesgerichten aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm abgeleitete Sicht (vgl. nur OLG Celle…, Beschluss vom 19.03.2013 - 32 Ss 29/13 -, NStZ 2013, 615, juris Rn. 10 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV) -, juris Rn. 13 ff.; OLG München…, Beschluss vom 17.01.2013 - 4 StRR (A) 18/12 -, NStZ 2013, 358, juris Rn. 9 ff.;… s.a. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 329 Rn. 1; Mosbacher, NStZ 2013, 312, 313 f.) verstieß somit gegen die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK.
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 1 StO 2/13
    Rn. 15 a) Für den Strafprozess entspricht es einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegensteht (…vgl. OLG Düsseldorf [2. Strafsenat] a.a.O.; OLG Hamm VRR 2012, 391; OLG München StV 2013, 301; OLG Bremen VRR 2013, 388; OLG Celle NStZ 2013, 615; OLG Hamburg BeckRS 2014, 01432).
  • KG, 07.02.2014 - 161 Ss 5/14

    Verwerfungsurteil bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und Anwesenheit …

    Deshalb gehört zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensbeschwerde der Vortrag, dass sich der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger auf eine solche, ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (…vgl. OLG Celle aaO; s. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 Ss 68/13 - [juris-Rn. 26]; KG, Beschluss vom 3. Januar 2012 - [2] 1 Ss 421/11 [58/11] -).
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