Rechtsprechung
| EuGH, 06.11.2014 - C-4/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Fassbender-Firman
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienleistungen - Regeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienleistungen - Regeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (5)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGV 1408/71 Art 76 Abs 1, EWGV 14 08/71 Art 76 Abs 2, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 63 Abs 1 S 3, FGO § 102
Antrag; Ermessen; Familienleistung; Fassbender-Firman - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Fassbender-Firman
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGV 1408/71 Art 76 Abs 1, EWGV 1408/71 Art 76 Abs 2, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, FGO § 102
Leistungsgewährung, Familienangehörige, Ermessensentscheidung, gerichtliche Kontrolle - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 111
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - …
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Rn. 23 Die Frage des durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumten Ermessens sei bereits im Rahmen der Rechtssache angesprochen worden, die zum Urteil Schwemmer (C-16/09, EU:C:2010:605) geführt habe, doch habe sich der Gerichtshof dort mit dieser Frage nicht befassen müssen.Rn. 28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42, und Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 40).
Rn. 29 Daher ist, falls eine Kumulierung der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Ansprüche mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats eintreten kann, Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 den Antikumulierungsregeln dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43, und Wiering, EU:C:2014:300, Rn. 42).
Er soll nach seinem Wortlaut den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 der Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, sowie Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 45).
Rn. 37 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die letztgenannte Vorschrift es dem Beschäftigungsmitgliedstaat ermöglichen soll, den Anspruch auf Familienleistungen auch dann ruhen zu lassen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist und dieser Mitgliedstaat folglich keine Zahlung geleistet hat (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 56, und Pérez García u. a., C-225/10, EU:C:2011:678, Rn. 49).
- EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Rn. 28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42, und Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 40).Rn. 29 Daher ist, falls eine Kumulierung der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Ansprüche mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats eintreten kann, Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 den Antikumulierungsregeln dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43, und Wiering, EU:C:2014:300, Rn. 42).
- EuGH, 04.07.1990 - C-117/89
Kracht / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.Rn. 38 Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (…ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.
- EuGH, 13.11.1984 - 191/83
Salzano
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.Rn. 38 Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (…ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.
- EuGH, 23.04.1986 - 153/84
Ferraioli / Deutsche Bundespost
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.Rn. 38 Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (…ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Rn. 44 Das Erfordernis der Rechtssicherheit und der Transparenz gebietet es nämlich, dass die Rechtslage für Wandererwerbstätige und ihre Familienangehörigen hinreichend bestimmt und klar ist und dass sie in die Lage versetzt werden, nicht nur von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen, sondern gegebenenfalls auch von den Beschränkungen dieser Rechte (vgl. entsprechend Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 58 und 59). - EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern …
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Rn. 47 Vorliegend ergibt sich - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung - aus der schriftlichen Antwort der deutschen Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs, dass die deutschen Rechtsvorschriften - konkret § 65 des Einkommensteuergesetzes und § 4 des Bundeskindergeldgesetzes in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung - vorsehen, dass der Anspruch auf Familienleistungen ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist; diese Rechtsvorschriften seien im Anschluss an das Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) unionsrechtskonform in der Weise ausgelegt und angewandt worden, dass stets die etwaige Differenz zwischen den deutschen Familienleistungen und den von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Familienleistungen gezahlt werde. - EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Rn. 42 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung nach ständiger Rechtsprechung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. Urteil Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG …
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Er soll nach seinem Wortlaut den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 der Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, sowie Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 45). - EuGH, 20.10.2011 - C-225/10
Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77 …
Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Rn. 37 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die letztgenannte Vorschrift es dem Beschäftigungsmitgliedstaat ermöglichen soll, den Anspruch auf Familienleistungen auch dann ruhen zu lassen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist und dieser Mitgliedstaat folglich keine Zahlung geleistet hat (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 56, und Pérez García u. a., C-225/10, EU:C:2011:678, Rn. 49).
- BFH, 05.02.2015 - III R 40/09
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen …
Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem EuGH-Urteil vom 6. November 2014 (C-4/13) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist 21 24 29 .Rn. 11 Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 6. November 2014 (C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86) wie folgt beantwortet:.
Rn. 24 a) Nach dem Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (C-4/13) ist Art. 76 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist.
Auch der vom EuGH in seiner Entscheidung zum Vorabentscheidungsersuchen geforderten Rechtssicherheit und Transparenz (Urteil EU:C:2014:2344, Rn. 44) wird Genüge getan.
- BFH, 04.02.2016 - III R 9/15
Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene …
Das Erfordernis, wonach eine Familienleistung aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands zu gewähren ist, impliziert, dass nicht nur die Voraussetzungen ihrer Gewährung, sondern gegebenenfalls auch die Voraussetzungen ihres Ruhens den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entnommen werden müssen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. November 2014 C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86, Rz 43). - BFH, 13.04.2016 - III R 34/15
Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene …
Das Erfordernis, wonach eine Familienleistung aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands zu gewähren ist, impliziert, dass nicht nur die Voraussetzungen ihrer Gewährung, sondern gegebenenfalls auch die Voraussetzungen ihres Ruhens den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entnommen werden müssen (vgl. EuGH-Urteil Fassbender-Firman vom 6. November 2014 C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86, Rz 43). - FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 233/10
Kindergeld für in Polen lebende Kindergeldberechtigte für den Zeitraum des …
Rn. 8 das Verfahren im Hinblick auf eine Anrufung des EuGH durch den 3. Senat des BFH (C - 4/13) sowie der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 10/12 und XI R 39/10 auszusetzen bzw. ruhen zu lassen;.Eine derartige Aussetzung ist nicht im Hinblick auf das von der Klägerin genannte Verfahren C - 4/13 vor dem EuGH geboten.
- VG Trier, 27.11.2014 - 5 K 6/14
Abschiebung nach Tschechien zur Durchführung des Asylverfahrens; Systemische …
Rn. 26 Scheidet danach eine fehlerhafte Ermessensausübung aus, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob das hierdurch in Bezug genommene Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO zugunsten des Antragstellers überhaupt ein subjektives öffentliches Recht begründet, auf das er sich berufen könnte (vgl. dazu EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. November 2013 - C-4/13 -, BRD ./. Kaveh Puid, NVwZ 2014, 129, mit Anmerkung Thym).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Fassbender-Firman
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76 Abs. 2 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Kein Antrag auf Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen - Möglichkeit, Leistungen auszusetzen
- EU-Kommission
- rechtsportal.de
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76 Abs. 2 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Kein Antrag auf Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen - Möglichkeit, Leistungen auszusetzen
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 18.05.2009 - 14 K 1750/08
- BFH, 21.09.2012 - III R 40/09
- BFH, 27.09.2012 - III R 40/09
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
- EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
- BFH, 05.02.2015 - III R 40/09
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
{FN:10} - Urteil Schwemmer (C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 45).{FN:13} - Urteil Schwemmer (EU:C:2010:605, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:17} - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.
{FN:18} - Vgl. entsprechend Urteil Schwemmer (EU:C:2010:605, Rn. 58).
{FN:20} - Urteile Kracht (…EU:C:1990:279, Rn. 10) und Schwemmer (EU:C:2010:605, Rn. 56).
- EuGH, 04.07.1990 - C-117/89
Kracht / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Die Kommission nimmt an, dass der Rat mit der Änderung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs habe reagieren wollen, und zwar insbesondere auf die Urteile Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279).{FN:5} - Urteile Salzano (191/83, EU:C:1984:343), Ferraioli (153/84, EU:C:1986:168) und Kracht (C-117/89, EU:C:1990:279).
{FN:15} - Urteil Kracht (EU:C:1990:279, Rn. 11).
{FN:17} - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.
{FN:20} - Urteile Kracht (EU:C:1990:279, Rn. 10) und Schwemmer (…EU:C:2010:605, Rn. 56).
- EuGH, 23.04.1986 - 153/84
Ferraioli / Deutsche Bundespost
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Die Kommission nimmt an, dass der Rat mit der Änderung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs habe reagieren wollen, und zwar insbesondere auf die Urteile Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279).{FN:5} - Urteile Salzano (191/83, EU:C:1984:343), Ferraioli (153/84, EU:C:1986:168) und Kracht (C-117/89, EU:C:1990:279).
{FN:12} - In seinem Urteil Ferraioli (EU:C:1986:168) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das mit den Verträgen verfolgte Ziel der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend sei und man Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so anwenden könne, dass dem Arbeitnehmer der Vorteil der günstigeren Leistungen dadurch entzogen werde, dass die Leistungen, die in einem Mitgliedstaat vorgesehen seien, durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen ersetzt würden.
{FN:17} - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.
- EuGH, 13.11.1984 - 191/83
Salzano
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Die Kommission nimmt an, dass der Rat mit der Änderung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs habe reagieren wollen, und zwar insbesondere auf die Urteile Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279).{FN:5} - Urteile Salzano (191/83, EU:C:1984:343), Ferraioli (153/84, EU:C:1986:168) und Kracht (C-117/89, EU:C:1990:279).
{FN:17} - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12
Wiering
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Wiering (C-347/12, EU:C:2013:504, Nrn. 51 und 52).Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Wiering (EU:C:2013:504, Nrn. 53 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.04.1978 - 134/77
Ragazzoni
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Rn. 43 Im Urteil Ragazzoni (134/77, EU:C:1978:88) hat der Gerichtshof erläutert, dass Art. 76 Abs. 1 eine Ausnahme von dem in Art. 73 der Verordnung niedergelegten Grundsatz sei und nur auf eine Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit abziele{FN-VERWEIS:14}.{FN:17} - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.
- EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
{FN:9} - Vgl. u. a. Urteile Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 45), Weide (…C-153/03, EU:C:2005:428, Rn. 20) und Slanina (…C-363/08, EU:C:2009:732, Rn. 21).{FN:11} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Dodl und Oberhollenzer (EU:C:2005:364, Rn. 51).
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
{FN:21} - Vgl. entsprechend Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 58 und 59). - EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
{FN:19} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Lachheb (C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Rn. 56 Die Bundesrepublik Deutschland weist im Wesentlichen darauf hin, dass § 65 EStG und § 4 BKGG in der Rechtssache, in der das Urteil Hudzinski und Wawrzyniak des Gerichtshofs (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) ergangen sei, unionsrechtskonform ausgelegt und angewandt worden seien. - EuGH, 26.11.2009 - C-363/08
Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe - …
- EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des …
- EuGH, 07.07.2005 - C-153/03
Weide - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Aussetzung des Bezugsrechts im …
- EuGH, 18.11.2010 - C-247/09
Xhymshiti - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
- EuGH, 21.02.2008 - C-507/06
Klöppel - Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht …
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