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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 30.10.2025 - C-143/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,33379
EuGH, 30.10.2025 - C-143/23 (https://dejure.org/2025,33379)
EuGH, Entscheidung vom 30.10.2025 - C-143/23 (https://dejure.org/2025,33379)
EuGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2025 - C-143/23 (https://dejure.org/2025,33379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • autokaufrecht.info

    Verbraucher-Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Kreditvertrag, der dem Kauf eines Kraftfahrzeugs dient - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 Buchst. l - Pflichtangaben, die im Vertrag genannt sein müssen - Pflicht zur Angabe des Verzugszinssatzes - Art. 14 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Kreditvertrag, der dem Kauf eines Kraftfahrzeugs dient - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 Buchst. l - Pflichtangaben, die im Vertrag genannt sein müssen - Pflicht zur Angabe des Verzugszinssatzes - Art. 14 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Kreditvertrag, der dem Kauf eines Kraftfahrzeugs dient - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 Buchst. l - Pflichtangaben, die im Vertrag genannt sein müssen - Pflicht zur Angabe des Verzugszinssatzes - Art. 14 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Kreditvertrag, der dem Kauf eines Kraftfahrzeugs dient - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 Buchst. l - Pflichtangaben, die im Vertrag genannt sein müssen - Pflicht zur Angabe des Verzugszinssatzes - Art. 14 Abs. 1 ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten: Berechnung des Wertersatzes und der Zinsanspruch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags zur Finanzierung eines Autokaufs

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines Kreditvertrags zur Pkw-Finanzierung: Wertersatz muss verhältnismäßig sein

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 2815
  • EuZW 2026, 222
  • BB 2025, 2689
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Rn. 38 Die in diesem Urteil gefundene Lösung sei durch das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 et C-232/21, EU:C:2023:1014), nicht in Frage gestellt worden.

    Rn. 41 Diese nationale Rechtsprechung stehe offenbar im Widerspruch zu den Urteilen vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), und vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht als missbräuchlich angesehen werden könne, wenn der Verzugszinssatz nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes im Kreditvertrag angegeben worden sei.

    Rn. 43 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21) ausgesetzt worden.

    Rn. 44 Gemäß der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), zugestellt und es gebeten, mitzuteilen, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Sie trägt zum einen vor, dass das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), darauf bereits eine Antwort gegeben habe, und zum anderen, dass das vorlegende Gericht die auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, wie sie mit diesem Urteil ausgelegt worden seien, gestützte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage stellen wolle.

    Rn. 65 Das durch die Richtlinie 2008/48 geschaffene Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 259 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 260 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Insoweit trägt die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht zur Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels bei, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 262 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung dieser Rechte ist es erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 263 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, beginnt die Widerrufsfrist somit nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 265 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Eine Situation, in der eine unvollständige oder fehlerhafte Information erteilt wurde, ist allerdings von einer Situation zu unterscheiden, in der die erforderliche Information fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 264).

    Rn. 77 In diesem Zusammenhang ist als Erstes festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Bestimmungen enthält, die die Frage des Missbrauchs der Rechte, die dem Verbraucher nach der Richtlinie zustehen, durch ihn regeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 280 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Nach ständiger Rechtsprechung gibt es jedoch im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Unionsregelung kann nämlich nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 283 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Als Zweites setzt nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu prüfen und dabei alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 286 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies heißt es im 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass sie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten sollte, die die Rückgabe der durch den Kredit finanzierten Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 302).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 303 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 304 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet, von der Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 295 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies heißt es im 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass sie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten sollte, die die Rückgabe der durch den Kredit finanzierten Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 302).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Rn. 37 Aus dem Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), gehe hervor, dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginne, wenn der Verzugszinssatz konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werde, und der Bundesgerichtshof sei diesem Urteil gefolgt.

    Rn. 41 Diese nationale Rechtsprechung stehe offenbar im Widerspruch zu den Urteilen vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), und vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht als missbräuchlich angesehen werden könne, wenn der Verzugszinssatz nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes im Kreditvertrag angegeben worden sei.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 92 und 95).

    Rn. 74 -Wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltende Verzugszinssatz nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben ist, beginnt die in diesem Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsfrist infolgedessen nicht zu laufen, bevor diese Information dem Verbraucher mitgeteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 117).

    Rn. 83 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Kreditgeber nicht aufgrund dessen, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Ausübung des in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Widerrufsrechts durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist, einen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten war noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 127).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (…vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, und vom 11. Januar 2024, Nárokuj, C-755/22, EU:C:2024:10, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…vgl. Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 11. Januar 2024, Nárokuj, C-755/22, EU:C:2024:10, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Höhe eines vom Verbraucher dem Kreditgeber bei Rückgabe der Ware geschuldeten Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis dieser Ware stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Messner, C-489/07, EU:C:2009:502, Rn. 27).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Rn. 57 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die innerstaatlichen Gerichte selbst bei Vorliegen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage das unbeschränkte Recht zur Vorlage an den Gerichtshof behalten, wenn sie es für angebracht halten, ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, vom Gerichtshof bereits ausgelegt worden sind, einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs entgegenstünde (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Rn. 59 Schließlich muss es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, die sich ihm stellen, insbesondere wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung eines übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (…vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, und vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 133 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Rn. 59 Schließlich muss es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, die sich ihm stellen, insbesondere wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung eines übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, …und vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 133 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Rn. 58 Sodann lässt sich die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht durch den bloßen Umstand widerlegen, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften bestreitet, und zwar auch dann nicht, wenn diese bereits vom Gerichtshof ausgelegt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 41).
  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Rn. 59 Schließlich muss es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, die sich ihm stellen, insbesondere wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung eines übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (…vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, und vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 133 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-143/23
    Der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren betrifft daher vorliegend nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf - Artikel 70 der Akte über den Beitritt Österreichs - …

  • EuGH, 02.07.2026 - C-67/25

    Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (…vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, sowie vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 48).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…vgl. Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 49).

  • EuGH, 01.10.2026 - C-209/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von …

    Rn. 32 Aus dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen, folgt, dass ein Mitgliedstaat deren Inanspruchnahme versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele dieser Normen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 78 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Die Feststellung eines Missbrauchs setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu prüfen und dabei alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, doch kann der Gerichtshof diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die seine Beurteilung erleichtern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 82).

  • BGH, 07.07.2026 - XI ZR 45/25

    Widerruf des Autokredits: Bank darf Rückzahlung bis zur Fahrzeugrückgabe …

    Rn. 15 b) Entgegen der Auffassung der Revision gibt das Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) - was der Senat mit Urteil vom 3. März 2026 (…XI ZR 39/25, WM 2026, 772 Rn. 17 ff.) im Einzelnen begründet hat - keinen Anlass, von der Senatsrechtsprechung Abstand zu nehmen oder diese abzuwandeln.
  • BGH, 03.03.2026 - XI ZR 39/25

    Der nicht genannte Verzugszinssatz - und das Anlaufen der Widerrufsfrist

    Rn. 17 b) Entgegen der Auffassung der Revision gibt das Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) keinen Anlass, von der Senatsrechtsprechung Abstand zu nehmen oder diese abzuwandeln.

    Des Weiteren hat der EuGH in diesem Urteil an der Entscheidung der Großen Kammer des EuGH vom 21. Dezember 2023 (…aaO juris Rn. 265, 267) festgehalten, dass, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 69 mwN - Mercedes-Benz Bank AG u.a).

    Rn. 18 Nach dem Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 70 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) ist eine Situation, in der eine unvollständige oder fehlerhafte Information erteilt wurde, von einer Situation zu unterscheiden, in der die erforderliche Information fehlt.

    Rn. 19 Die Vierte Kammer des EuGH hat in dem Urteil vom 30. Oktober 2025 die ihm vom Landgericht Ravensburg zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beantwortet, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 42 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.).

  • EuGH, 11.06.2026 - C-216/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Unternehmensübergang - Wahrung …

    Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 79 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu prüfen und dabei alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-229/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer …

    {FN:45} Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank (C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:46} Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank (C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 19.05.2026 - XI ZR 69/24
    Die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 81 ff., 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.), vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 241 ff. - BMW Bank u.a.) und vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) sowie die darauf basierenden vorgenannten Senatsentscheidungen geklärt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-831/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - …

    {FN:29} Vgl. Urteile Radlinger und Radlingerová (…Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank (C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 16.06.2025 - 17 U 4158/21

    Widerrufsrecht, Verbraucherdarlehen, Vertragsformular, Ombudsmannverfahren, …

    Unklar ist in diesem Zusammenhang, was der EuGH nach Ansicht des Klägers in der Rechtssache C-143/23 entscheiden soll.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-862/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 216/2008 - …

    {FN:84} Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank (C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 80).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,7714
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23 (https://dejure.org/2025,7714)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2025 - C-143/23 (https://dejure.org/2025,7714)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2025 - C-143/23 (https://dejure.org/2025,7714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 14 Abs. 1 - Widerrufsrecht - Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 14 Abs. 1 - Widerrufsrecht - Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 14 Abs. 1 - Widerrufsrecht - Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (13)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15

    Home Credit Slovakia - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    {FN:23} Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, im Folgenden: Urteil Home Credit Slovakia, EU:C:2016:842, Rn. 69).

    {FN:24} Urteil Home Credit Slovakia (…Rn. 72).

    Aus alledem folge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen müsse, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleiste, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre (vgl. Nr. 123 der genannten Schlussanträge, unter Bezugnahme auf das Urteil Home Credit Slovakia [Rn. 63]).

    {FN:26} Vgl. Urteil Home Credit Slovakia (…Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    {FN:10} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:629, Nr. 126).

    {FN:13} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:629, Nr. 124).

    {FN:25} Generalanwalt Hogan weist in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:629) darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Sanktionen, die sie nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 einzuführen haben, vorsehen können, dass das Fehlen bestimmter Pflichtangaben im Kreditvertrag zum Verlust der Kreditzinsen führt.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    {FN:11} Vgl. Urteile vom 9. September 2021, Volkswagen Bank (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 123 und 124), sowie BMW Bank (…Rn. 288).

    {FN:19} Vgl. Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    {FN:22} Vgl. Urteil vom 3. September 2009, Messner (C-489/07, EU:C:2009:502, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    {FN:23} Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, im Folgenden: Urteil Home Credit Slovakia, EU:C:2016:842, Rn. 69).
  • EuGH, 13.02.2025 - C-472/23

    Verbraucherkreditverträge: Eine Bank, die gegen ihre Informationspflicht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2025, Lexitor (C-472/23, EU:C:2025:89, Rn. 56 und 57), u. a. festgestellt, dass die Sanktion, die das innerstaatliche Recht für den Fall eines Verstoßes gegen die Informationspflicht nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorsehen muss, eine einheitliche Sanktion sein kann, da der Verbraucher unbedingt über alle erforderlichen Angaben verfügen muss, um den Umfang seiner Verpflichtung bestimmen zu können.
  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    {FN:15} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 82).
  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 55), im Zusammenhang mit der Berechnung von Verzugszinsen entschieden hat, dass "die Nichtzahlung von Verzugszinsen … eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bewirken [könnte], die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe" (…unter Hinweis auf das Urteil vom 10. Juli 1990, Griechenland/Kommission [C-259/87, EU:C:1990:287, Rn. 26]).
  • EuGH, 10.07.1990 - 259/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (…T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 55), im Zusammenhang mit der Berechnung von Verzugszinsen entschieden hat, dass "die Nichtzahlung von Verzugszinsen … eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bewirken [könnte], die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe" (unter Hinweis auf das Urteil vom 10. Juli 1990, Griechenland/Kommission [C-259/87, EU:C:1990:287, Rn. 26]).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-143/23
    {FN:3} Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, im Folgenden: Urteil BMW Bank, EU:C:2023:1014).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - …

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