Rechtsprechung
| EuGH, 15.07.2004 - C-144/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter
- Judicialis
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Art... . 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 8; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 9 Buchst. c; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 geänderten Fassung Art. 11 Abs. 2
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen - Begriff - Beihilfen für Trockenfutter - Ausschluss - ...
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
Abgaben , Mehrwertsteuer
- Wolters Kluwer
Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG wegen fehlender Unterwerfung eines Betrags von Beihilfen unter die Mehrwertsteuer; Voraussetzungen für die Einbeziehung von Subventionen in die ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
6. EG-Richtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Trockenfutterbeihilfen sind nicht steuerbare Zuschüsse - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung [EG] Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter
- datenbank.nwb.de
Beihilfe, Trockenfutter, Marktorganisation, Umsatzsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Deutschland
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Deutschland
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 603/95, EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
Beihilfe; Marktorganisation; Trockenfutter; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Versäumnis, die gemäß der Verordnung Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlte Beihilfe der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-144/02
- EuGH, 15.07.2004 - C-144/02
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 22.11.2001 - C-184/00
Office des produits wallons - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil …
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-144/02
Namentlich muss festgestellt sein, dass das Recht auf Auszahlung der Subvention dem Begünstigten zusteht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115, Randnrn.Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstandes bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 14).
Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 17).
31 Schließlich erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 18).
- BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
Rn. 48 a) Dass nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in den dort genannten Fällen auch die an die Steuerpflichtigen gezahlten, mit dem Preis der Lieferung zusammenhängenden Subventionen in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, zielt darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (vergleiche EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 15. Juli 2004 C-144/02, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 26).- die Subvention muss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes von einem Dritten gezahlt werden (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 10, 12 und 18; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 28 und 31);.
Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstandes bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 14; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 29);.
- der Preis des Gegenstandes muss in seinen Grundzügen spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Tatbestands feststehen (EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 17; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 30);.
- mit der Verpflichtung der Subventionsstelle zur Subventionszahlung muss das Recht des Begünstigten auf Auszahlung der Subvention einhergehen, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 13; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 28).
Rn. 57 Zu unionsrechtlichen Zweifeln gibt aus Sicht des Senats Anlass, dass der EuGH durch die Urteile vom 15. Juli 2004 Kommission/Italien C-381/01 (…EU:C:2004:441, BFH/NV 2004, Beilage 4, 367), Kommission/Finnland C-495/01 (EU:C:2004:442), Kommission/Deutschland (EU:C:2004:444, UR 2004, 625) und Kommission/Schweden C-463/02 (EU:C:2004:455) entschieden hat, dass Beihilfen für Trockenfutter, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlt werden, keine "unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen" sind.
Die Regelung solle Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 38);.
Es spiele nur eine Mittlerrolle zwischen der Beihilfestelle und dem Futtererzeuger (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 45).
- EuGH, 09.10.2019 - C-573/18
C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 30 Indem Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorsieht, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in den dort genannten Fällen die an die Steuerpflichtigen gezahlten Subventionen umfasst, zielt er darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 26).Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 27 und 28).
Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Die von der Subvention verkörperte Gegenleistung muss darüber hinaus zumindest bestimmbar sein (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 So erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-615/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Services de transport public) - Vorlage …
{FN:2} Urteile vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743), vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847), vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444), vom 22. November 2001, 0ffice des produits wallons (C-184/00, EU:C:2001:629), vom 13. Juni 2002, Keeping Newcastle Warm (C-353/00, EU:C:2002:369), vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627), vom 29. Februar 1996, Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72), und vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120).{FN:5} Vgl. nur die Urteile, in denen der Gerichtshof dies abgelehnt hat: Urteile vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743), vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444), vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627), vom 29. Februar 1996, Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72), und vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120).
{FN:13} Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444).
{FN:30} Urteile vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (…C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 31), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 27 und 28).
{FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (…C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 32), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:32} Siehe zur Vorgängervorschrift in der Sechsten Richtlinie: Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (…C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 34), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:38} Urteil vom 15. Juli 2004 (C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 34 ff.).
- BFH, 17.04.2024 - XI R 13/21
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; …
Rn. 44 (1) Dies setzte Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. dazu auch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Office des produits wallons vom 22.11.2001 - C-184/00, EU:C:2001:629; Kommission/Deutschland vom 15.07.2004 - C-144/02, EU:C:2004:444). - FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2068/13
Richtige Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme …
Der EuGH habe bereits mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 entschieden, dass gewährte Beihilfen nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen werden dürften, um eine Steuermehrbelastung zu verhindern.Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2001 C-184/00 - Office des produits wallons -, UR 2002, 177; vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, UR 2004, 1154).
Rn. 45 c) Soweit der EuGH mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland (UR 2004, 1154) entschieden hat, dass die dort streitigen EU-Beihilfen für Trockenfutter keine mit dem Preis zusammenhängende Subventionen im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie darstellen, ergibt sich daraus für den Streitfall nichts anderes.
- FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2023/13
Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der …
Der EuGH habe bereits mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 entschieden, dass gewährte Beihilfen nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen werden dürften, um eine Steuermehrbelastung zu verhindern.Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2001 C-184/00 - Office des produits wallons -, UR 2002, 177; vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, UR 2004, 1154).
Rn. 46 c) Soweit der EuGH mit Urteil vom 15.07.2004 C-144/02 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland (UR 2004, 1154) entschieden hat, dass die dort streitigen EU-Beihilfen für Trockenfutter keine mit dem Preis zusammenhängende Subventionen im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie darstellen, ergibt sich daraus für den Streitfall nichts anderes.
- BFH, 18.06.2009 - V R 77/07
Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines …
Nach dieser Bestimmung ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ... alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen ..." (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 C-144/02, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2004, I-6985). - BFH, 05.12.2007 - V R 63/05
Übernahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch eine GmbH - Vorliegen eines …
11 ff.; vom 15. Juli 2004 C-144/02, Kommission/ Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2004, I-6985, Umsatzsteuer-Rundschau 2004, 625 Randnrn. - FG Baden-Württemberg, 11.04.2011 - 9 K 942/08
Ausfuhrerstattungen sind Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 …
Im Urteil vom 15. Juli 2004 zu Trockenfutterbeihilfen (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02; vgl. ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag gegen Finnland - C-495/01, Italien - C-381/01 und Schweden - C-463/02, alle Entscheidungen veröffentlicht unter www.curia.eu) lehnte der EuGH einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis einer Leistung ab.Die Regelung solle Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich zudem außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre (RNr. 38 des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 - Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu).
Rn. 22 Im Unterschied zur Entscheidung des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu, RNr. 38) dienen die Ausfuhrerstattungen gerade der Verbrauchsförderung.
- BGH, 01.10.2009 - VII ZR 183/08
Bestehen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen einem Besitzer …
Diese Zahlung muss daher gerade für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung geleistet werden, wobei der Preis der Leistung in den Grundzügen festliegen muss (EuGH, EuGHE 2001, I-9115; EuGHE 2004, I-6985). - BFH, 18.06.2009 - V R 76/07
Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines …
- BFH, 22.07.2008 - V B 34/07
Abgrenzung Zuschuss oder Entgelt für Leistungsaustausch
- BFH, 16.11.2004 - V B 104/04
USt: Zuschüsse zur Milchleistungsprüfung
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| Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-144/02 |
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission / Deutschland
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-144/02
- EuGH, 15.07.2004 - C-144/02
Wird zitiert von ...
- BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
Rn. 48 a) Dass nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in den dort genannten Fällen auch die an die Steuerpflichtigen gezahlten, mit dem Preis der Lieferung zusammenhängenden Subventionen in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, zielt darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (vergleiche EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 15. Juli 2004 C-144/02, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 26).Alle anderen Subventionen werden nicht davon erfasst und "unterliegen als solche nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a nicht der Mehrwertsteuer" (vergleiche Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. November 2003 C-381/01, C-495/01, C-144/02 und C-463/02, EU:C:2003:642, Rz 46).
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