Rechtsprechung
| EuGH, 22.09.2022 - C-159/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Aberkennung des Status - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung; Richtlinie 2011/95/EU; Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Aberkennung des Status; Richtlinie 2013/32/EU; Gemeinsame Verfahren für die ...
- doev.de
GM - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit; Stellungnahme einer Fachbehörde; Akteneinsicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Aberkennung des Status - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit: Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung entgegen, nach der die betroffene Person oder ihr Vertreter erst ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Ungarisches Verfahren bei Flüchtlingsschutzaberkennung unionsrechtswidrig - Ungarisches Verfahren bei Flüchtlingsschutzaberkennung unionsrechtswidrig
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 1011
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 48 Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte, die insbesondere im Rahmen von Verfahren geboten ist, die Rechtsbehelfe im Bereich des internationalen Schutzes betreffen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32), voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch, um zu diesen tatsächlich Stellung nehmen zu können, Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, …und vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 49 Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht darauf haben müssen, von allen beim Gericht eingereichten Schriftstücken oder Erklärungen Kenntnis zu nehmen, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können (Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Entscheidung über internationalen Schutz ergangen ist, von den sie betreffenden Aktenstücken Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen.
Rn. 50 Da die in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 aufgestellte Verpflichtung nur dann einschlägig ist, wenn das Recht der betroffenen Person auf Akteneinsicht aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe beschränkt wurde, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht daher eingeschränkt werden kann, und zwar unter Abwägung zwischen dem Recht auf eine gute Verwaltung sowie dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf der einen und den als Rechtfertigung für die Nichtoffenlegung eines Aktenbestandteils gegenüber dieser Person angeführten Interessen auf der anderen Seite, insbesondere wenn diese Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 54, 57 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und das in Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Rechtsberater nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65).
Rn. 52 Diese Abwägung kann indessen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und besonders zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden könnte oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 66).
- EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 89 Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (…Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).Rn. 92 Allerdings darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Ausschlussgrund, der sich auf die Begehung einer schweren Straftat durch die Person, die internationalen Schutz beantragt, bezieht, erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154).
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 72 Die Anwendung jeder dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vornimmt, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Situation der betreffenden Person, die im Übrigen die Voraussetzungen, um internationalen Schutz zu erlangen oder diesen Schutz weiter zu genießen, erfüllt, zu einem der in diesen Bestimmungen genannten Fälle gehört (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).Rn. 89 Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, …sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 89 Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (…Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).Rn. 92 Allerdings darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Ausschlussgrund, der sich auf die Begehung einer schweren Straftat durch die Person, die internationalen Schutz beantragt, bezieht, erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 89 Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (…Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).Rn. 92 Allerdings darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Ausschlussgrund, der sich auf die Begehung einer schweren Straftat durch die Person, die internationalen Schutz beantragt, bezieht, erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154).
- EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 46 Diese Anforderung zielt im Rahmen eines Verfahrens über internationalen Schutz insbesondere darauf ab, der Asylbehörde zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Ereignisse und Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat der Entscheidung einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 32 und 37, sowie vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 35).Rn. 48 Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte, die insbesondere im Rahmen von Verfahren geboten ist, die Rechtsbehelfe im Bereich des internationalen Schutzes betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32), voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch, um zu diesen tatsächlich Stellung nehmen zu können, Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, …und vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.11.2020 - C-225/19
Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 34 Drittens ist zu Art. 41 der Charta, den das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage anführt, darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieses Artikels klar hervorgeht, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Allerdings spiegelt Art. 41 der Charta einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider, der für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 45 Was erstens das Verwaltungsverfahren betrifft, so ergibt sich insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39, …und vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 31).Rn. 47 Da die genannte Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Adressaten, gegebenenfalls durch einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 51 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-226/19 (anhängig)
Minister van Buitenlandse Zaken
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 34 Drittens ist zu Art. 41 der Charta, den das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage anführt, darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieses Artikels klar hervorgeht, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Allerdings spiegelt Art. 41 der Charta einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider, der für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Rn. 67 Der Unionsgesetzgeber wollte so gewährleisten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine gerichtsähnliche Behörde oder eine Verwaltungsstelle, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der von den Mitgliedstaaten angewandten gemeinsamen Verfahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 61), wobei eine solche Stelle auch zu entscheiden hat, ob der internationale Schutz abzuerkennen ist. - EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …
- EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten …
- EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 19.12.2019 - C-752/18
Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München …
- EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …
- EuGH, 13.09.2018 - C-358/16
Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur …
- EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
C.F. (Steuerprüfung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des …
- EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- EuGH, 09.02.2017 - C-560/14
M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution) - …
- EuGH, 03.06.2021 - C-39/20
Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 …
- EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags …
- EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Unionsbürgerschaft: Gegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des …
Rn. 79 Zweitens enthält das Unionsrecht keine Vorschrift, die die konkreten Modalitäten der nach Art. 20 AEUV vorzunehmenden Prüfung genau festlegt, so dass diese nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sind, wobei allerdings vorauszusetzen ist, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 80 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere denjenigen, die sich auf das Erfordernis der Berücksichtigung aller für die Anwendung von Art. 20 AEUV relevanten Umstände sowie auf die Pflicht beziehen, Entscheidungen, die die Anwendung von Art. 20 AEUV betreffen, zu begründen, ergibt sich, dass eine für Aufenthaltsfragen zuständige nationale Behörde sich nicht darauf beschränken darf, eine nicht begründete Entscheidung einer anderen nationalen Behörde umzusetzen, die diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, und dass sie nicht allein auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen darf, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 79).
Rn. 83 Diese Feststellung schließt keineswegs aus, dass ein Teil der Informationen, die die Behörde verwendet, die für die Durchführung der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Beurteilung zuständig ist, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen dieser Behörde von mit speziellen Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Behörden erteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 82).
Rn. 88 Daraus folgt insbesondere, dass die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Was erstens das Verwaltungsverfahren betrifft, so ergibt sich insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Diese Anforderung zielt im Rahmen eines Verfahrens, das sich auf die Anwendung von Art. 20 AEUV bezieht, insbesondere darauf ab, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtung nachzukommen und dabei in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat der Entscheidung einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Da die genannte Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Adressaten, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 93 Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen und sie zu erörtern, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Aufenthaltsentscheidung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ergeht, von den sie betreffenden Aktenstücken Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 94 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gelten und dass das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann: Dabei sind der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diejenigen Interessen abzuwägen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, insbesondere wenn die Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 Die genannte Abwägung kann indessen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 97 Auch wenn die Mitgliedstaaten, namentlich dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, der betroffenen Person im Rahmen eines sich auf Art. 20 AEUV beziehenden Verfahrens keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren brauchen, können sie somit nicht ohne Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf diese Person in eine Lage versetzen, in der weder sie noch ihr Vertreter es vermöchten, sich - gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient - in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 53).
Rn. 98 Zum einen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass, wenn die Offenlegung von zur Akte gereichten Informationen aus einem Grund der nationalen Sicherheit beschränkt wurde, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person nicht hinreichend dadurch gewährleistet wird, dass diese Person unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für den Zugang zu diesen Informationen erhalten kann, die mit einem vollständigen Verbot der Verwendung der so erlangten Informationen für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens oder eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 54).
Rn. 99 Zum anderen ist, da sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung auf der Erwägung beruht, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Person durch die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die Akte zu nehmen, hinreichend gewährleistet sind, darauf hinzuweisen, dass eine solche Möglichkeit nicht an die Stelle dessen treten kann, dass die betroffene Person oder ihr Vertreter zu den in dieser Akte befindlichen Informationen Zugang haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 57).
Rn. 100 Die Achtung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren bedeutet nämlich, dass die betroffene Person, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt hierzu zum Ausdruck bringt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 58).
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Rn. 51 Als Zweites ist zu Art. 41 der Charta, den das vorlegende Gericht in seinen Fragen 1 und 4 bis 7 anführt, darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieses Artikels klar hervorgeht, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Allerdings spiegelt Art. 41 der Charta einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider, der für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 108 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 47 der Charta verankerten Rechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und dass die damit einhergehende Begründungspflicht daher in dem in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Rahmen eingeschränkt werden kann, und zwar unter Abwägung zwischen dem Recht auf eine gute Verwaltung sowie dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf der einen Seite und den als Rechtfertigung für die Nichtoffenlegung der Informationen über die sachliche Begründung gegenüber dieser Person angeführten Interessen auf der anderen Seite, insbesondere wenn diese Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 50).
Rn. 109 Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und das in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 51).
- EuGH, 29.01.2026 - C-431/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame …
Rn. 22 Das vorlegende Gericht hält das in Art. 8:29 Awb vorgesehene Verfahren in seiner Auslegung durch die niederländischen Gerichte für unvereinbar mit Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708).Rn. 47 Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht der betroffenen Person und das des zuständigen Gerichts zwei unterschiedliche und kumulative Anforderungen darstellen und dass die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die Akte zu nehmen, nicht an die Stelle der Akteneinsicht durch die betroffene Person oder ihren Rechtsberater treten kann (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708 Rn. 57 und 59).
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und vor allem aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" geht jedoch eindeutig hervor, dass diese Möglichkeit nur beispielhaft angeführt wird und sie somit nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 42).
Rn. 54 Da in der Richtlinie 2013/32 nicht vorgeschrieben wird, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person gewährleisten müssen, wenn ihr Recht auf Akteneinsicht gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eingeschränkt wird, sind daher die konkreten Modalitäten der hierfür erforderlichen Verfahren von den Mitgliedstaaten vorzusehen, wobei sie allerdings die Wahrung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sicherzustellen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 43 und 44).
Rn. 55 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 zwar die Mitgliedstaaten somit ermächtigt, der betroffenen Person namentlich dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren; indessen kann diese Bestimmung nicht ohne Verstoß u. a. gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahin ausgelegt werden, dass sie es den zuständigen Behörden ermöglicht, diese Person in eine Lage zu versetzen, in der weder sie noch ihr Rechtsberater in der Lage wären, sich - gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient - in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 53).
- EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …
Rn. 61 Was zweitens die jeweiligen Rollen der zuständigen Behörde und des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Beurteilung dessen angeht, ob eine solche Gefahr vorliegt, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die zuständige Behörde bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 50, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 92).Rn. 62 In diesem Zusammenhang und insbesondere in Anbetracht dessen, dass Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorsieht, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, die sachliche und rechtliche Begründung enthält, auf der diese Entscheidung beruht, muss die zuständige Behörde über alle relevanten Informationen verfügen und anhand dieser Informationen ihre eigene Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Einzelfalls vornehmen, um den Inhalt ihrer Entscheidung zu bestimmen und diese umfassend zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 80).
Rn. 66 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (…vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2026 - C-271/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Ausschlussgründe - …
{FN:68} Vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 44).{FN:69} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (…C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89), und ferner Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 45).
{FN:70} Vgl. Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (…C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 90), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 46).
{FN:71} Vgl. Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (…C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 91), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 47).
- BVerwG, 08.06.2026 - 1 C 26.25
Ausschluss des subsidiären Schutzes auch bei Häufung erheblicher Rechtsverstöße
Rn. 34 Die Grundentscheidung der Richtliniengeber für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Ausnahmecharakter des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU bedingen, dass der Feststellung schwerwiegender Gründe, die die Prognose einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit rechtfertigen, stets eine einzelfallbezogene Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorauszugehen hat (…vgl. EuGH, Urteile vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 - Rn. 154, vom 22. September 2022 - C-159/21 [ECLI:EU:C:2022:708] - Rn. 92 …und vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 55, 59 und 61 f. und - C-402/22 - Rn. 30 und 54;… vgl. ferner Urteil vom 27. Februar 2025 - C-454/23 - Rn. 53). - EuGH, 29.02.2024 - C-222/22
Ein Asylantrag aufgrund eines Religionswechsels nach dem Verlassen des …
Insbesondere hat die zuständige nationale Behörde nach Art. 4 Abs. 3 eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vorzunehmen, was jeglichen Automatismus ausschließt (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 49, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 73). - EuGH, 26.02.2026 - C-131/24
Der Gerichtshof stellt klar, welchen Voraussetzungen ein Straßenbauvorhaben …
Rn. 54 Als Zweites haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten, dass die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergeben, gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
Rn. 23 Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 beantragte der Rechtsanwalt der Klägerin des Ausgangsverfahrens erneut Einsicht in sämtliche Beweisdokumente, wobei er sich u. a. auf Art. 47 der Charta in seiner Auslegung im Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708), stützte.Rn. 29 Vor diesem Hintergrund zieht das vorlegende Gericht die Möglichkeit in Betracht, dass aus dem Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708), abgeleitet werden könne, dass diese Regelung, wie sie von den nationalen Behörden und Gerichten umgesetzt werde, mit Art. 47 der Charta unvereinbar sei.
Rn. 94 Die Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet nämlich nicht nur, dass das zuständige Gericht über alle für seine Entscheidung relevanten Angaben verfügt, sondern auch, dass die betroffene Person, gegebenenfalls durch einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt hierzu zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 58).
- EuGH, 27.02.2025 - C-454/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 41 Was zunächst den üblichen Sinn des Ausdrucks "stichhaltige Gründe … für die Annahme…, dass [der Flüchtling] eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch betrifft, ist festzustellen, dass dieser Ausdruck in Anbetracht seiner Unbestimmtheit nicht auf eine Beschränkung solcher "stichhaltigen Gründe" zu verweisen scheint, und zwar weder in territorialer oder zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Art des Sachverhalts, auf dem diese Gründe beruhen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Tragweite der Informationen, die von mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden erteilt werden, und ihre Relevanz für diese Entscheidung müssen überdies von der Behörde frei beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81 und 83).
- EuGH, 15.01.2026 - C-588/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartellverbot - Von …
- EuGH, 06.07.2023 - C-402/22
Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-222/22
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage …
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2025 - A 4 S 1002/23
Ausschluss des subsidiären Schutzes; Gefahr für die Allgemeinheit; Vielzahl …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-131/24
VIRUS u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - …
- VG Gelsenkirchen, 13.07.2026 - 21a L 782/26
Widerruf subsidiären Schutzes schwere Straftat Gefahr für die Allgemeinheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
1Dream u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22
ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der …
- EuGH, 01.08.2025 - C-206/24
Caves Andorranes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Erstattung oder …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
- VG Aachen, 01.03.2023 - 5 K 2643/22
Dublin III-VO; systemische Mängel; Botschaftsverfahren; Zugang zum Asylverfahren; …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …
- VG Hamburg, 30.06.2025 - 11 A 502/23
- EGMR, 19.09.2024 - 5488/22
TRAPITSYNA AND ISAEVA v. HUNGARY
- EuGH, 04.10.2024 - C-761/23
Komise pro rozhodování ve vecech pobytu cizincu
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani (…C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72), und vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).{FN:27} Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47), und vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (…C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:28} Vgl. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 52).
{FN:29} Vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 51).
{FN:30} Vgl. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).
- EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:15} C-300/11, EU:C:2013:363.{FN:16} Vgl. Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65).
{FN:18} Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 69).
{FN:20} C-300/11, EU:C:2013:363.
{FN:21} Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 66).
- EuGH, 10.02.2022 - C-219/20
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:9} Vgl. u. a. Urteile vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (…C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 37).{FN:11} Vgl. u. a. Urteile vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (…C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:12} Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:13} Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:26} Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:27} Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Ahmed (…C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47), und vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:26} Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:27} Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Ahmed (…C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47), und vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:26} Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:27} Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Ahmed (…C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47), und vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:8} Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (…C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (…C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:23} Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.11.2020 - C-225/19
Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:9} Vgl. u. a. Urteile vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (…C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 37).{FN:10} Vgl. u. a. Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-226/19 (anhängig)
Minister van Buitenlandse Zaken
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:9} Vgl. u. a. Urteile vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (…C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 37).{FN:10} Vgl. u. a. Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
{FN:19} Vgl. zum Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, Urteil vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 77). - EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …
- EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten …
- EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 15.04.2021 - C-194/19
Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer …
- EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags …
- EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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