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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.1999 - C-181/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3629
EuGH, 28.01.1999 - C-181/96 (https://dejure.org/1999,3629)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.1999 - C-181/96 (https://dejure.org/1999,3629)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - C-181/96 (https://dejure.org/1999,3629)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Spezifische Referenzmenge - Nichtvermarktungs- und Umstellungsverpflichtung - Pflichten - Verstoß - Widerruf der Umstellungsprämie - Rückwirkende Entziehung einer spezifischen Referenzmenge

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 857/84

  • Europäischer Gerichtshof

    Wilkens

    "Zusätzliche Abgabe für Milch Spezifische Referenzmenge Nichtvermarktungs- und Umstellungsverpflichtung Pflichten Verstoß Widerruf der Umstellungsprämie Rückwirkende Entziehung einer spezifischen Referenzmenge"

  • EU-Kommission PDF

    Wilkens

    Verordnungen des Rates Nr. 1078/77 und Nr. 857/84, Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    Wilkens

  • Wolters Kluwer

    Grundregeln für die Anwendung von Abgaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse; Spezifische Referenzmenge ; Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen; Widerruf der Milchkuhbeständen gewährte Nichtvermarktungs- oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 857/84
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts Berlin - Auslegung des Artikels 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.09.1988 - 199/87

    Jensen / Landbrugsministeriet

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Nach der Zielsetzung der Regelung über die Prämien und die spezifischen Referenzmengen sollen sowohl die durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführte Regelung als auch die in der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehene Zusatzabgabenregelung die Überschüsse von Milch und Milcherzeugnissen auf dem Markt verringern und das Gleichgewicht auf dem Milchmarkt wiederherstellen, indem sie den Landwirten einen Anreiz dafür bieten, während eines bestimmten Zeitraums auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten (vgl. in bezug auf die Prämienregelung Urteile vom 22. September 1988 in der Rechtssache 199/87, Jensen, Slg. 1988, 5045, Randnr. 30, und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 47).

    Die Verletzung der Pflicht, während des Verpflichtungszeitraums keine Milch und Milcherzeugnisse zu vermarkten, führt folglich zum Verlust der aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie (Urteil Jensen, Randnrn. 27 und 30) und schließt die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 aus.

    Der Widerruf der Prämien, der die erfolgreiche Anwendung der Prämienregelung gewährleisten soll, muß nämlich nicht ausschließlich auf einer Verletzung der Pflicht beruhen, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, sondern kann auch auf der Nichterfüllung sonstiger Pflichten beruhen, die sich aus der aufgrund dieser Regelung eingegangenen Verpflichtung ergeben (Urteile Jensen, Randnr. 30, und Ecroyd, Randnr. 50).

    Anders als bei der Regelung über die Umstellungsprämien, nach der selbst eine nur teilweise Verletzung der eingegangenen Verpflichtung die Rechtfertigung und die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Prämie sowie das Recht, sie zu behalten, entfallen läßt (zitiertes Urteil Jensen, Randnr. 30) führt mithin eine teilweise Verletzung der Nichtvermarktungspflicht nur in einem der Verletzung entsprechenden Umfang zum Ausschluß eines Milcherzeugers von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Im Anschluß an die Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (…ABl. L 84, S. 2) in die Verordnung Nr. 857/84 ein neuer Artikel 3a eingefügt; er sah vor, daß dieser Erzeugergruppe unter bestimmten Umständen eine spezifische Referenzmenge gewährt wurde.

    Der im Anschluß an die zitierten Urteile Mulder und Von Deetzen durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügte Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 entspricht dieser Zielsetzung jedoch nicht.

    Die Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch diese Gruppe von Erzeugern ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, daß sie durch den Ausschluß in ihrem berechtigten Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Lieferungen nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung verletzt worden sind (vgl. die zitierten Urteile Mulder, Randnr. 26, und Von Deetzen, Randnr. 15).

    Ferner kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur der Erzeuger, der durch die mit der Verordnung Nr. 1078/77 eingeführte Regelung veranlaßt worden ist, die Milchvermarktung für eine begrenzte Zeit im Allgemeininteresse einzustellen, und der deswegen während der Dauer seiner Verpflichtung keine Lieferungen vorgenommen hat, auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens berufen, um die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 zu verlangen (vgl. die zitierten Urteile Mulder, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 06.06.1996 - C-127/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited …

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Nach der Zielsetzung der Regelung über die Prämien und die spezifischen Referenzmengen sollen sowohl die durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführte Regelung als auch die in der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehene Zusatzabgabenregelung die Überschüsse von Milch und Milcherzeugnissen auf dem Markt verringern und das Gleichgewicht auf dem Milchmarkt wiederherstellen, indem sie den Landwirten einen Anreiz dafür bieten, während eines bestimmten Zeitraums auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten (vgl. in bezug auf die Prämienregelung Urteile vom 22. September 1988 in der Rechtssache 199/87, Jensen, Slg. 1988, 5045, Randnr. 30, und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 47).

    Die Nichtvermarktung ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84; gleichzeitig stellt sie jedoch auch das wesentliche Kriterium für die Gewährung der Prämie dar, und es entspricht sowohl diesem Kriterium als auch dem Ziel der durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführten Regelung, wenn die eingegangene Verpflichtung tatsächlich eingehalten wird (Urteil Ecroyd, Randnrn.

    Der Widerruf der Prämien, der die erfolgreiche Anwendung der Prämienregelung gewährleisten soll, muß nämlich nicht ausschließlich auf einer Verletzung der Pflicht beruhen, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, sondern kann auch auf der Nichterfüllung sonstiger Pflichten beruhen, die sich aus der aufgrund dieser Regelung eingegangenen Verpflichtung ergeben (Urteile Jensen, Randnr. 30, und Ecroyd, Randnr. 50).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Im Anschluß an die Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (…ABl. L 84, S. 2) in die Verordnung Nr. 857/84 ein neuer Artikel 3a eingefügt; er sah vor, daß dieser Erzeugergruppe unter bestimmten Umständen eine spezifische Referenzmenge gewährt wurde.

    Die Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch diese Gruppe von Erzeugern ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, daß sie durch den Ausschluß in ihrem berechtigten Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Lieferungen nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung verletzt worden sind (vgl. die zitierten Urteile Mulder, Randnr. 26, und Von Deetzen, Randnr. 15).

    Ferner kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur der Erzeuger, der durch die mit der Verordnung Nr. 1078/77 eingeführte Regelung veranlaßt worden ist, die Milchvermarktung für eine begrenzte Zeit im Allgemeininteresse einzustellen, und der deswegen während der Dauer seiner Verpflichtung keine Lieferungen vorgenommen hat, auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens berufen, um die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 zu verlangen (vgl. die zitierten Urteile Mulder, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez / Jennings Ltd - "Sozialpolitik Männliche und weibliche Arbeitnehmer …

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Vor diesem Hintergrund ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des vorlegenden Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12, und das zitierte Urteil AC-ATEL Electronics, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Vorab ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, nach der eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts möglichst so auszulegen ist, daß sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere, was Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 anlangt, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist (Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 9).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Auf die Urteile vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) hin wurde Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung Nr. 1639/91 geändert.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-181/96
    Auf die Urteile vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) hin wurde Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung Nr. 1639/91 geändert.
  • BFH, 11.11.2013 - XI B 99/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Bindung des BFH an eine tatsächliche Würdigung des FG …

    In diesem Zusammenhang habe das FG zudem Rechtsgrundsätze der EuGH-Urteile vom 11. Juli 1985 107/84 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 1985, 2655), vom 28. Januar 1999 C-181/96 --Wilkens-- (Slg. 1999, I-399, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 419), vom 13. Januar 2004 C-453/00 --Kühne & Heitz-- (Slg. 2004, I-837, HFR 2004, 488), vom 4. Juli 2006 C-212/04 --Adeneler-- (Slg. 2006, I-6057, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 2465) und vom 12. Februar 2008 C-2/06 --Kempter-- (Slg. 2008, I-411, HFR 2008, 521) missachtet.
  • BVerwG, 18.05.1999 - 3 C 2.99

    Referenzmenge; Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie; Referenzmengenanspruch …

    Mit Urteil vom 28. Januar 1999 (Rechtssache C-181/96) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlage wie folgt beschieden:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-236/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS KÖNNEN NEUARTIGE LEBENSMITTEL AUCH DANN IN EINEM …

    47: - - Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 258/97, zitiert oben in Nr. 7. 48: - - Vgl. die in Fußnote 43 zitierte Rechtsprechung. 49: - - Urteil National Farmers' Union II (zitiert in Fußnote 46, Randnr. 50). 50: - - Urteile vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85 (Klensch, Slg. 1986, 3477, Randnr. 21), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 17) und vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-181/96 (Wilkens, Slg. 1999, I-399, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-314/01

    Siemens und ARGE Telekom

    {FN:10} - Siehe u. a. Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77 (Oehlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4) und vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-181/96 (Wilkens, Slg. 1999, I-399, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-288/97

    Consorzio Caseifici Altopiano di Asiago - Milch - Zusatzabgabe - Begriff des …

    Im Hinblick auf den Umstand, daß die italienischen Behörden das Consorzio als Abnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 536/93 zugelassen haben, hat nach ständiger Rechtsprechung das vorlegende Gericht die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus unter Berücksichtigung der Hinweise, die ihm vom Gerichtshof für die Auslegung des Abnehmerbegriffs gegeben werden, die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-181/96, Wilkens, Slg. 1999, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 26.03.2026 - C-294/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Milch und Milcherzeugnisse - …

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht zwar hervor, dass die in Rede stehende Maßnahme darauf abzielt, die gesamte Milchmenge, die an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert wurde, wieder in die Milchquotenregelung einzubeziehen, um insbesondere die korrekte Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die in der Verordnung Nr. 1788/2003 vorgesehene Abgabe zu ermöglichen, doch wird ihre Anwendung nicht durch eine Überproduktion ausgelöst, sondern durch die Nichteinhaltung der anwendbaren Voraussetzungen, und eine solche Maßnahme ist daher nicht die bloße logische Folge der mit der Verordnung Nr. 1788/2003 eingeführten Abgabenregelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1999, Wilkens, C-181/96, EU:C:1999:29, Rn. 38).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96   

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https://dejure.org/1998,15229
Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96 (https://dejure.org/1998,15229)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - C-181/96 (https://dejure.org/1998,15229)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - C-181/96 (https://dejure.org/1998,15229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wilkens

  • EU-Kommission PDF

    Georg Wilkens gegen Landwirtschaftskammer Hannover.

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Spezifische Referenzmenge - Nichtvermarktungs- und Umstellungsverpflichtung - Pflichten - Verstoß - Widerruf der Umstellungsprämie - Rückwirkende Entziehung einer spezifischen Referenzmenge

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    10: - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Slg. 1990, I-4539).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    11: - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-217/89 (Slg. 1990, I-4585).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    21: - Vgl. die Ausführungen von Generalanwalt Jacobs zum Begriff der Sanktion im Gemeinschaftsrecht, insbesondere zu der zum Teil zu weiten Auslegung dieses Begriffes, in seinen Schlußanträgen zum Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90 (Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, insbesondere Nr. 30).
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    2: - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Slg. 1988, 2321).
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    3: - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (Slg. 1988, 2355).
  • EuGH, 18.04.1989 - 358/87

    Drewes / Bezirksregierung Lüneburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    23: - Urteil vom 18. April 1989 in der Rechtssache 358/87 (Slg. 1989, 891, Randnrn. 23 ff.).
  • EuGH, 06.06.1996 - C-127/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    Vgl. in neuerer Zeit Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94 (Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.09.1988 - 199/87

    Jensen / Landbrugsministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96
    20: - Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 199/87 (Slg. 1988, 5045, Randnr. 30).
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