Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.2024 - C-196/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Plamaro
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 - Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Anwendungsbereich - Beendigungen von Arbeitsverträgen aufgrund des Eintritts des ...
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 - Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Anwendungsbereich - Beendigungen von Arbeitsverträgen aufgrund des Eintritts des ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 - Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Anwendungsbereich - Beendigungen von Arbeitsverträgen aufgrund des Eintritts des ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Die Richtlinie über Massenentlassungen gilt auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Massenentlassung wegen Ruhestands: Konsultationspflicht bleibt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Richtlinie über Massenentlassungen gilt auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand - Spanisches Gesetz ist mit der EU-Richtlinie unvereinbar
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Fogasa
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- MDR 2024, 990
- NZA 2024, 1129
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
Rn. 41 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen haben, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 42 Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59 nicht als solcher in einem Rechtsstreit zwischen Privaten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geltend gemacht werden kann, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten, indem eine nationale Regelung, die als mit diesen Bestimmungen unvereinbar erachtet wird, unangewendet bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 78).
Rn. 49 Was zum einen Art. 27 ("Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen") der Charta anbelangt, wonach für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf verschiedenen Ebenen eine Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein muss, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind, genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervorgeht, dass sie, damit sie ihre volle Wirksamkeit entfaltet, durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss (…Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 44 und 45, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 84).
- EuGH, 12.10.2004 - C-55/02
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
Rn. 24 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 sind für die Durchführung der Richtlinie unter "Massenentlassungen" solche Entlassungen zu verstehen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt, sofern bestimmte quantitative und zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 12. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 43).Rn. 28 Insoweit ist jedoch zum einen festzustellen, dass der Begriff "Entlassung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 insbesondere nicht verlangt, dass die Gründe, auf denen die Beendigung des Arbeitsvertrags beruht, dem Willen des Arbeitgebers entsprechen, und zum anderen, dass die Anwendung der Richtlinie auf eine Beendigung des Arbeitsvertrags nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil diese von Umständen abhängt, die außerhalb des Willens des Arbeitgebers liegen (Urteil vom 12. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 50 und 60).
Rn. 29 Der Gerichtshof hat außerdem präzisiert, dass selbst in Fällen, in denen die endgültige Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht vom Willen des Arbeitgebers abhängt und sich herausstellt, dass die vollständige Anwendung der Richtlinie nicht möglich ist, die Anwendung der Richtlinie nicht insgesamt ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 57).
Rn. 30 Ferner ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter nicht nur Massenentlassungen beschränken oder vermeiden sollen, sondern sich u. a. auch auf die Möglichkeit erstrecken, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern (Urteil vom 12. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 58).
Es handelt sich nämlich um nicht vom Arbeitnehmer gewollte Beendigungen der Arbeitsverträge und somit um Entlassungen im Sinne der Richtlinie 98/59 (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 62).
- EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
Rn. 49 Was zum einen Art. 27 ("Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen") der Charta anbelangt, wonach für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf verschiedenen Ebenen eine Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein muss, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind, genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervorgeht, dass sie, damit sie ihre volle Wirksamkeit entfaltet, durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 44 und 45, …sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 84).Rn. 50 Insoweit lassen sich Regelungen wie die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 98/59 enthaltenen - die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und die Fälle, in denen bei der Massenentlassung von Arbeitnehmern ein Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchzuführen ist, sowie die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen festlegen, denen diese Information und Konsultation genügen muss - nicht als unmittelbar anwendbare Rechtsnormen aus dem Wortlaut von Art. 27 der Charta herleiten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 46).
Rn. 51 Demnach kann Art. 27 der Charta als solcher in einem Rechtsstreit zwischen Privaten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht geltend gemacht werden, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 98/59 nicht vereinbaren nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 48).
Da dieser Art. 27 nämlich für sich allein nicht ausreicht, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das dieser als solches geltend machen kann, kann bei einer solchen Zusammenschau nichts anderes gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 49).
- EuGH, 10.12.2009 - C-323/08
Rodríguez Mayor u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz der Arbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
Rn. 20 In diesem Zusammenhang kann das vorlegende Gericht im Übrigen auch berücksichtigen, dass, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts ergibt und vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 13. Mai 2015, Rabal Cañas (C-392/13, EU:C:2015:318), und im Urteil vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a. (C-323/08, EU:C:2009:770), festgestellt wurde, der spanische Gesetzgeber, indem er sich insoweit auf Art. 5 der Richtlinie 98/59 berufen hat, im vorliegenden Fall eine Definition des Begriffs "Massenentlassungen" gewählt hat, die für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer, die von solchen Entlassungen betroffen sein müssen, als Referenzeinheit das Unternehmen und nicht den Betrieb verwendet.Rn. 31 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a. (C-323/08, EU:C:2009:770), das ebenfalls Bestimmungen des Arbeitnehmerstatuts betraf, entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Beendigung der Arbeitsverträge mehrerer Arbeitnehmer durch den Tod von deren Arbeitgeber weder als Massenentlassung eingestuft wird noch den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt.
Rn. 33 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a. (C-323/08, EU:C:2009:770), außerdem darauf hingewiesen, dass das Hauptziel der Richtlinie 98/59, nämlich Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern und die Unterrichtung der zuständigen Behörde vorangehen zu lassen, nicht erreicht werden kann, wenn die Beendigung der Arbeitsverträge der gesamten Belegschaft eines von einer natürlichen Person geführten Unternehmens aufgrund der Einstellung der Tätigkeiten dieses Unternehmens wegen des Todes des Arbeitgebers als Massenentlassung angesehen wird, da solche Konsultationen nicht stattfinden können und es somit nicht möglich wäre, die Beendigung der Arbeitsverträge zu vermeiden oder zu beschränken oder ihre Folgen zu mildern.
- EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers, …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Begriff, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt und damit einheitlich auszulegen ist und nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden kann, in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels und des Zusammenhangs, in den sich ihr Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a einfügt, aber dahin auszulegen, dass er jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/59 festlegenden Begriffe - wie der Begriff "Entlassung" in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - in Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie, die ausweislich ihres zweiten Erwägungsgrundes insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen verstärken soll, nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Daher würde jede nationale Regelung oder Auslegung dieser Regelung, die darauf hinausliefe, dass die Beendigung von Arbeitsverträgen, die durch den Eintritt eines Arbeitgebers, der eine natürliche Person ist, verursacht wird, keine "Entlassung" im Sinne der Richtlinie 98/59 darstellen kann, deren Anwendungsbereich verändern und ihr damit ihre volle Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.05.2015 - C-392/13
Die Definition der Massenentlassung im spanischen Recht verstößt gegen das …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
Rn. 19 Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls im Licht der Erkenntnisse, die sich insoweit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil vom 13. Mai 2015, Rabal Cañas (C-392/13, EU:C:2015:318), ergeben, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anhand des Begriffs "Betrieb" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 und der in dieser Bestimmung vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte zu beurteilen und einzustufen.Rn. 20 In diesem Zusammenhang kann das vorlegende Gericht im Übrigen auch berücksichtigen, dass, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts ergibt und vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 13. Mai 2015, Rabal Cañas (C-392/13, EU:C:2015:318), und im Urteil vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a. (C-323/08, EU:C:2009:770), festgestellt wurde, der spanische Gesetzgeber, indem er sich insoweit auf Art. 5 der Richtlinie 98/59 berufen hat, im vorliegenden Fall eine Definition des Begriffs "Massenentlassungen" gewählt hat, die für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer, die von solchen Entlassungen betroffen sein müssen, als Referenzeinheit das Unternehmen und nicht den Betrieb verwendet.
- EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-196/23
Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer solchen Vorlagefrage nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 30 und 31).
- EuGH, 04.09.2025 - C-249/24
Ineo Infracom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Rn. 34 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass - in Anbetracht des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde informiert wird (…Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie in Anbetracht des Zusammenhangs, in den sich ihr Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a einfügt - der Begriff "Entlassung", der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt und damit einheitlich auszulegen ist, nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Plamaro, C-196/23, EU:C:2024:596, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie werden in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a "Massenentlassungen" definiert als Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt, sofern bestimmte quantitative und zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 11. Juli 2024, Plamaro, C-196/23, EU:C:2024:596, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Entlassung" in der Richtlinie 98/59 zwar nicht ausdrücklich definiert wird, doch ist er nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass er jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Plamaro, C-196/23, EU:C:2024:596, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/59 festlegenden Begriffe - wie der Begriff "Entlassung" in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - in Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie, die ausweislich ihres zweiten Erwägungsgrundes den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen verstärken soll, nicht eng ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 11. Juli 2024, Plamaro, C-196/23, EU:C:2024:596, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.10.2025 - C-469/24
Pauschalreisen: Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags kann dem …
Rn. 40 Allerdings haben die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 11. Juli 2024, Plamaro, C-196/23, EU:C:2024:596, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2024 - C-253/23
ASG 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Schadensersatzklagen wegen …
{FN:73} Vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juli 2024, Plamaro (C-196/23, EU:C:2024:596, Rn. 42). - Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2025 - C-249/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie …
{FN:13} Vgl. Urteile Kommission/Portugal (…Rn. 43) und vom 11. Juli 2024, Plamaro (C-196/23, EU:C:2024:596, Rn. 24).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".