Rechtsprechung
| EuGH, 17.11.2022 - C-224/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Merck Sharp & Dohme u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Unionsmarke - Art. 9 Abs. 2 - Art. 15 - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - ...
- Europäischer Gerichtshof
Merck Sharp & Dohme u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Unionsmarke - Art. 9 Abs. 2 - Art. 15 - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Merck Sharp & Dohme u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Merck Sharp & Dohme u.a.
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Rn. 53 Was insbesondere die erste der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass es zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt, wenn sich der Inhaber der Marke einem Umpacken von Arzneimitteln widersetzt, das erforderlich ist, um das parallel importierte Erzeugnis im Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 18).Rn. 55 Dagegen ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn das Umpacken der Ware seinen Grund ausschließlich darin hat, dass der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C 348/04, EU:C:2007:249, Rn. 37).
Rn. 56 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft die in Rede stehende Voraussetzung der Erforderlichkeit sowohl das Umpacken der Ware als solches als auch die Wahl zwischen Neuverpackung und Neuetikettierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 38).
Rn. 104 Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 36 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), entschieden, dass diese Voraussetzung der Erforderlichkeit insbesondere erfüllt ist, wenn eine Regelung oder Praxis im Einfuhrmitgliedstaat den Vertrieb eines Arzneimittels auf dem Markt dieses Mitgliedstaats in der gleichen Verpackung, in der sie im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, verhindert.
Rn. 121 Insoweit ergibt sich nämlich aus Rn. 52 des vorliegenden Urteils, dass Art. 9 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen sind, dass der Inhaber einer Marke sich rechtmäßig dem weiteren Vertrieb eines mit dieser Marke versehenen und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn der Parallelimporteur dieses Arzneimittels dieses entweder in eine neue äußere Umhüllung umgepackt hat, auf der er diese Marke erneut angebracht hat oder auf der äußeren Originalumhüllung ein Etikett angebracht hat, es sei denn, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind, darunter diejenige, dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 40).
Ferner könnte die Aufmachung eines umgepackten Arzneimittels insbesondere in dem Fall unangemessen sein und folglich dem Ansehen der Marke schaden, in dem die Umhüllung oder das Etikett zwar nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich, aber so beschaffen sind, dass sie den Wert der Marke beeinträchtigen, indem sie das mit einer solchen Ware verbundene Image der Zuverlässigkeit und Qualität sowie das Vertrauen, das sie bei den betroffenen Verkehrskreisen wecken kann, schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 40 und 43).
Rn. 123 So hat der Gerichtshof entschieden, dass es grundsätzlich den Ruf der Marke schädigen kann, wenn der Parallelimporteur die Marke nicht auf der neuen äußeren Umhüllung anbringt oder entweder sein eigenes Logo oder Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung auf der neuen äußeren Umhüllung anbringt; dies gilt ebenso, wenn er entweder ein zusätzliches Etikett so anbringt, dass die Marke des Inhabers ganz oder teilweise überklebt wird oder auf dem zusätzlichen Etikett nicht den Inhaber der Marke angibt oder den Namen des Parallelimporteurs in Großbuchstaben schreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 45).
Rn. 125 Die Frage, ob die in der vorstehenden Randnummer genannten Umstände tatsächlich geeignet sind, den Ruf der betreffenden Marke zu schädigen, ist jedoch eine Sachfrage, über die nach den jeweiligen Gegebenheiten zu entscheiden Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 46).
- EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Das Markenrecht dient nämlich nicht dazu, den Markeninhabern die Möglichkeit zu geben, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung der eventuellen Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 46).- der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79, …und vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Herkunftsgarantie schließt ein, dass der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, dass an einer mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C 427/93, C 429/93 und C 436/93, EU:C:1996:282, Rn. 47).
Rn. 108 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 in Verbindung mit den Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass die erste der fünf in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), genannten Voraussetzungen (in Bezug auf diese Voraussetzung im Folgenden: Voraussetzung nach Bristol-Myers Squibb) - wonach der Inhaber einer Marke sich rechtmäßig dem weiteren Vertrieb eines mit dieser Marke versehenen und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn der Importeur dieses Arzneimittels dieses umgepackt und die Marke erneut darauf angebracht hat und dieses Umpacken des Arzneimittels in eine neue äußere Umhüllung für seinen Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat objektiv nicht erforderlich ist - erfüllt sein muss, wenn die Marke, die auf der äußeren Originalumhüllung des betreffenden Arzneimittels angebracht war, durch einen anderen Produktnamen auf der neuen äußeren Umhüllung dieses Arzneimittels ersetzt worden ist.
die erste der fünf in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), genannten Voraussetzungen - wonach der Inhaber einer Marke sich rechtmäßig dem weiteren Vertrieb eines mit dieser Marke versehenen und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn der Importeur dieses Arzneimittels dieses umgepackt und diese Marke erneut darauf angebracht hat und dieses Umpacken des Arzneimittels in eine neue äußere Umhüllung für seinen Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat objektiv nicht erforderlich ist - erfüllt sein muss, wenn die Marke, die auf der äußeren Originalumhüllung des betreffenden Arzneimittels angebracht war, durch einen anderen Produktnamen auf der neuen äußeren Umhüllung dieses Arzneimittels ersetzt worden ist, sofern die Primärverpackung des Arzneimittels mit dieser Marke versehen ist und/oder diese neue äußere Umhüllung auf sie Bezug nimmt..
- EuGH, 17.05.2018 - C-642/16
Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung kann indessen ein Umpacken der mit der Marke versehenen Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Inhabers dieser Marke tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie dieser Ware begründen (Urteil vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei der Begriff des Umpackens im Sinne dieser Rechtsprechung die Neuetikettierung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 49 Insbesondere geht aus Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 hervor, dass der Widerspruch des Markeninhabers gegen das Umpacken, der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, nicht zulässig ist, wenn die Ausübung der Rechte aus der Marke durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79, und vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
Boehringer Ingelheim u.a. - "Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Rn. 57 So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Markeninhaber dem Umpacken durch Ersetzung der Umhüllung widersetzen kann, wenn es dem Parallelimporteur möglich ist, die Originalverpackung für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat nochmals zu verwenden, indem er auf dieser Verpackung Etiketten anbringt (Urteil vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Inhaber einer Marke kann sich diesem Umpacken durch den Parallelimporteur allerdings nur dann widersetzen, wenn das neu etikettierte Arzneimittel tatsächlich Zugang zum betreffenden Markt erlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 50).
Denn unter diesen Umständen würde mit dem Umpacken von Arzneimitteln in eine neue Umhüllung nicht ausschließlich ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt, sondern es würde die Erlangung des tatsächlichen Zugangs zum betreffenden Markt bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 52).
- EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Zu diesen Funktionen gehören nicht nur die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen, wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder dieser Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).2009, L 78, S. 1] Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.11.2016 - C-297/15
Ferring - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Rn. 50 Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die zum Zeitpunkt des Vertriebs im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Gegebenheiten das Inverkehrbringen dieser Ware auf dem Markt in der gleichen Verpackung, in der diese Ware im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, verhindern, so dass das Umpacken objektiv erforderlich ist, um den Vertrieb des betreffenden Arzneimittels durch den Parallelimporteur in diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Diese Bestimmungen sollen die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25] Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).Dabei sind diese Verordnung und diese Richtlinie, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere im Licht von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.11.2007 - C-374/05
Gintec - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Dass die Richtlinie 2001/83 ein erschöpfendes System von Vorschriften im Bereich der Arzneimittelsicherheit vorsieht, bedeutet daher keineswegs, dass der Unionsgesetzgeber diese Vorschriften nicht ändern oder anpassen oder, falls erforderlich, nicht neue Vorschriften einführen darf, um die Ziele der Beseitigung von Hemmnissen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit besser zu verfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 29). - EuGH, 08.07.2010 - C-558/08
Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
Rn. 127 Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke durch eine Aufmachung einer Ware beeinträchtigt wird, die es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nicht oder nur schwer ermöglicht zu erkennen, ob diese Ware vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder im Gegenteil von einem Dritten stammt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, EU:C:2010:416, Rn. 34). - EuGH, 11.06.2020 - C-786/18
Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-224/20
So geht aus den Erwägungsgründen 4, 5 und 14 der Richtlinie 2001/83 hervor, dass diese die Hemmnisse für den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Union beseitigen soll, um das Ziel des freien Verkehrs mit Arzneimitteln zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C-786/18, EU:C:2020:459, Rn. 31 und 32). - EuGH, 22.12.2008 - C-276/05
The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung - …
- EuGH, 28.07.2011 - C-400/09
Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Arzneimittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-76/24
Tradeinn Retail Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
{FN:7} Vgl. Urteile vom 17. November 2022, Merck Sharp & Dohme u. a. (C-224/20, im Folgenden: Urteil Merck Sharp & Dohme u.a., EU:C:2022:893, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 17. November 2022, 1mpexeco und PI Pharma (…C-253/20 und C-254/20, EU:C:2022:894, Rn. 44).
Vgl. hierzu Urteil Merck Sharp & Dohme u. a. (…Rn. 112 bis 116); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache ÖKO-Test Verlag (C-690/17, EU:C:2019:39, Nr. 26).
- LG Köln, 15.07.2025 - 31 O 255/23 Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (grundlegend EuGH…, Urteil vom 11.07.1996, C-427/93, C-429/93 und C-436/93, GRUR Int. 1996, 1144 ff. - Bristol-Myers Squibb; EuGH, Urteil vom 17.11.2022, C-224/20, GRUR-RS 2022, 31796, Rn. 51 f. - Novartis).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20, C-204/20, C-224/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Pharma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 15 - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Art. 15 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelimport von Arzneimitteln - Umpacken der mit ...
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Pharma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 15 - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Art. 15 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelimport von Arzneimitteln - Umpacken der mit ...
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Pharma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 15 - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Art. 15 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelimport von Arzneimitteln - Umpacken der mit ...
Kurzfassungen/Presse
- juve.de (Kurzinformation)
Novartis und Bayer setzen sich mit King & Spalding und Clifford durch
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.02.2020 - 312 O 177/19
- LG Hamburg, 02.04.2020 - 327 O 301/19
- OLG Düsseldorf, 10.09.2020 - 20 U 187/20
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20, C-204/20, C-224/20
- EuGH, 17.11.2022 - C-147/20
- EuGH, 17.11.2022 - C-204/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 08.07.2010 - C-558/08
Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
{FN:72} Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin (C-558/08, EU:C:2010:416).{FN:73} Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin (C-558/08, EU:C:2010:416, Rn. 86).
{FN:74} Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin (C-558/08, EU:C:2010:416, Nr. 3 des Tenors).
- EuGH, 31.10.1974 - 16/74
Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
{FN:29} Urteil vom 31. Oktober 1974 (16/74, EU:C:1974:115).{FN:46} Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115, Rn. 20 bis 22).
{FN:47} Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115, Nr. 3 des Tenors).
- EuGH, 16.09.2008 - C-468/06
Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
{FN:5} Da das Gesundheitswesen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, wird die Preispolitik für Arzneimittel auf nationaler Ebene festgelegt (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C-468/06 bis C-478/06, EU:C:2008:504, Rn. 59).Lélos kai Sia u. a. (C-468/06 bis C-478/06, EU:C:2008:504), ergangen ist.
- EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
Bei Bejahung von Frage 2 und/oder Frage 3: Ist die objektive Erforderlichkeit einer Umverpackung durch reboxing im Sinne der fünf Erschöpfungsvoraussetzungen für das Umpacken (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79{FN-VERWEIS:16}, …und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 21{FN-VERWEIS:17}) gleichwohl zu bejahen, wenn die nationalen Behörden in ihren aktuellen Leitfäden zur Umsetzung der Vorgaben der Fälschungsschutzrichtlinie oder anderen entsprechenden behördlichen Verlautbarungen bekunden, dass im Normalfall ein Wiederversiegeln von geöffneten Verpackungen nicht oder zumindest nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen akzeptiert werde?.Art. 15 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 der Richtlinie 2015/2436 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke für eine Ware sich deren Vertrieb widersetzen kann, wenn der Parallelhändler sie in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der er nur einige der Marken dieses Inhabers, mit denen die Originalverpackung versehen war, angebracht oder durch andere Zeichen ersetzt hat, wobei er diese Marken nur als Hinweis auf den Namen der Ware und ihres Herstellers benutzt, es sei denn, die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), aufgestellt hat, sind erfüllt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
- EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
Bei Bejahung von Frage 2 und/oder Frage 3: Ist die objektive Erforderlichkeit einer Umverpackung durch reboxing im Sinne der fünf Erschöpfungsvoraussetzungen für das Umpacken (…vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79{FN-VERWEIS:16}, und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 21{FN-VERWEIS:17}) gleichwohl zu bejahen, wenn die nationalen Behörden in ihren aktuellen Leitfäden zur Umsetzung der Vorgaben der Fälschungsschutzrichtlinie oder anderen entsprechenden behördlichen Verlautbarungen bekunden, dass im Normalfall ein Wiederversiegeln von geöffneten Verpackungen nicht oder zumindest nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen akzeptiert werde?.Art. 15 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 der Richtlinie 2015/2436 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke für eine Ware sich deren Vertrieb widersetzen kann, wenn der Parallelhändler sie in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der er nur einige der Marken dieses Inhabers, mit denen die Originalverpackung versehen war, angebracht oder durch andere Zeichen ersetzt hat, wobei er diese Marken nur als Hinweis auf den Namen der Ware und ihres Herstellers benutzt, es sei denn, die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), aufgestellt hat, sind erfüllt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
- EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
Rn. 179 Ich möchte hinzufügen, dass sich sowohl die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-224/20 klägerischen Markeninhaber als auch die Kommission auf das Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe (C-129/17, EU:C:2018:594), berufen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, der Vorgang, der darin bestehe, dass ein Dritter die mit einer Marke identischen Zeichen entferne, um auf der betreffenden Ware seine eigenen Zeichen anzubringen, könne als Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr angesehen werden{FN-VERWEIS:69}. - EuGH, 17.05.2018 - C-642/16
Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
Es mag zwar Ausnahmesituationen geben, etwa einen Parallelhandel zwischen zwei Mitgliedstaaten mit der gleichen Sprache, wie er Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322), ergangen ist, doch werden diese Fälle sehr selten sein. - EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
Boehringer Ingelheim u.a. - "Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
Rn. 120 Zwar hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, im Folgenden: Urteil Boehringer Ingelheim u. a. von 2002, EU:C:2002:246), und Boehringer Ingelheim u. a. von 2007 die Anwendung der zu erfüllenden Voraussetzungen dafür, dass sich der Inhaber einer Marke dem Vertrieb einer umgepackten Ware unter dieser Marke nicht widersetzen darf, auf das Umpacken durch Neuetikettierung erstreckt, und zwar mit der Begründung, diese Form des Umpackens begründe ebenso wie eine Neuverpackung der Ware Gefahren für deren Herkunftsgarantie, die durch die Marke gewährleistet werden solle{FN-VERWEIS:44}. - EuGH, 23.05.1978 - 102/77
Hoffman-La Roche / Centrafarm
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{FN:31} Urteil vom 23. Mai 1978 (102/77, im Folgenden: Urteil Hoffmann-La Roche, EU:C:1978:108, Nr. 1a des Tenors). - EuGH, 10.11.2016 - C-297/15
Ferring - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20
Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler (C-297/15, EU:C:2016:857), ergangen ist, war vielmehr gerade die Frage, ob das Umpacken in eine neue Verpackung erforderlich war. - EuGH, 28.07.2011 - C-400/09
Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Arzneimittel - …
- EuGH, 22.12.2008 - C-276/05
The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung - …
- EuGH, 23.04.2002 - C-443/99
Merck, Sharp & Dohme - "Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 - …
- EuGH, 10.09.2002 - C-172/00
Ferring - "Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - Erlöschen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-253/20
Impexeco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gewerbliches und kommerzielles …
Rn. 1 In meinen heute vorgelegten gemeinsamen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-147/20, C-204/20 und C-224/20 prüfe ich eine Reihe von Fragen, die das Recht des Inhabers einer Marke betreffen, sich ihrer Benutzung durch einen Dritten im Rahmen des Parallelhandels mit Arzneimitteln zu widersetzen.Rn. 4 Es stellt sich daher die Frage, ob in einer solchen Situation die Regeln anzuwenden sind, die der Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung entwickelt hat und die ich in meinen Schlussanträgen in den anhängigen Rechtssachen C-147/20, C-204/20 und C-224/20 eingehend analysiert habe.
- OLG Köln, 08.09.2023 - 6 U 32/23 Dies entspreche auch der EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen C-147/20, C-204/20, C-224/20 sowie dem Senatsurteil vom 11.10.2019 (6 U 142/19) und stehe im Einklang mit den Vorgaben für Blisterverpackungen im Arzneimittelrecht.
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