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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.2016 - C-229/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14191
EuGH, 16.06.2016 - C-229/15 (https://dejure.org/2016,14191)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-229/15 (https://dejure.org/2016,14191)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-229/15 (https://dejure.org/2016,14191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mateusiak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 184 und 187 - Steuerbare Umsätze - Aufgabe der der Steuer unterliegenden Tätigkeit - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Berichtigung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mateusiak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, Art. 184 und 187 - Steuerbare Umsätze - Aufgabe der der Steuer unterliegenden Tätigkeit - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - ...

  • IWW

    Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2009/162/EU, Art. 187 der Richtlinie 2006/112, Richtlinie 2009/162

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mateusiak

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 18 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 187
    Polen, Vorsteuer, Berichtigung, Nurtzungsdauer, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, Art. 184 und 187 - Steuerbare Umsätze - Aufgabe der der Steuer unterliegenden Tätigkeit - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-229/15
    Soweit jedoch die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24, …und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 19).

    Die Wahrscheinlichkeit solcher Änderungen ist besonders groß bei Investitionsgütern, die oft über mehrere Jahre verwendet werden, während deren sich ihre Zuordnung ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, …und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-229/15
    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31).

    Rn. 29 Was die Entstehung einer etwaigen Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32, …und vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 51).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-142/12

    Marinov - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-229/15
    Rn. 27 Hierzu ist festzustellen, dass das Hauptziel von Art. 18 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie darin besteht, zu verhindern, dass Gegenstände, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, nach Aufgabe der der Steuer unterliegenden Tätigkeit - aus welchen Gründen oder unter welchen Umständen sie auch erfolgt sein mag - einem unversteuerten Endverbrauch zugeführt werden (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 27).

    Die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz im Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Wert der betreffenden Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe, der somit die Wertentwicklung dieser Gegenstände zwischen ihrer Anschaffung und dieser Aufgabe berücksichtigt (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 33).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-500/13

    Gmina Międzyzdroje - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-229/15
    Soweit jedoch die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 19).

    Die Wahrscheinlichkeit solcher Änderungen ist besonders groß bei Investitionsgütern, die oft über mehrere Jahre verwendet werden, während deren sich ihre Zuordnung ändern kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-229/15
    Rn. 29 Was die Entstehung einer etwaigen Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (…Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32, und vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 51).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer und Brandenstein - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 6 …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-229/15
    Art. 18 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten somit, eine Sondervorschrift für die Fälle zu erlassen, in denen ein Steuerpflichtiger seine berufliche Tätigkeit beendet (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 86).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-229/15
    Rn. 31 Daraus folgt zwar, dass mit der Besteuerung des Besitzes von Gegenständen, die gemäß Art. 18 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, ein ähnliches Ziel wie mit dem Berichtigungsmechanismus verfolgt wird, da dadurch zum einen verhindert werden soll, dass dem Steuerpflichtigen ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Endverbraucher verschafft wird, der einen Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet, und zum anderen ein Zusammenhang zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer sichergestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, EU:C:2006:573, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Rn. 64 Ist die mit der Schaffung des Entnahmetatbestandes verfolgte Zielsetzung, "dass der Steuerpflichtige gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt" (EuGH-Urteil Fischer und Brandenstein, EU:C:2001:280, Rz 76; s.a. EuGH-Urteil Mateusiak vom 16.06.2016 - C-229/15, EU:C:2016:454, Rz 39), auf Art. 74 MwStSystRL zu übertragen, könnte hieraus folgen, dass bei der Ermittlung des Selbstkostenpreises nur die Selbstkosten zu berücksichtigen sind, die steuerbelastet sind, da auch gewöhnliche Verbraucher, die einen Gegenstand herstellen, nur insoweit mit Mehrwertsteuer belastet werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des …

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:138, Nr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:13} Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2014, FIRIN (…C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteil vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

    {FN:6} Vgl. z. B. Urteile vom 13. März 2014, FIRIN (…C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:8} Urteile vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (…C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).

    {FN:15} Schlussanträge in der Rechtssache Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:138, Nr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames …

    {FN:3} Urteil vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 24).

    {FN:4} Urteile vom 4. Oktober 2012, PIGI (…C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 24 und 25), vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (…C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34), vom 13. März 2014, FIRIN (…C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50), vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (…C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 43), und vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 28).

    {FN:6} Urteil vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 29).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Związek Gmin Zagłębia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Mateusiak, C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2024 - C-243/23

    Drebers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrscheinlichkeit solcher Änderungen besonders groß bei Investitionsgütern, die oft über mehrere Jahre verwendet werden, während deren sich ihre Zuordnung ändern kann, wobei die Kosten für ihren Erwerb über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Mateusiak, C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Związek Gmin Zagłębia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    {FN:29} Urteil vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 24).
  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 894/16

    Keine Auswirkung von Steuersatzerhöhungen auf Seeling-Altfälle

    Rn. 37 Die Ähnlichkeit der Ziele führt jedoch nicht dazu, dass entgegen dem Wortlaut die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach Art. 75 MwStSystRL betragsmäßig durch die konkrete Höhe der in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge begrenzt wäre und nach deren Erreichen eine Besteuerung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL nicht mehr möglich wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2016 C-229/15, Mateusiak, ECLI:EU:C:2016:454 zur Entnahmebesteuerung nach Art. 18 Buchst. c MwStSystRL).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3028
Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15 (https://dejure.org/2016,3028)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - C-229/15 (https://dejure.org/2016,3028)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - C-229/15 (https://dejure.org/2016,3028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mateusiak

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG - Besteuerung des Besitzes von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit - Einfluss des Ablaufs des Zeitraums für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 187 Abs. 1 der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG - Besteuerung des Besitzes von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit - Einfluss des Ablaufs des Zeitraums für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 187 Abs. 1 der ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit trotz Ablauf des Vorsteuer-Berichtigungszeitraums?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer und Brandenstein - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 6 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15
    {FN:7} - Da die Republik Polen von der Option des Art. 18 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht hat, muss im vorliegenden Fall die Frage nicht erörtert werden, ob Art. 16 trotz jener gesonderten Bestimmung auch Entnahmen bei Aufgabe der Tätigkeit erfasst; vgl. hierzu das Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 87) und die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den verbundenen Rechtssachen Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2000:700, Nr. 83).

    {FN:10} - Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80).

    {FN:12} - Siehe u. a. Urteile de Jong (…C-20/91, EU:C:1992:192, Rn. 15), Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 56) sowie BCR Leasing (…C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23).

    {FN:16} - Vgl. Urteile Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 76) sowie NLB Leasing (…C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 40).

    {FN:17} - Vgl. Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 95).

    {FN:18} - Vgl. Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 74 bis 76); vgl. auch im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage des jetzigen Art. 74 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Urteil Property Development Company (…C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 42).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15
    {FN:8} - Urteil Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 30).

    {FN:14} - Vgl. Urteil Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 29); vgl. ebenso bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, EU:C:2005:48, Nr. 54).

    {FN:15} - Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2005:557, Nr. 26).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-142/12

    Marinov - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15
    {FN:11} - Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 33).

    {FN:13} - Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

    {FN:15} Schlussanträge in der Rechtssache Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:138, Nr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des …

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:138, Nr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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