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Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2025 - C-230/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,4649
EuGH, 13.03.2025 - C-230/24 (https://dejure.org/2025,4649)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2025 - C-230/24 (https://dejure.org/2025,4649)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2025 - C-230/24 (https://dejure.org/2025,4649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Äquivalenzgrundsatz - Hypothekendarlehensverträge - Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag verbundenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Äquivalenzgrundsatz - Hypothekendarlehensverträge - Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Äquivalenzgrundsatz - Hypothekendarlehensverträge - Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Banco Santander

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 8 de La Coruña (Spanien), eingereicht am 26. März 2024 - MF/Banco Santander, SA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Banco Santander

Papierfundstellen

  • EuZW 2026, 367
  • WM 2025, 1022
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Zum anderen stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, sofern diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, …sowie vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 90).

    Rn. 32 Was insbesondere den Äquivalenzgrundsatz angeht, auf den sich die Vorlagefrage bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser verlangt, dass die betreffende nationale Regelung in gleicher Weise für Ansprüche gilt, die auf der Verletzung des Unionsrechts beruhen, wie für solche, die auf der Verletzung des innerstaatlichen Rechts beruhen, sofern diese einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Ansprüche des Ausgangsverfahrens und die anderen Arten von Ansprüchen, die auf dem innerstaatlichen Recht beruhen und die es in seinem Vorabentscheidungsersuchen anführt, im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale ähnlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 77).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-699/18

    BRD Groupe Societé Générale

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Zum anderen stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, sofern diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, …sowie vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 90).

    Rn. 32 Was insbesondere den Äquivalenzgrundsatz angeht, auf den sich die Vorlagefrage bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser verlangt, dass die betreffende nationale Regelung in gleicher Weise für Ansprüche gilt, die auf der Verletzung des Unionsrechts beruhen, wie für solche, die auf der Verletzung des innerstaatlichen Rechts beruhen, sofern diese einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Ansprüche des Ausgangsverfahrens und die anderen Arten von Ansprüchen, die auf dem innerstaatlichen Recht beruhen und die es in seinem Vorabentscheidungsersuchen anführt, im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale ähnlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 77).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Rn. 31 Zum anderen stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, sofern diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 90).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Rn. 30 Zum einen hat der Gerichtshof jedoch bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 57).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Rn. 20 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Äquivalenzgrundsatz bedeutet, dass die Modalitäten der Durchführung des Unionsrechts, die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung fallen, nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Aufschiebende Wirkung des …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Rn. 36 Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der in den Rn. 32 bis 35 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Äquivalenzgrundsatz gewahrt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2024 - C-300/23

    Kutxabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 12. Dezember 2024, Kutxabank, C-300/23, EU:C:2024:1026, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2024 - C-436/23

    Volvo Group Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-230/24
    Der Gerichtshof hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2024, Volvo Group Belgium, C-436/23, EU:C:2024:1023, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2026 - C-459/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 …

    Rn. 37 Dieses Ergebnis ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar, wonach eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann und die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2025, Banco Santander, C-230/24, EU:C:2025:177, Rn. 29, …und vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 09.05.2025 - 4 LB 108/24

    Adressat; Äquivalenzgrundsatz; Artenschutz; Ausnahme; notwendige Beiladung; …

    Er erfordert auch, dass die Modalitäten der Durchführung des Unionsrechts, die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung fallen, nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (EuGH, Urt. v. 13.3.2025 - C-230/24 -, juris Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-23/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …

    {FN:22} Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (…C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), sowie vom 13. März 2025, Banco Santander (C-230/24, EU:C:2025:177, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-480/24

    Ciekuri-Shishki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …

    {FN:16} Vgl. Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales (…C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 31), vom 7. April 2022, Caixabank (…C-385/20, EU:C:2022:278, Rn. 47), und vom 13. März 2025, Banco Santander (C-230/24, EU:C:2025:177, Rn. 20).
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