Rechtsprechung
| EuGH, 22.10.2015 - C-245/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Thomas Cook Belgium
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Verspäteter Einspruch - Art. 20 Abs. 2 - Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls - Einrede der Unzuständigkeit ...
- Europäischer Gerichtshof
Thomas Cook Belgium
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Verspäteter Einspruch - Art. 20 Abs. 2 - Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls - Einrede der Unzuständigkeit ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch unzuständiges Gericht; unerhebliche Einrede der Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts bei wirksamer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls und verspätetem Einspruch; Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Thomas Cook Belgium
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Verspäteter Einspruch - Art. 20 Abs. 2 - Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls - Einrede der Unzuständigkeit ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
- EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
Papierfundstellen
- NJW 2016, 860
- EuZW 2016, 196
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
Rn. 28 Wie der Gerichtshof in Rn. 30 seines Urteils Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393) entschieden hat, soll mit dieser dem Antragsgegner eingeräumten Möglichkeit, Einspruch einzulegen, kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist. - EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
Rn. 31 Da der Unionsgesetzgeber das Überprüfungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken wollte, ist diese Vorschrift zwangsläufig eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Rat, C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
Vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 40).{FN:15} Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:16} Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 29).
{FN:20} Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 30).
{FN:21} Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31).
{FN:22} Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 48).
Vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
{FN:17} Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31).{FN:19} Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 29 und 30).
{FN:21} Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 48).
- EuGH, 10.03.2016 - C-94/14
Flight Refund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Rn. 70 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Möglichkeiten zur Überprüfung des Zahlungsbefehls nur Anwendung finden, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist Einspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 47 und 48).
- EuGH, 15.09.2022 - C-18/21
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
Diese Überprüfung kann jedoch, wie bereits aus der Überschrift von Art. 20 der Verordnung hervorgeht, nur in "Ausnahmefällen" erfolgen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 29).Rn. 32 Allerdings hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Bestimmung zwangsläufig eng auszulegen ist, da der Unionsgesetzgeber das Überprüfungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31).
- EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
Der Gerichtshof präzisiert den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter …
Rn. 34 Was erstens den Wortlaut von Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/2004 betrifft, geht schon aus der Formulierung dieser Bestimmung, insbesondere aus der Verwendung des Verbs "können" und des Adjektivs "außergewöhnliche", hervor, dass der Unionsgesetzgeber den Gerichten oder Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats zwar einen Spielraum bei der Beurteilung eingeräumt hat, ob die Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung erforderlich ist, diese Befugnis aber durch die Feststellung, dass von ihm als "außergewöhnlich" bezeichnete Umstände vorliegen, einschränken wollte, so dass die Bestimmung eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.12.2024 - C-389/23
Bulgarfrukt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 36 Mit dieser Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist (Urteile vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 28, …und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C-18/21, EU:C:2022:682, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21
Lufthansa Technik AERO Alzey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
{FN:9} Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Thomas Cook Belgium
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 20 Abs. 2 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Ablauf der Einspruchsfrist - Falsche oder unrichtige Angaben ...
- rechtsportal.de
Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach wirksamer Zustellung und verspätetem Einspruch;; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
- EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 21.03.2013 - C-324/12
Novontech-Zala - Art. 99 der Verfahrensordnung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Im Beschluss vom 21. März 2013, Novontech-Zala, C-324/12, EU:C:2013:205, stellte der Gerichtshof bereits fest, dass die Überschreitung der Frist zur Vorlage eines Einspruchsschreibens gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl infolge des fahrlässigen Handelns eines Vertreters des Beklagten eine Überprüfung des betreffenden Zahlungsbefehls nicht rechtfertigt, weil es sich dabei nicht um einen Umstand handelt, der im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 als außergewöhnlich anzusehen ist.{FN:5} - C-324/12, EU:C:2013:205, Rn. 21.
- EuGH, 24.06.1981 - 150/80
Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
{FN:15} - Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 10. Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2010, ČPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21 ff. Außerdem ist an diesem Punkt zu beachten, dass Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einer Entscheidung, die ohne Beachtung einer gemäß Art. 23 dieser Verordnung geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung erlassen wurde, nicht die Anerkennung versagt. - EuGH, 20.05.2010 - C-111/09
ČPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
{FN:15} - Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 10. Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2010, ČPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21 ff. Außerdem ist an diesem Punkt zu beachten, dass Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einer Entscheidung, die ohne Beachtung einer gemäß Art. 23 dieser Verordnung geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung erlassen wurde, nicht die Anerkennung versagt.
- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Im Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, stellte der Gerichtshof fest, dass das in Art. 20 der genannten Verordnung vorgesehene Verfahren nicht anwendbar ist, wenn der Europäische Zahlungsbefehl nicht in einer Form zugestellt worden ist, die den in den Art. 13 und 15 dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen genügt. - EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Siehe auch allgemein zu Art. 24 Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34 ff. - EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits konkret im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren festgestellt, dass "ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden kann", selbst wenn der Antragsgegner im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393).
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