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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2025 - C-277/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3403
EuGH, 27.02.2025 - C-277/24 (https://dejure.org/2025,3403)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2025 - C-277/24 (https://dejure.org/2025,3403)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2025 - C-277/24 (https://dejure.org/2025,3403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adjak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerschuld eines Steuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerschuld eines Steuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische ...

  • IWW

    Art. 205, 273 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 EUV, Art. 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. ... 108 § 1 der Abgabenordnung, Art. 116 der Abgabenordnung, Art. 133 § 1 der Abgabenordnung, Art. 133 der Abgabenordnung, Art. 116, 133 der Abgabenordnung, Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 325 Abs. 1 AEUV, 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 267 AEUV, Art. 193 bis 200, 202 bis 204 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 193 bis 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Betriebs-Berater

    Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer -nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische Haftung des ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Steuerpflichtigen vorsieht (Polnisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerschuld eines Steuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerschuld eines Steuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerschuld eines Steuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Adjak

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 205 ; EGRL 112/2006 Art 273 ; EUV Art 2 ; EUGrdRCh Art 17 ; EUGrdRCh Art 41 ; EUGrdRCh Art 47

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 22. April 2024 - M. B./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Adjak

Papierfundstellen

  • BB 2025, 597 (EF)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Rn. 22 Insoweit ergebe sich insbesondere aus dem Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788), dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstünden, die unter bestimmten Umständen einen Mechanismus der gesamtschuldnerischen Haftung für die Mehrwertsteuerschulden einer juristischen Person vorsehe.

    Art. 193 der Richtlinie sieht zwar als Grundregel vor, dass die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige schuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, präzisiert jedoch auch, dass in den Fällen der Art. 194 bis 199b und 202 der Richtlinie andere Personen die Steuer schulden (können) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Aus dem Kontext der Art. 193 bis 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich somit, dass deren Art. 205 Teil einer Reihe von Vorschriften ist, die dazu dienen, in verschiedenen Situationen den Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Daher ermöglicht es Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten grundsätzlich, im Hinblick auf eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine andere Person als die, die nach den Art. 193 bis 200 und 202 bis 204 dieser Richtlinie normalerweise die Mehrwertsteuer schuldet, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Daher ist nicht ersichtlich, dass Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits anwendbar wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 51, 52 und 54).

    Rn. 48 Aus den oben genannten Bestimmungen ergibt sich insbesondere, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Mechanismus trägt also im Einklang mit der Verpflichtung aus Art. 325 Abs. 1 AEUV dazu bei, im Sinne von Art. 273 dieser Richtlinie eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 61).

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 69 und 72).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Rn. 26 In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861), hinzuweisen.

    Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch nicht erforderlich, das Recht auf eine gute Verwaltung als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unter einem anderen Blickwinkel als dem des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht heranzuziehen, die nach der Rechtsprechung zu den - ebenfalls von der Vorlagefrage erfassten - Verteidigungsrechten gehören (…Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41 und 51).

    Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehen (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Allerdings ist der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Zu diesen Zielen gehört im Kontext der Steuerprüfungsverfahren u. a. der Schutz der Erfordernisse der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 55).

    Da die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtssicherheit beiträgt, verlangt das Unionsrecht grundsätzlich nicht, dass eine Behörde verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 45 und 46).

    So kann nicht zugelassen werden, dass die Steuerverwaltung wegen der Bestandskraft der am Ende konnexer Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen davon freigestellt wird, dem Steuerpflichtigen die Beweise einschließlich der aus diesen Verfahren stammenden Beweise zur Kenntnis zu bringen, auf deren Grundlage sie den Erlass einer Entscheidung ihm gegenüber beabsichtigt, und dass dem Steuerpflichtigen somit das Recht genommen wird, die betreffenden Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Wertungen in dem ihn betreffenden Verfahren wirksam in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 47 und 49).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    YS u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Rn. 41 Zweitens ist zu den vom vorlegenden Gericht angeführten Grundsätzen und Grundrechten festzustellen, dass Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung betrifft, im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht anwendbar ist, da er sich nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67).

    Zwar spiegelt das in dieser Vorschrift verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, wie das vorlegende Gericht ausführt, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider (Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 68).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Rn. 46 Nach Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten hinaus weitere Pflichten vorsehen, wenn sie diese für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden (Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 49, …und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 41).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch nicht erforderlich, das Recht auf eine gute Verwaltung als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unter einem anderen Blickwinkel als dem des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht heranzuziehen, die nach der Rechtsprechung zu den - ebenfalls von der Vorlagefrage erfassten - Verteidigungsrechten gehören (Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32;… vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41 und 51).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-512/21

    Aquila Part Prod Com - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Rn. 42 Ebenso ist Art. 47 der Charta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht betrifft, in Anbetracht der verwaltungsrechtlichen Natur des Besteuerungsverfahrens - und im Übrigen auch des Verfahrens der gesamtschuldnerischen Haftung - nicht relevant, ebenso wenig wie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 59).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Rn. 46 Nach Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten hinaus weitere Pflichten vorsehen, wenn sie diese für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden (…Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 49, und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 41).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Vorlagefrage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    (C-712/17, EU:C:2019:374, Rn. 38 und 39), müsse der Gestaltungsspielraum, den Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Mittel zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Ziele einräume, jedoch unter Beachtung des Unionsrechts, insbesondere seiner allgemeinen Grundsätze, einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ausgeübt werden.
  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übergang von Unternehmen - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen …

  • EuGH, 16.07.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der …

    Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (C-278/24, EU:C:2025:299), vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788).

    Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (C-278/24, EU:C:2025:299), vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788).

    In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen, die abschreckend und wirksam sindUrteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 47).

    Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass Regelungen gesamtschuldnerischer Haftung für von einer steuerpflichtigen juristischen Person nicht innerhalb der durch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen abgeführte Mehrwertsteuerschulden, die deren Einziehung bei einem Geschäftsführer oder einem Mitglied eines Leitungsorgans einer Gesellschaft ermöglichen, dazu beitragen, im Sinne von Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, und somit eine Durchführung des Rechts der Union darstellenUrteile vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 49), vom 14. November 2024, Herdijk (…C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 18), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 70).

    In ihren schriftlichen Erklärungen macht die luxemburgische Regierung geltend, dass sich aus Rn. 42 des Urteils AdjakUrteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130).ergebe, dass Art. 47 der Charta für die Prüfung der Verteidigungsrechte im Rahmen eines Verfahrens der gesamtschuldnerischen Haftung nicht einschlägig sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der dem Urteil Adjak zugrunde liegenden Rechtssache die dem Gerichtshof vorgelegte Frage die Verteidigungsrechte eines Dritten betraf, der für die Steuerschuld einer mehrwertsteuerpflichtigen juristischen Person haftbar gemacht wurde, und zwar sowohl im Besteuerungsverfahren gegen diese juristische Person als auch in dem diesen Dritten betreffenden Verfahren der gesamtschuldnerischen Haftung.

    Da die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtssicherheit beiträgt, verlangt das Unionsrecht grundsätzlich nicht, dass eine Behörde verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmenUrteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 55).

    entsprechend Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 56).

    Es besteht lediglich eine Möglichkeit, dass später ein Verfahren der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber einem Dritten eingeleitet wird und dass am Ende dieses letzteren Verfahrens eine Entscheidung ergeht, die diesen Dritten beschwert oder seine Interessen spürbar beeinträchtigtUrteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …

    Rn. 59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der dem Urteil Adjak zugrunde liegenden Rechtssache die dem Gerichtshof vorgelegte Frage die Verteidigungsrechte eines Dritten betraf, der für die Steuerschuld einer mehrwertsteuerpflichtigen juristischen Person haftbar gemacht wurde, und zwar sowohl im Besteuerungsverfahren gegen diese juristische Person als auch in dem diesen Dritten betreffenden Verfahren der gesamtschuldnerischen Haftung.

    {FN:2} Vgl. Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (C-278/24, EU:C:2025:299), vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788).

    {FN:9} Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 47).

    {FN:14} Urteile vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 49), vom 14. November 2024, Herdijk (…C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 18), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 70).

    {FN:23} Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130).

    {FN:28} Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 55).

    {FN:34} Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 56).

    {FN:39} Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 61).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

    Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-277/24 - juris Rn. 51;… Urteil vom 16. Oktober 2019 - C-189/18 - juris Rn. 39;… Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 - juris Rn. 47 ff.;… Urteil vom 6. September 2012 - C-96/11 - juris Rn. 74;… Urteil vom 23. Oktober 1974 - C-17/74 - juris Rn. 15).
  • EuGH, 03.07.2025 - C-605/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    Die Rechtfertigung der Vorlage zur Vorabentscheidung liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (…Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 11, und vom 27. Februar 2025, Adjak, C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Vorlagefrage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak, C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-121/24

    Vaniz - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Ebenso für die Haftung eines Verwaltungsrates Urteil vom 30. April 2025, Genzyński (…C-278/24, EU:C:2025:299, Rn. 54), und vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 45).

    {FN:43} Vgl. Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (…C-278/24, EU:C:2025:299, Rn. 64), vom 14. November 2024, Herdijk (…C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 29), vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 40 und 45), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 77 ff.).

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