Rechtsprechung
| EuGH, 10.06.2021 - C-279/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 33 Abs. 3 - Waren, die in einem Mitgliedstaat "in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind" und zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 33 Abs. 3 - Waren, die in einem Mitgliedstaat "in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind" und zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 33 Abs. 3 - Waren, die in einem Mitgliedstaat "in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind" und zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 118/2008 Art 33 Abs 3
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
- EuGH, 10.06.2021 - C-279/19
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
Comida paralela 12 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - …
Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-279/19
Diese zweite Voraussetzung, die mit einem subjektiven Tatbestandsmerkmal vergleichbar ist, wurde vom Unionsgesetzgeber nicht in Art. 33 Abs. 3 und im Übrigen auch nicht in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie übernommen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 39).Rn. 35 Diese Auslegung von Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 lässt die gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit unberührt, dass die Person, die die nach dieser Bestimmung zu entrichtenden Verbrauchsteuern gezahlt hat, eine Regressklage gegen eine andere Person, die diese Steuern schuldet, erhebt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 44).
- EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das …
Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-279/19
Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung entsprechend dem Sinn, den die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 41, und vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
Santen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes …
Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-279/19
Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung entsprechend dem Sinn, den die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 41, …und vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
Kommission/ Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern …
Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-279/19
Rn. 31 Zudem stünde eine Auslegung, die die Steuerschuldnerschaft aufgrund der Eigenschaft als "Person, in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden", im Sinne von Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 auf Personen beschränkt, die wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass der Verbrauchsteueranspruch entsteht, nicht mit den von der Richtlinie 2008/118 verfolgten Zielen im Einklang, zu denen die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59). - EuGH, 05.04.2001 - C-325/99
van de Water - "Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-279/19
Rn. 32 Diese Richtlinie legt nämlich, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 hervorgeht, ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch der in ihr aufgeführten Waren erhoben werden, und zwar insbesondere, damit, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 8 ergibt, die Entstehungsvoraussetzungen für den Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten gleich sind und die geschuldete Verbrauchsteuer tatsächlich eingezogen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 39 und 41).
- EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung entsprechend der üblichen Bedeutung, die die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 23, …und vom 4. Oktober 2024, AFAÏA, C-228/23, EU:C:2024:829, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - FG München, 15.09.2023 - 14 K 2480/22
Kaffeesteuer
Dabei sei es unerheblich, ob sie ein Recht oder ein Interesse an den in ihrem Besitz befindlichen Waren habe (zu den harmonisierten Verbrauchsteuern: EuGH-Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent) vom 10. Juni 2021 - C-279/19, ECLI:EU:C:2021:473, Rn. 24).Rn. 32 Zwar kommt es - wie beim Begriff der "Beteiligung" - beim "Besitz" im Sinne des Verbrauchsteuerrechts auch nicht so sehr auf die subjektive Komponente des "Besitzwillens" an bestimmten Gegenständen an (z.B., wenn Besitz auch an Waren angenommen wird, von deren Existenz der Besitzer nichts wusste, vgl. EuGH-Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent) vom 10. Juni 2021 - C-279/19, ECLI:EU:C:2021:473, Rn. 25;… BFH-Beschluss vom 25. März 2013 - VII B 232/12, BFH/NV 2013, 1131, Rn. 6).
Auch wollte der Unionsgesetzgeber den Kreis der Personen, die im Fall der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Verbrauchsteuern schulden, grundsätzlich weit fassen, um die Erhebung dieser Steuern soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. EuGH-Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent) vom 10. Juni 2021 - C-279/19, ECLI:EU:C:2021:473, Rn. 33).
Rn. 34 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber, indem er nur den Versender aber nicht den, der die Lieferung vornimmt, als Steuerschuldner heranzieht, nicht wie der Unionsrechtsgeber eine umfassende Heranziehung aller an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Beteiligten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 21. Januar 2021 zu C-279/19, Rn. 65) geregelt hat.
- FG München, 25.05.2023 - 14 K 981/22
Versender, Besitzer oder Verwender des Kaffees Steuerschuldner nach dem …
Dabei sei es unerheblich, ob sie ein Recht oder ein Interesse an den in ihrem Besitz befindlichen Waren habe (zu den harmonisierten Verbrauchsteuern: EuGH-Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent) vom 10. Juni 2021 - C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 24).Zwar kommt es - wie beim Begriff der "Beteiligung" - beim "Besitz" im Sinne des Verbrauchsteuerrechts auch nicht so sehr auf die subjektive Komponente des "Besitzwillens" an bestimmten Gegenständen an (z.B., wenn Besitz auch an Waren angenommen wird, von deren Existenz der Besitzer nichts wusste, vgl. EuGH-Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent) vom 10. Juni 2021 - C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 25;… BFH-Beschluss vom 25. März 2013 - VII B 232/12, BFH/NV 2013, 1131, Rn. 6).
Auch wollte der Unionsgesetzgeber den Kreis der Personen, die im Fall der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren Verbrauchsteuern schulden, grundsätzlich weit fassen, um die Erhebung dieser Steuern soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. EuGH-Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent) vom 10. Juni 2021 - C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 33).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber, indem er nur den Versender aber nicht den, der die Lieferung vornimmt, als Steuerschuldner heranzieht, nicht wie der Unionsrechtsgeber eine umfassende Heranziehung aller an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Beteiligten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 21. Januar 2021 zu C-279/19, Rn. 65) geregelt hat.
- EuGH, 07.09.2023 - C-323/22
KRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbrauchsteuern - …
Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung entsprechend dem Sinn, den die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zu diesen Zielen gehört auch die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 31).
Zum anderen würde eine solche Schwächung auch das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehungen und Missbräuchen gefährden, da in der Praxis die Erhebung der Verbrauchsteuern bei einem solchen Lagerinhaber im Fall einer Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung erschwert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 34).
- BFH, 14.10.2025 - VII R 13/23
Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht
Das EuGH-Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) vom 10.06.2021 - C-279/19 (EU:C:2021:473) sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.Rn. 35 bb) Der EuGH hat in seinem Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) vom 10.06.2021 - C-279/19 (EU:C:2021:473, Rz 24 f.) zu Art. 33 VStSystRL entschieden, dass der Begriff der Person, "in deren Besitz sich die Waren befinden", im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Person meint, die diese Waren in ihrem physischen Besitz hat.
- EuGH, 13.03.2025 - C-137/23
Alsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - …
Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) (C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 28 bis 30), dass das Unionsrecht nicht verlange, dass der Steuerschuldner des Verbrauchsteueranspruchs von der Entstehung dieses Anspruchs hinsichtlich der betreffenden Waren nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) (C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 28 bis 30), dass das Unionsrecht nicht verlange, dass der Steuerschuldner des Verbrauchsteueranspruchs von der Entstehung dieses Anspruchs hinsichtlich der betreffenden Waren nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-137/23
Alsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - …
{FN:45} Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) (C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 28 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:46} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) (C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 20.05.2026 - T-685/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Art. 32 der …
Rn. 36 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz nach ständiger Rechtsprechung verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 14.10.2025 - VII R 21/23
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2025 - VII R 13/23 - Zum Besitz im …
Rn. 35 bb) Der EuGH hat in seinem Urteil Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) vom 10.06.2021 - C-279/19 (EU:C:2021:473, Rz 24 f.) zu Art. 33 VStSystRL entschieden, dass der Begriff der Person, "in deren Besitz sich die Waren befinden", im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Person meint, die diese Waren in ihrem physischen Besitz hat. - EuG, 04.02.2026 - T-685/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - …
Was die Richtlinie 2008/118 anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zu den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zählt Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (…, EU:C:2017:504, Rn. 59), vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) (, EU:C:2021:473, Rn. 31), und vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA (…, EU:C:2022:459, Rn. 55).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie 2008/118/EG - Verbrauchsteuerschuldner - Person, in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden - An der Unregelmäßigkeit beteiligte Person - Begriff - Beförderer der Waren - Unschuldiger ...
- Europäischer Gerichtshof
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie 2008/118/EG - Verbrauchsteuerschuldner - Person, in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden - An der Unregelmäßigkeit beteiligte Person - Begriff - Beförderer der Waren - Unschuldiger ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie 2008/118/EG - Verbrauchsteuerschuldner - Person, in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden - An der Unregelmäßigkeit beteiligte Person - Begriff - Beförderer der Waren - Unschuldiger ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
- EuGH, 10.06.2021 - C-279/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
Gross - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
Rn. 48 Wie das Upper Tribunal (Gericht zweiter Instanz) des Vereinigten Königreichs bereits in der Rechtssache B&M Retail Ltd v HMRC{FN-VERWEIS:17} - die zwar nicht unmittelbar Art. 33 der Richtlinie, sondern die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie und die Haftung nach diesem Artikel betraf, aber hier dennoch relevant ist - zutreffend entschied, "lässt sich dem Urteil Gross unserer Ansicht nach eindeutig entnehmen, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, sobald verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die die Steuer nicht entrichtet wurde, innerhalb dieses Mitgliedstaats im Umlauf sind, die Möglichkeit haben, zu entscheiden, welcher der aufeinanderfolgenden Besitzer der Waren die Steuer zu zahlen hat, vorausgesetzt, es hat keine vorherige Besteuerung stattgefunden.Auch dies wird durch das Urteil Gross gestützt{FN-VERWEIS:20}.
{FN:8} Urteile vom 5. April 2001, van de Water (…C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 41 und 42), und vom 3. Juli 2014, Gross (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 25 und 26).
{FN:15} Urteil vom 3. Juli 2014, C-165/13, EU:C:2014:2042.
{FN:20} Urteil vom 3. Juli 2014 (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 24 bis 27).
- EuGH, 05.04.2001 - C-325/99
van de Water - "Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
Unter Bezugnahme auf das Urteil van de Water (C-325/99, EU:C:2001:201) führte Lord Hoffmann (…in Rn. 7) aus, dass die Identität des oder der Steuerpflichtigen nach der "Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr" eine Frage sei, die die Mitgliedstaaten selbst zu entscheiden hätten.{FN:7} Vgl. Urteil vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 39).
{FN:8} Urteile vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 41 und 42), und vom 3. Juli 2014, Gross (…C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 25 und 26).
{FN:10} Vgl. Urteil vom 5. April 2001 (C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache van de Water (C-325/99, EU:C:2000:614, Nr. 27).
- EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
Comida paralela 12 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
{FN:21} C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 34 und 35.{FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12 (C--579/18, EU:C:2019:875, Rn. 44).
- EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
Latvijas dzelzceļš - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
{FN:9} Vgl. Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 85).{FN:11} Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 88).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-325/99
van de Water
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
{FN:10} Vgl. Urteil vom 5. April 2001 (…C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache van de Water (C-325/99, EU:C:2000:614, Nr. 27). - EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau (C-395/11, EU:C:2012:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
{FN:5} Urteile vom 26. Januar 2012, ADV Allround (…C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 26), und vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
{FN:5} Urteile vom 26. Januar 2012, ADV Allround (C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 26), und vom 19. Juli 2012, A (…C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.11.2001 - C-80/01
Michel - "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Frage, deren Antwort klar aus …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2001, Michel (C-80/01, EU:C:2001:632), festgestellt hat, ist die Frage, ob der Verbrauchsteuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Steuer haben soll, den Mitgliedstaaten überlassen.
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Rn. 92 Es steht jedoch fest, dass sowohl der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und insbesondere die zu ihm gehörende Disziplinarkammer als auch die polnischen ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte als "Gerichte", die von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfasst sind, zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts berufen sein können, so dass diese Gerichte den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 93 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Übrigen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung des Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Einrichtung gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 100 Dafür müssen, wie oben in Rn. 95 zu den Vorschriften der Disziplinarordnung für Richter dargelegt, die Entscheidungen, mit denen der Einleitung von Strafverfahren gegen die betreffenden Richter, ihrer Festnahme und Inhaftierung sowie ihrer Suspendierung und der Kürzung ihrer Bezüge zugestimmt wird, und die Entscheidungen zu wesentlichen Aspekten der für diese Richter geltenden arbeits-, sozialversicherungs- oder ruhestandsrechtlichen Regelungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 101 Die bloße Aussicht für Richter, Gefahr zu laufen, dass die Zustimmung zu einem gegen sie einzuleitenden Strafverfahren bei einer Einrichtung beantragt und erlangt wird, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, kann ihre eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.11.2022 - C-204/20
Bayer Intellectual Property - Art. 258 AEUV - Vertragsverletzung eines …
{FN:165} Urteil vom 15. Juli 2021 (C-791/19, EU:C:2021:59). - Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über …
{FN:165} Urteil vom 15. Juli 2021 (C-791/19, EU:C:2021:59). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-137/23
Alsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - …
{FN:38} Vgl. hierzu Urteil vom 3. Juli 2014, Gross (…C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 25), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) (C-279/19, EU:C:2021:59, Nr. 48).
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