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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 27.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2017 - C-283/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2177
EuGH, 09.02.2017 - C-283/16 (https://dejure.org/2017,2177)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - C-283/16 (https://dejure.org/2017,2177)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - C-283/16 (https://dejure.org/2017,2177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat - Antragstellung unmittelbar bei der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat - Antragstellung unmittelbar bei der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat - Antragstellung unmittelbar bei der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 4/2009 Art. 41 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat - Antragstellung unmittelbar bei der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat - Antragstellung unmittelbar bei der ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat - Antragstellung unmittelbar bei der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1227
  • FamRZ 2017, 987
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/16
    Rn. 50 Jedenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24…, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 43, …und vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 32).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/16
    Rn. 50 Jedenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 43, …und vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 32).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/16
    Rn. 50 Jedenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24…, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 43, und vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 32).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders und Huber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/16
    Rn. 33 Desgleichen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgte Ziel darin besteht, die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen so weit wie möglich zu erleichtern (Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 41).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/16
    Rn. 48 Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung setzt voraus, dass sie in Kraft getreten ist und zugunsten oder zulasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne dass es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf, sofern die betreffende Verordnung es nicht den Mitgliedstaaten überlässt, selbst die erforderlichen Rechts-, Verwaltungs- und Finanzvorschriften zu erlassen, damit die Bestimmungen der Verordnung wirksam durchgeführt werden können (Urteil vom 14. Juni 2012, Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers, C-606/10, EU:C:2012:348, Rn. 72).
  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/16
    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S. (C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482), zurückgewiesen.
  • EuGH, 04.06.2020 - C-41/19

    FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) - Vorlage zur …

    Rn. 32 Mit diesem Rechtsinstrument wollte der Unionsgesetzgeber die unterhaltsrechtlichen Vorschriften in der Verordnung Nr. 44/2001 durch Vorschriften ersetzen, die das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht angesichts der mit der Regelung von Unterhaltsansprüchen verbundenen besonderen Dringlichkeit erleichtern und damit beschleunigen (Urteil vom 9. Februar 2017, S., C-283/16, EU:C:2017:104, Rn. 32).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-729/19

    Department of Justice for Northern Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 66 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009, dass der Unionsgesetzgeber eine Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden einrichten wollte, um die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zu erleichtern und die berechtigten und die verpflichteten Personen darin zu unterstützen, ihr Recht in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen (Urteil vom 9. Februar 2017, S., C-283/16, EU:C:2017:104, Rn. 35).

    Ein solches Ersuchen ist mithin fakultativ und findet nur Anwendung, wenn der Unterhaltsberechtigte es in Anspruch nehmen möchte, etwa um besondere Schwierigkeiten wie die Lokalisierung des Unterhaltsverpflichteten zu überwinden (Urteil vom 9. Februar 2017, S., C-283/16, EU:C:2017:104, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) - Vorlage …

    {FN:48} Vgl. insoweit Urteil vom 9. Februar 2017, S (C-283/16, EU:C:2017:104, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie den neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009, als Hinweis auf die mit ihr verfolgten Ziele der Vereinfachung und Schnelligkeit.
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Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.2016 - C-283/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16785
EuGH, 27.06.2016 - C-283/16 (https://dejure.org/2016,16785)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2016 - C-283/16 (https://dejure.org/2016,16785)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - C-283/16 (https://dejure.org/2016,16785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 17 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 10 Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 10 Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage …

    Außerdem hat das vorlegende Gericht auch nicht dargelegt, warum die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die vorliegende Rechtssache es ermöglichen würde, solche Gefahren zu vermeiden oder eine solche Situation der Unsicherheit zu beheben, da die Rechtsunsicherheit, die für die Kinder hinsichtlich des Ausgangs des Ausgangsverfahrens besteht, für sich allein die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Darüber hinaus spricht, ohne für sich genommen entscheidend zu sein, der erhebliche Zeitraum zwischen der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz der Kläger und den Entscheidungen des Staatssekretärs, mit denen diese Anträge abgelehnt wurden, einerseits und der Einreichung der Vorlage zur Vorabentscheidung andererseits nicht für den Erlass einer Entscheidung, mit der diese Vorlage einem beschleunigten Verfahren unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 12).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 15 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12, …und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/16

    S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 …

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S. (C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482), zurückgewiesen.
  • EuGH, 17.09.2018 - C-383/18

    Lexitor

    Rn. 15 À cet égard, il y a lieu de relever qu'il est constant, dans la jurisprudence de la Cour, que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par les questions posées n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (ordonnance du président de la Cour du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 24.10.2017 - C-573/17

    Popławski

    Rn. 8 En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 11 ; du 5 juin 2014, Sánchez Morcillo et Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, point 10, ainsi que du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 09.07.2026 - C-432/26

    Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 8 Nach ständiger Rechtsprechung kann zudem die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2012:623, Rn. 11, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 12.09.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats …

    Rn. 25 Jedenfalls kann in Ermangelung von Nachweisen dafür, dass eine Behandlung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren solche Folgen abwenden könnte, die für die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestehende Rechtsunsicherheit für sich genommen die Anwendung dieses Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 11).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-63/18

    Vitali

  • EuGH, 20.12.2017 - C-619/17

    de Diego Porras

  • EuGH, 31.07.2017 - C-404/17

    A

  • EuGH, 28.11.2017 - C-472/17

    Di Girolamo

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