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   EuGH, 13.07.2023 - C-344/22   

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https://dejure.org/2023,16518
EuGH, 13.07.2023 - C-344/22 (https://dejure.org/2023,16518)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-344/22 (https://dejure.org/2023,16518)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-344/22 (https://dejure.org/2023,16518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gemeinde A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistungen gegen Entgelt - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Gemeinde, die für die Bereitstellung von für jedermann zugänglichen ...

  • Betriebs-Berater

    Dienstleistungen gegen Entgelt - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Gemeinde, die für die Bereitstellung von für jedermann zugänglichen Kureinrichtungen eine Kurtaxe erhebtTenor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistungen gegen Entgelt - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Gemeinde, die für die Bereitstellung von für jedermann zugänglichen ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; UStG § ... 1 Abs 1 Nr 1 ; UStG § 2 Abs 1 ; UStG § 2 Abs 3 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 9 ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gemeinde A

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinde A

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 191
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-344/22
    Um festzustellen, ob die Bereitstellung von Kureinrichtungen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt und ob folglich die Klägerin des Ausgangsverfahrens Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie ist, ist zunächst festzustellen, ob sie im Rahmen dieser Bereitstellung eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 22).

    Da sich anhand der Angaben, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen gemacht hat, feststellen lässt, dass im Ausgangsverfahren tatsächlich eine Dienstleistung in Frage steht, ist weiter zu prüfen, ob diese Dienstleistung als von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen Entgelt erbracht angesehen werden kann, wie es Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 23).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-37/16

    SAWP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-344/22
    Die Pflicht zur Zahlung der Kurtaxe besteht für die Schuldner dieser Taxe aber aufgrund der kommunalen Satzung, die auch die Höhe dieser Taxe festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP, C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 28).
  • EuGH, 20.01.2022 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-344/22
    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 20. Januar 2022, Apcoa Park ing Danmark, C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-344/22
    So sind Besucher, die sich in der Gemeinde aufhalten, auch dann verpflichtet, dieses Entgelt zu entrichten, wenn sie sich aus einem anderen Grund dort aufhalten, wie beispielsweise dem Besuch von dort wohnenden Familienangehörigen oder Bekannten, und nicht die Absicht haben, die Kureinrichtungen zu nutzen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-94/19

    San Domenico Vetraria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-344/22
    Insoweit ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn sich zwei Leistungen gegenseitig bedingen, d. h., wenn die eine Leistung nur unter der Voraussetzung erbracht wird, dass auch die andere Leistung erfolgt, und umgekehrt (Urteil vom 11. März 2020, San Domenico Vetraria, C-94/19, EU:C:2020:193, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-344/22
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Tätigkeit aber nur dann als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden, wenn mit ihr einer der in Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Steuertatbestände erfüllt wird (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 und zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.10.2023 - XI R 21/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 trägt das FA vor, nach Aktenlage habe die Klägerin in den Streitjahren Kurabgaben in Höhe von ... Euro vereinnahmt, die die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Streitzeitraum erhöht hätten.

    Die Klägerin will das EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 "differenziert sehen" und im Ergebnis nicht auf sich angewendet wissen.

    Es stellt eine unionsrechtliche --unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende-- Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteile Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 68; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 29; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 29; jeweils m.w.N.; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 18; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 18).

    c) Für eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022 - C-90/20, EU:C:2022:37, Rz 27; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15).

    Soweit in Bezug auf den im Bescheid erfassten "Kurbetrieb" zwischen den Beteiligten nach Ergehen des EuGH-Urteils Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 Streit darüber entstanden ist, ob diese Voraussetzungen bei der Überlassung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe durch die Klägerin vorliegen, teilt der Senat trotz des EuGH-Urteils Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 die Einschätzung des FG, dass dies aufgrund der festgestellten Tatsachen (weit überwiegend, s. unten II.3.) der Fall ist.

    a) Der BFH ging vor Ergehen des EuGH-Urteils Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Gemeinde mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe steuerbare Umsätze ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1981 - V R 34/76, UR 1982, 32, unter II.1.; vom 18.08.1988 - V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971, unter II.1.; vom 26.04.1990 - V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799, unter II.; vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 22).

    aa) Der EuGH hat zwar im Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine "Dienstleistung gegen Entgelt" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist, und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.

    bb) Entscheidend hierfür ist allerdings nicht, wie das FA meint, dass die Zahlung der Kurtaxe an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 38), sondern dass die Kurtaxeschuldner keine anderen Vorteile haben als Personen, die diese Kureinrichtungen benutzen und nicht kurtaxepflichtig sind (vgl. EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 39).

    Die vom Senat im Rahmen der Vorlagefrage 1 (Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577) gesehene und vom EuGH im Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 bestätigte Ausnahme hiervon besteht folglich nur dann, wenn die Kureinrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind und daher kein Vorteil besteht.

    cc) Dass die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. dazu EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33, m.w.N.), ist bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ebenfalls gewährleistet; denn die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen muss nach Maßgabe des mit dem Beitrag abgegoltenen Vorteils vorgenommen werden und die Beiträge müssen im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 14.06.2021 - 9 B 47.20, juris, Rz 3).

    cc) Das EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 ändert --entgegen der Auffassung des FA-- am Vorliegen von Leistungen gegen Entgelt nichts, da nach der Satzung der Klägerin die Kureinrichtungen nicht von jedermann frei und unentgeltlich genutzt werden können.

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 21/23

    Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Der EuGH hat darauf mit Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22 (EU:C:2023:580) wie folgt geantwortet:.

    Es stellt eine unionsrechtliche --unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende-- Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteile Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 68; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 29; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 29; jeweils m.w.N.; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 18; vom 22.05.2019 - XI R 20/17 BFH/NV 2019, 1256, Rz 18).

    c) Für eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022 - C-90/20, EU:C:2022:37, Rz 27; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15).

    d) Für den Streitfall hat der EuGH mit Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 bindend entschieden, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine Leistung gegen Entgelt darstellt, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.

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