Rechtsprechung
| EuGH, 15.12.2022 - C-366/21 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Picard/ Kommission
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ruhegehalt - Statut der Beamten der Europäischen Union - Reform von 2014 - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Anhang XIII des Statuts - Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 - Übergangsvorschriften ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Picard / Kommission
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
- EuGH, 15.12.2022 - C-366/21 P
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 06.10.2021 - C-408/20
Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 96 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 109 Aus der Feststellung, dass die Handlung eines Organs eine Zwischenmaßnahme darstellt, die nicht den endgültigen Standpunkt des Organs zum Ausdruck bringt, lässt sich allerdings nicht automatisch schließen, dass diese Handlung keine anfechtbare Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 38).
Rn. 111 Folglich muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Aufhebungsklage angefochten werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-408/20
Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 96 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 109 Aus der Feststellung, dass die Handlung eines Organs eine Zwischenmaßnahme darstellt, die nicht den endgültigen Standpunkt des Organs zum Ausdruck bringt, lässt sich allerdings nicht automatisch schließen, dass diese Handlung keine anfechtbare Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 38).
Rn. 111 Folglich muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Aufhebungsklage angefochten werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 108 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Aufhebungsklage sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 110 Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Aufhebungsklage sein, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.07.2022 - C-348/20
Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 96 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 97 Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein anhand dessen beurteilen, dass diese Handlung die Form einer E-Mail hat, da dies darauf hinausliefe, auf die Form der angefochtenen Handlung abzustellen statt auf ihr Wesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 64 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 03.04.1990 - T-135/89
Fred Pfloeschner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zulässigkeit …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Was Ruhegehaltsansprüche betreffe, könne eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeuge, erst bei Eintritt in den Ruhestand erlassen werden, was durch das Urteil des Gerichts vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission (T-135/89, EU:T:1990:26), bestätigt werde.Rn. 106 Die Kommission trägt jedoch vor, dass eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeuge, in Bezug auf Ruhegehaltsansprüche erst bei Eintritt in den Ruhestand erlassen werden könne, was durch das Urteil des Gerichts vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission (T-135/89, EU:T:1990:26), bestätigt werde.
- EuG, 24.03.2021 - T-769/16
Picard/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Maxime Picard die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:153), in der durch den Beschluss vom 16. April 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:200), berichtigten Fassung (im Folgenden: angefochtenes Urteil).Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:153), in der durch den Beschluss vom 16. April 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:200), berichtigten Fassung wird aufgehoben..
- EuG, 16.04.2021 - T-769/16
Picard/ Kommission
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Maxime Picard die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:153), in der durch den Beschluss vom 16. April 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:200), berichtigten Fassung (im Folgenden: angefochtenes Urteil).Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:153), in der durch den Beschluss vom 16. April 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:200), berichtigten Fassung wird aufgehoben..
- EuG, 14.12.2018 - T-128/17
Torné/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts von 2014 - …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 33 Nach Verkündung des Urteils vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018:969), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde das Verfahren in der Rechtssache T-769/16, Picard/Kommission, wieder aufgenommen, und die Parteien nahmen zu den Auswirkungen des Urteils auf diese Rechtssache Stellung.Rn. 61 Im Übrigen sei das Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018:969), für die vorliegende Rechtssache nicht einschlägig, da es in diesem Urteil, das die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf eine Beamtin betreffe, nicht um Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB gegangen sei.
- EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 70 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift aber nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.06.2020 - C-831/18
Kommission/ RQ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor …
Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Rn. 95 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.06.1992 - C-30/91
Lestelle / Kommission
- EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union - …
- EuGH, 01.02.1979 - 17/78
Deshormes / Kommission
- EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …
- EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der …
- EuGH, 04.10.2018 - C-45/18
Staelen/ Bürgerbeauftragter - Rechtsmittel - Antrag auf Wiederaufnahme - …
- EuG, 16.09.2015 - T-231/14
EMA / Drakeford - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …
- EuG, 02.07.2025 - T-131/24
CR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Reformen des Statuts …
Rn. 21 Am 11. Mai 2023 ersuchte die Klägerin das PMO unter Berufung auf das Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), und auf die Tatsache, dass sie ununterbrochen dem VSOEU angehört und Beiträge geleistet habe, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihr Ruhestandsalter auf 63 Jahre festgesetzt und die jährliche Anwachsrate von 1, 9 % für ihre gesamte Laufbahn angewandt werde.Aus den Urteilen vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018:969), ergebe sich, dass auf einen Fall wie den der Klägerin die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts und nicht Art. 28 des Anhangs anzuwenden seien.
Rn. 44 Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Klägerin angeführten Urteile vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018:969), nicht in Frage gestellt.
Rn. 45 In den Urteilen vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018:969), haben sich der Gerichtshof und das Gericht nicht zum Anwendungsbereich von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts geäußert.
Rn. 46 In den Urteilen vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018:969), haben sich der Gerichtshof und das Gericht nämlich darauf beschränkt, Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB auszulegen und auf Sachverhalte anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen.
Rn. 47 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Anhang XIII des Statuts - für sich genommen und seiner Überschrift entsprechend - ausschließlich auf Beamte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 65).
Rn. 48 Die Art. 21 und 22 - mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 4 - des Anhangs XIII des Statuts gelten nur kraft Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB sinngemäß für die sonstigen Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 66 und 80).
Rn. 57 Die analoge Anwendung von Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts betrifft jedoch nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB ausschließlich Bedienstete, nicht aber Beamte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 66 und 80).
Rn. 62 Diese Schlussfolgerungen stehen nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus den Rn. 76 und 80 des Urteils vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984).
Durch die Verwendung der Formulierung "u. a." in Rn. 76 des Urteils vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), hat er nämlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei lediglich um eines von mehreren Kriterien handelt.
In Anbetracht des Verweises in Art. 39 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 der BBSB auf die in Titel V Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen Bedingungen tragen die Bediensteten auf Zeit und die Vertragsbediensteten unter den in Art. 83 Abs. 2 des Statuts festgelegten Bedingungen nämlich ebenfalls zur Finanzierung dieses Versorgungssystems bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 77 und 78).
Rn. 78 Dennoch hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass Unterschiede zwischen den Beamten und den sonstigen Bediensteten bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 69).
- EuG, 20.12.2023 - T-369/22
Heßler/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Zugunsten der …
Rn. 30 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 96).Rn. 32 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 100 bis 105), das nach dem Sachverhalt des vorliegenden Falles ergangen ist, im Wesentlichen entschieden, dass der Hinweis in den E-Mails des PMO, dass die Antwort des PMO eine bloße Information darstelle, der Einstufung der in Rede stehenden E-Mails als beschwerende Maßnahmen nicht entgegensteht.
Im Gegensatz zu den Entscheidungen, um die es im Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 101 und 102), ging und mit denen dem Rechtsmittelführer in jener Rechtssache eindeutig mitgeteilt wurde, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Vertragsänderung geändert hätten und welche Bestimmungen nunmehr konkret auf seinen Fall anwendbar seien, enthalten die E-Mails des PMO im vorliegenden Fall keinen Hinweis auf die persönliche Situation des Klägers.
Diese Auslegung des Klägers kann ihm nicht vorgeworfen werden, da das Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), damals noch nicht ergangen war.
Eine solche Praxis ist zu kritisieren, da ein solcher Hinweis je nach Einzelfall als irrelevant für die Einstufung einer E-Mail als beschwerende Maßnahme angesehen werden kann (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 100 bis 105).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-333/22
Generalanwältin Medina: Eine betroffene Person muss über einen gerichtlichen …
{FN:29} Vgl. in Bezug auf beschwerende Maßnahmen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 95).{FN:30} Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 96).
{FN:31} Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 97).
- EuGH, 12.12.2024 - C-130/22
DD/ FRA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der …
Diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 117 BSB entsprechend für die Rechtsbehelfe der sonstigen Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 94).Rn. 72 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.09.2023 - C-478/21
China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic …
Rn. 162 Zur Zulässigkeit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet sind (…vgl. u. a. Urteile vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 29, und vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 52). - EuG, 11.03.2026 - T-195/25
Öffentlicher Dienst - Beamte - Stellenausschreibung - Direktorposten - …
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 25 Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein anhand dessen beurteilen, dass diese Handlung die Form einer E-Mail hat, da dies darauf hinausliefe, auf die Form der angefochtenen Handlung abzustellen statt auf ihr Wesen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 22.01.2025 - T-1093/23
AH/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - …
Rn. 15 Nach Ansicht des Klägers geht zum einen aus dem Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), hervor, dass das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten mit der "Unionsverwaltung" in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist, unabhängig davon, welches Organ oder welche Einrichtung Dienstgeber ist.Rn. 20 Erstens macht die Kommission zum einen geltend, dass die Urteile vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018:969), eine Auslegung des Begriffs "Dienstantritt" enthielten, die speziell für den besonderen Fall von Beiträgen zum Versorgungssystem der Union gelte.
Rn. 21 Zum anderen macht die Kommission geltend, dass es nicht erforderlich sei, auf die Urteile vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T-128/17, EU:T:2018: 969), Bezug zu nehmen, da es eine spezifische Rechtsprechung zum Begriff "Dienstantritt" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts betreffend die Auslandszulage gebe.
- EuGH, 27.11.2025 - C-137/24
Heßler/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der …
Rn. 34 Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein anhand dessen beurteilen, dass diese Handlung die Form einer E-Mail hat, da dies darauf hinausliefe, auf die Form der angefochtenen Handlung abzustellen statt auf ihr Wesen (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Außerdem ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus den Rn. 100 bis 105 des Urteils vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C-366/21 P, EU:C:2022:984), dass ein Hinweis in E-Mails des PMO wie der E-Mail vom 27. August 2021, wonach die Antwort des PMO eine bloße Information und keine Entscheidung der "AIPN/AHCC" (Anstellungsbehörde/Einstellungsbehörde) darstelle, die Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 90 des Statuts sein könne, der Einstufung dieser E-Mails als "beschwerende Maßnahmen" nicht entgegensteht.
- EuGH, 08.07.2024 - C-732/23
Nicolescu u. a./ Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …
Rn. 46 Was als Drittes das Vorbringen der Rechtsmittelführer angeht, dass die streitige Handlung, sofern man annehme, sie sei eine Zwischenmaßnahme, einen anfechtbaren Rechtsakt im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle, so hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Folglich muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden können (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.12.2024 - C-680/22
DD/ FRA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der …
Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.06.2023 - C-513/21
DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-312/25
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der Europäischen Union - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Picard/ Kommission
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ruhegehalt - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Übergangsvorschriften betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter - Zeitliche Geltung - Unterzeichnung eines ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21 P
- EuGH, 15.12.2022 - C-366/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 22.04.2021 - C-572/18
thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:21} Vgl. zur Definition der "anfechtbaren Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV Urteile vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission (…C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:23} Vgl. Urteil vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
Rat / Boehringer - "Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:5} Das Gericht hat insoweit auf die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52), und vom 13. Januar 2017, (…Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 26), verwiesen.{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52), und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-408/20
Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:22} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament (C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:27} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament (C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 16.09.2015 - T-231/14
EMA / Drakeford - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
Rn. 65 Im Übrigen lässt sich die Rechtsauffassung, der zu folgen ich dem Gerichtshof vorschlage, nicht durch den in Rn. 81 des angefochtenen Urteils enthaltenen Verweis auf das Urteil EMA/Drakeford in Frage stellen.{FN:7} Hierfür hat das Gericht auf das Urteil vom 16. September 2015, EMA/Drakeford (T-231/14 P, im Folgenden: Urteil EMA/Drakeford, EU:T:2015:639, Rn. 40), verwiesen.
- EuG, 24.03.2021 - T-769/16
Picard/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Herr Maxime Picard die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T-769/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:153), mit dem seine Klage abgewiesen wurde.das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T-769/16, EU:T:2021:153), aufzuheben;.
- EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.12.2016 - C-131/15
Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (…C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52), und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
GVN/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:8} Urteil vom 24. März 2022, GVN/Kommission (C-666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
VodafoneZiggo Group/ Kommission - Rechtsmittel - Elektronische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:21} Vgl. zur Definition der "anfechtbaren Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV Urteile vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission (C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (…C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.03.2022 - C-162/20
WV/ EAD
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD (C-162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.01.2017 - T-189/14
Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, …
- EuGH, 09.02.1984 - 316/82
Kohler / Rechnungshof
- EuGH, 15.06.1976 - 1/76
Wack / Kommission
- EuGH, 14.10.2021 - C-464/20
KF/ CSUE - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bedienstete des …
- EuGH, 30.09.1986 - 264/83
Delhez / Kommission
- EuG, 14.12.2018 - T-128/17
Torné/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts von 2014 - …
- EuGH, 08.07.2024 - C-732/23
Nicolescu u. a./ Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …
Rn. 46 Was als Drittes das Vorbringen der Rechtsmittelführer angeht, dass die streitige Handlung, sofern man annehme, sie sei eine Zwischenmaßnahme, einen anfechtbaren Rechtsakt im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle, so hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Folglich muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden können (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 02.07.2025 - T-131/24
CR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Reformen des Statuts …
Rn. 85 Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Ziel, das versicherungsmathematische Gleichgewicht des VSOEU sicherzustellen, wobei Ansprüche, die das Personal erworben hat, gewahrt bleiben und dem berechtigten Vertrauen des Personals Rechnung getragen wird (Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:582, Nrn. 44 und 51) - ein Ziel, das neben den allgemeineren Zielen der Haushaltsdisziplin und der Haushaltskonsolidierung unter schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen steht (…siehe oben, Rn. 7 und 8) - konnte der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums davon ausgehen, dass Beamte, die nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 in dieser Eigenschaft eingestellt wurden, anders behandelt werden müssen, als wenn sie ihren Status als Bedienstete auf Zeit oder als Vertragsbedienstete für mindestens zehn Jahre beibehalten hätten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".