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   EuG, 13.01.2017 - T-189/14   

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EuG, 13.01.2017 - T-189/14 (https://dejure.org/2017,180)
EuG, Entscheidung vom 13.01.2017 - T-189/14 (https://dejure.org/2017,180)
EuG, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - T-189/14 (https://dejure.org/2017,180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deza / ECHA

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Verwendung des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) vorgelegt wurden - Entscheidung, ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deza / ECHA

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Verwendung des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) vorgelegt wurden - Entscheidung, ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 24. Januar 2014, bestimmte im Rahmen des Antragsverfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen des Stoffes Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) von den Klägerinnen vorgelegte und als ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 der Verordnung ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Regelung von Ausnahmen vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung eines dieser Interessen beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2015:675, Rn. 168).

    Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments muss sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92).

    Nach der Rechtsprechung sind jedoch bloß allgemeine Erwägungen nicht geeignet darzutun, dass der Transparenzgrundsatz eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegen könnte, und der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 93 und 94, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2015:675, Rn. 193).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 der Verordnung ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Regelung von Ausnahmen vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung eines dieser Interessen beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt werden, da das betroffene Organ auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 57, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 der Verordnung ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Regelung von Ausnahmen vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung eines dieser Interessen beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt werden, da das betroffene Organ auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 57, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Zwar soll die genannte Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch unterliegt dieses Recht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 85).

    Der Gerichtshof hat hieraus geschlossen, dass die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV zu der Annahme berechtigt ist, dass die Verbreitung dieser Dokumente grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86, 87, 90 und 93).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt werden, da das betroffene Organ auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 57, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

  • EuG, 18.12.2008 - T-144/05

    Muñiz / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu dem Dokument, das vom Organ für seinen in Frage stehenden internen Gebrauch erstellt wurde, geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 74).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt dabei von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen dieser Offenlegung auf den Entscheidungsprozess, die von dem Organ geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Auch ist nach der Rechtsprechung der Schutz von Geschäftsgeheimnissen als allgemeiner Grundsatz anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 28, vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, EU:C:1994:205, Rn. 37, und vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 49).

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 2008, Varec (C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 47 und 48) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt hat, kann es notwendig sein, die Verbreitung von als vertraulich qualifizierten Informationen zur Wahrung des in Art. 8 EMRK und Art. 7 der Grundrechtecharta verankerten Grundrechts eines Unternehmens auf Achtung des Privatlebens zu untersagen, wobei der Begriff "Privatleben" nicht dahin ausgelegt werden darf, dass die Geschäftstätigkeit einer juristischen Person hiervon ausgeschlossen ist.

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2015:675, Rn. 168).

    Nach der Rechtsprechung sind jedoch bloß allgemeine Erwägungen nicht geeignet darzutun, dass der Transparenzgrundsatz eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegen könnte, und der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 93 und 94, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2015:675, Rn. 193).

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, so kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (Urteile vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission, T-437/08, EU:T:2011:752, Rn. 44, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81).

    Dies ist der Fall, wenn vor allem die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen insbesondere zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen enthalten oder wenn sie Angaben zum Unternehmen selbst enthalten, mit denen es seinen Sachverstand zeigen kann (Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84).

  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Mit Beschluss vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA (T-189/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:686), ist der Vollzug der Entscheidung mit der Referenznummer AFA-C-0000004274-77-09/F ausgesetzt und der ECHA aufgegeben worden, die von den seinerzeitigen Klägerinnen vorgelegten Stoffsicherheitsberichte und Bewertungen von Alternativen zum Ersatz von DEHP, die Gegenstand der Entscheidungen mit den Referenznummern AFA-C-0000004280-84-09/F, AFA-C-0000004275-75-09/F und AFA-C-0000004151-87-08/F sind, nicht offenzulegen.

    Nur wenn die bei dieser Zusammenstellung erfolgten Beurteilungen der Klägerin einen Mehrwert dargestellt hätten - d. h. beispielsweise in neuen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen oder Überlegungen zu einer kreativen Strategie bestanden hätten, durch die dem Unternehmen gegenüber seinen Mitbewerbern Geschäftsvorteile hätten verschafft werden können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. Februar 2014, Luxembourg Pamol [Cyprus] und Luxembourg Industries/Kommission, T-578/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:103, Rn. 60, und vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA, T-189/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:686, Rn. 54) -, hätten sie zu den geschäftlichen Interessen gehört, die unter den Schutz von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

    Auszug aus EuG, 13.01.2017 - T-189/14
    Zum einen müssen nach der Rechtsprechung die beantragten Dokumente der gleichen Dokumentenkategorie angehören oder gleichartig sein, damit der Person, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Dokumenten beantragt, eine allgemeine Vermutung wirksam entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    Die Anwendung besonderer Bestimmungen, die in einem Rechtsakt für ein Verfahren vorgesehen sind, das vor einem Unionsorgan durchgeführt wird, für dessen Zwecke die beantragten Dokumente verfasst wurden, ist eines der Kriterien, die die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T-496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 91, und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:325, Rn. 75).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuG, 13.02.2014 - T-578/13

    Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries / Kommission

  • EuG, 22.05.2012 - T-6/10

    Sviluppo Globale / Kommission

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-404/92

    X / Kommission

  • EuG, 21.10.2010 - T-439/08

    Agapiou Joséphidès / Kommission und EACEA

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 05.04.2001 - T-16/98

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EuG, 24.09.2008 - T-412/05

    M / Bürgerbeauftragter

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • EuG, 07.10.2014 - T-534/11

    Schenker / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 10.10.2014 - T-479/13

    Marchiani / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Regelung von Ausnahmen vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung eines dieser Interessen beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 51).

    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, so kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (vgl. Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen insbesondere zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihren Arbeitsmethoden enthalten oder wenn sie Angaben zum Unternehmen selbst enthalten, die dessen Expertise zeigen (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 56).

    Während die REA vorträgt, überprüft zu haben, ob die in Rede stehenden Dokumente öffentlich zugängliche Informationen enthielten, hat sie im Übrigen im angefochtenen Beschluss nicht geltend gemacht, dass die oben in Rn. 119 dargestellten Informationen im Verhältnis zu den öffentlich zugänglichen Informationen, auf die sie sich im Sinne der Rechtsprechung stützen, die aus dem Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA (T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgeht, einen Mehrwert aufwiesen.

    Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass die Systematisierung der genannten öffentlich zugänglichen Informationen einen bestimmten kommerziellen Wert haben könnte; es muss indessen dargetan werden, dass die Systematisierung dieser Informationen mit Beurteilungen einherging, die zu neuen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen oder Überlegungen zu einer kreativen Strategie führten, durch die dem Unternehmen gegenüber seinen Mitbewerbern Geschäftsvorteile hätten verschafft werden können und die dadurch eindeutig vertraulich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 67) Die REA hat jedoch nicht dargetan, dass diese geistige Arbeit der Zusammenstellung einen Mehrwert im Verhältnis zu den öffentlich zugänglichen Informationen im Sinne der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung darstellte und dass die bloße Zusammenstellung dieser Informationen als Aufgabenstellung ein spezielles Know-how seitens der Mitglieder des Konsortiums erforderte, das für sie ein im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 schutzwürdiges geschäftliches Interesse bildete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-15/16

    Baumeister - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Märkte für

    17 Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51), und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA (T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 49 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA (T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

    Zum Dritten ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Reihe von Ausnahmen vorsieht, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, durch dessen Verbreitung eines der von diesem Artikel geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496" Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489" Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4" Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.09.2018 - T-33/17

    Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics / EMA

    C'est aussi en fonction du critère mentionné au point 37 ci-dessus que le Tribunal a, au contraire, considéré qu'aucune présomption générale de confidentialité ne résultait des dispositions du règlement (CE) n o 1907/2006 du Parlement européen et du Conseil, du 18 décembre 2006, concernant l'enregistrement, l'évaluation et l'autorisation des substances chimiques, ainsi que les restrictions applicables à ces substances (REACH), instituant une agence européenne des produits chimiques, modifiant la directive 1999/45/CE et abrogeant le règlement (CEE) n o 793/93 du Conseil et le règlement (CE) n o 1488/94 de la Commission, ainsi que la directive 76/769/CEE du Conseil et les directives 91/155/CEE, 93/67/CEE, 93/105/CE et 2000/21/CE de la Commission (JO 2006, L 396, p. 1), puisque ledit règlement ne régissait pas de manière restrictive l'usage des documents figurant dans le dossier relatif à une procédure d'autorisation pour l'utilisation d'une substance chimique, à la différence des situations pour lesquelles la Cour et le Tribunal avaient admis que les présomptions générales de refus d'accès aux documents s'appliquaient (voir, en ce sens, arrêt du 13 janvier 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, point 39).

    À cet égard, il convient de rappeler qu'il ressort de l'arrêt du 13 janvier 2017, Deza/ECHA (T-189/14, EU:T:2017:4, point 163), que l'article 8 de la CEDH et l'article 17 de la Charte ne sauraient être interprétés comme édictant une exception automatique au principe de la divulgation pour les documents établis dans le cadre de l'activité commerciale d'une entité privée.

  • EuG, 05.02.2018 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Ebenfalls anhand des oben in Rn. 41 angeführten Kriteriums hat das Gericht im Gegenteil festgestellt, dass sich keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) ergibt, da diese Verordnung die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens für die Zulassung der Verwendung eines chemischen Stoffes enthaltenen Dokumente nicht restriktiv regelt, im Unterschied zu den Fällen, für die der Gerichtshof und das Gericht die Geltung der allgemeinen Vermutungen zur Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten zugelassen hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 39).
  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

    Ebenfalls anhand dieses Kriteriums hat das Gericht festgestellt, dass sich im Gegenteil keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) ergibt, da diese Verordnung die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens für die Zulassung der Verwendung eines chemischen Stoffes enthaltenen Dokumente nicht restriktiv regelt, im Unterschied zu den Fällen, für die der Gerichtshof und das Gericht die Geltung der allgemeinen Vermutungen der Vertraulichkeit zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten zugelassen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 39).
  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

    Ebenfalls anhand dieses Kriteriums hat das Gericht festgestellt, dass sich im Gegenteil keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) ergibt, da diese Verordnung die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens für die Zulassung der Verwendung eines chemischen Stoffes enthaltenen Dokumente nicht restriktiv regelt, im Unterschied zu den Fällen, für die der Gerichtshof und das Gericht die Geltung der allgemeinen Vermutungen der Vertraulichkeit zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten zugelassen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 39).
  • EuG, 12.03.2019 - T-798/17

    De Masi und Varoufakis/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG -

    Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu dem Dokument für den internen Gebrauch geeignet ist, den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass diese Beeinträchtigung erheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 80 und 81, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 172 und 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2018 - T-307/16

    CEE Bankwatch Network / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, nämlich davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    5 Das Gericht hat insoweit auf die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52), und vom 13. Januar 2017, (Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 26), verwiesen.
  • EuG, 30.01.2020 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 24.03.2021 - T-769/16

    Picard / Kommission

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