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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 23.02.1990 | Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.1992 - C-385/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4663
EuGH, 20.05.1992 - C-385/89 (https://dejure.org/1992,4663)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.1992 - C-385/89 (https://dejure.org/1992,4663)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - C-385/89 (https://dejure.org/1992,4663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    VO Nr. 729/70

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Verordnung Nr. 729/70 des Rates
    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Beträge, die ein Mitgliedstaat nach der Regelung über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor an den EAGFL abzuführen hat - Berechnung anhand der von den nationalen Behörden übermittelten Angaben - Nachträgliche ...

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluss der Mitgliedsstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben; Rüge der willkürlichen und unrichtigen Verbuchung; Förmliche Berichtigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 729/70
    VO Nr. 729/70

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.1990 - 259/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-385/89
    Zweitens hat die Griechische Republik die allgemeine Rüge bezueglich der Vorbehalte zurückgenommen, die die Kommission in den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung geäussert hatte, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen bereits in den Urteilen vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 und I-2875) zu den Rechnungsabschlüssen 1983, 1984 und 1985 zurückgewiesen hat.

    Schließlich hat die Griechische Republik die Rüge der Nichtanerkennung eines Betrags von 367 402 940 DR für die Verwaltung von Viehfutter durch den EAGFL zurückgenommen, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) zum Rechnungsabschluß 1986 zurückgewiesen hat.

    30 Im übrigen ist daran zu erinnern, daß im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, dieser Mitgliedstaat nachzuweisen hat, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 367).

  • EuGH, 19.03.1991 - C-32/89

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-385/89
    Schließlich hat die Griechische Republik die Rüge der Nichtanerkennung eines Betrags von 367 402 940 DR für die Verwaltung von Viehfutter durch den EAGFL zurückgenommen, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) zum Rechnungsabschluß 1986 zurückgewiesen hat.

    7 Der Gerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 zu der Frage Stellung genommen, ob die Kommission berechtigt war, im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1986 die Übernahme der von der Griechischen Republik als Erstattungen für die Ausfuhr der fraglichen 40 000 Tonnen Hartweizengrieß gemeldeten Ausgaben durch den EAGFL abzulehnen.

    8 Da der streitige Betrag nur ein Teil des Gesamtbetrags ist, um den es in der vorgenannten Rechtssache C-32/89 ging, ist dieser Teil des Antrags zurückzuweisen.

  • EuGH, 10.07.1990 - 334/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-385/89
    Zweitens hat die Griechische Republik die allgemeine Rüge bezueglich der Vorbehalte zurückgenommen, die die Kommission in den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung geäussert hatte, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen bereits in den Urteilen vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 und I-2875) zu den Rechnungsabschlüssen 1983, 1984 und 1985 zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 21.02.1989 - 214/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-385/89
    30 Im übrigen ist daran zu erinnern, daß im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, dieser Mitgliedstaat nachzuweisen hat, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 367).
  • EuGH, 10.07.1990 - 335/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-385/89
    Zweitens hat die Griechische Republik die allgemeine Rüge bezueglich der Vorbehalte zurückgenommen, die die Kommission in den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung geäussert hatte, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen bereits in den Urteilen vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 und I-2875) zu den Rechnungsabschlüssen 1983, 1984 und 1985 zurückgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-183/95

    Affish BV gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees. - …

    (58) - Im Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225) betreffend den Rechnungsabschluß des EAGFL prüfte der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Kommission, die aufgrund der Ergebnisse einer Probennahme ergangen war, und entschied, daß "die Kommission zwar verpflichtet ist, geeignete und zuverlässige Kontrollmethoden anzuwenden, daß der klagende Mitgliedstaat aber in Fällen wie dem vorliegenden den Beweis dafür zu erbringen hat, daß die von der Kommission angewandten Methoden weder, was die Art der vorzunehmenden Kontrolle angeht, geeignet noch, was die erzielten Ergebnisse betrifft, zuverlässig waren" (Randnr. 25).

    (59) - Vgl. Nrn. 34 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, zitiert in Fußnote 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1993 - C-48/91

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    ( 8 ) Urteil vom 20. Mai 1992 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225; siehe insbesondere die Randnrn.

    26, 29, 32 und 33; ebenso das Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875) (abgekürzte Veröffentlichung; vgl. Randnr. 13 des Volltcxtcs).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-436/98

    HMIL Ltd gegen Minister for Agriculture, Food and Forestry. - Landwirtschaft - …

    (71) - In seinem Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225) zum Rechnungsabschluss des EAGFL hat der Gerichtshof die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission überprüft, die nach Durchführung einer Stichprobenkontrolle erlassen worden war, und entschieden, dass "die Kommission zwar verpflichtet ist, geeignete und zuverlässige Kontrollmethoden anzuwenden, dass der klagende Mitgliedstaat aber ... den Beweis dafür zu erbringen hat, dass die von der Kommission angewandten Methoden weder, was die Art der vorzunehmenden Kontrolle angeht, geeignet noch, was die erzielten Ergebnisse betrifft, zuverlässig waren" (Randnr. 25).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-56/91

    Griechenland / Kommission

    30 Der vorliegende Fall entspricht demjenigen, in dem das Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.1996 - C-198/94

    Italien / Kommission

    36 Bei einer Entscheidung der Kommission, die die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, hat dieser Mitgliedstaat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorliegen (Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89, Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Randnr. 30).
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Rechtsprechung
   EuGH, 23.02.1990 - C-385/89 R   

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https://dejure.org/1990,4733
EuGH, 23.02.1990 - C-385/89 R (https://dejure.org/1990,4733)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.1990 - C-385/89 R (https://dejure.org/1990,4733)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 1990 - C-385/89 R (https://dejure.org/1990,4733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 189
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Gegenstandslosigkeit des Antrags wegen Verzichts des Antragsgegners auf Vollzug der angefochtenen Handlung - Erledigung des Antrags

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Gegenstandslosigkeit des Antrags wegen Verzichts des Antragsgegners auf Vollzug der angefochtenen Handlung - Erledigung des Antrags - [EWG-Vertrag, Artikel 189]

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   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89   

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https://dejure.org/1992,20668
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1987

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89
    - Siehe u. a. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83 (Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931, Randnrn. 29 und 30), Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14), Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache 8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, 1-2321, Randnrn.

    Es kann auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 25.

    "Wie Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-8/88 (siehe Fußnote 21) ausgeführt hat, scheint der Gerichtshof in diesem Urteil einen Extrapolationsgrundsatz anerkannt zu haben.

  • EuGH, 25.02.1988 - 327/85

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89
    Im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85 26 hat.

    "Da sich aber aus dem Vorstehenden ergibt, daß die von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen keine genauen Kontrollen im Sinne von Artikel 10 Absatz 26 - Niederlande/Kommission (Slg. 1988, 1065).

  • EuGH, 08.01.1992 - C-197/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89
    27 und 28) und Urteil vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, Ι-1, Randnr. 15).

    59. Im Urteil vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 27.

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