Rechtsprechung
| EuGH, 01.10.2020 - C-405/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Vos Aannemingen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Dienstleistungen, die auch Dritten zugutegekommen sind - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der ...
- Europäischer Gerichtshof
Vos Aannemingen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Dienstleistungen, die auch Dritten zugutegekommen sind - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der ...
- Europäischer Gerichtshof
Vos Aannemingen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Dienstleistungen, die auch Dritten zugutegekommen sind - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der ...
- IWW
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1
Vorsteuerabzug auch wenn die Eingangsleistung einem Dritten zugutekommt? - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Dienstleistungen, die auch Dritten zugutegekommen sind - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Dienstleistungen, die auch Dritten zugutegekommen sind - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Unentgeltliche Wertabgabe
- Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG
- Jede andere unentgeltliche Zuwendung (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG)
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Vos Aannemingen
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 17 ; AEUV Art 267
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vos Aannemingen
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Das Recht auf Abzug der für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nämlich nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, …und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683' Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Ist erwiesen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den dem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, es nicht rechtfertigen, dem Steuerpflichtigem das entsprechende Abzugsrecht für diese Dienstleistung zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 35), vorausgesetzt allerdings, dass der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entstehende Vorteil gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Sollte sich im vorliegenden Fall erweisen, dass ein Teil der Dienstleistungen, für die die im Ausgangsverfahren fraglichen Ausgaben getätigt wurden, nicht für die Zwecke der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze der Errichtung und des Verkaufs von Gebäuden, sondern für die Zwecke der von Dritten bewirkten Umsätze des Verkaufs von Grundstücken verwendet wurde, wäre der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und den besteuerten Umsätzen dieses Unternehmens teilweise unterbrochen, so dass das Unternehmen die auf diesen Teil der Ausgaben entfallende Mehrwertsteuer nicht abziehen dürfte (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 39).
Rn. 40 Um zu bestimmen, in welchem Umfang der Steuerpflichtige die Vorsteuer abziehen darf, muss das vorlegende Gericht ermitteln, inwieweit die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine besteuerten Umsätze zu bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 34).
Rn. 41 Hierfür ist auf den objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Dienstleistungen abzustellen und sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 28).
- EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 17 Es lasse sich nicht vertreten, dass den Eigentümern der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundstücke dadurch, dass Vos Aannemingen die Kosten und Gebühren getragen habe, lediglich ein "Vorteil" im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1 (C-124/12, EU:C:2013:488), entstanden sei.Rn. 28 Ist erwiesen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den dem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, es nicht rechtfertigen, dem Steuerpflichtigem das entsprechende Abzugsrecht für diese Dienstleistung zu versagen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 35), vorausgesetzt allerdings, dass der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entstehende Vorteil gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Es liefe nämlich dem in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden, deshalb die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 36).
Rn. 30 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der dem Dritten entstehende Vorteil nur dann als nebensächlich eingestuft werden kann, wenn er sich aus einer Dienstleistung ergibt, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.10.2009 - C-29/08
SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger nicht nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Kosten der fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen, sondern vor allem auch dann, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 60, …und vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, EU:C:2013:346, Rn. 55).
- EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger nicht nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Kosten der fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen, sondern vor allem auch dann, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 60, und vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, EU:C:2013:346, Rn. 55). - EuGH, 17.10.2018 - C-249/17
Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 41 Hierfür ist auf den objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Dienstleistungen abzustellen und sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 28). - EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
KrakVet Marek Batko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 42 Unter den Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits sind insbesondere die Dienstleistungsverträge sowie die wirtschaftliche und geschäftliche Realität maßgebend, deren Berücksichtigung nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 61). - EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Das Recht auf Abzug der für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nämlich nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (…Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.10.2018 - C-153/17
Volkswagen Financial Services (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des durch die Rechtsvorschriften der Union geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, so dass es ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 33, und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 39). - EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 15 Es hat sodann darauf hingewiesen, dass zwischen dem Verkauf der Gebäude und dem der Grundstücke zwar ein gewisser Zusammenhang bestehe, dass dieser jedoch nicht direkt und unmittelbar im Sinne des Urteils vom 8. Februar 2007, 1nvestrand (C-435/05, EU:C:2007:87), sei. - EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-405/19
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des durch die Rechtsvorschriften der Union geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, so dass es ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 33, …und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 39). - EuGH, 03.07.2019 - C-316/18
The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge - Vorlage zur …
- EuGH, 08.09.2022 - C-98/21
Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur …
Ferner sei auf die Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge (C-316/18, EU:C:2019:559), und vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen (C-405/19, EU:C:2020:785), hinzuweisen.Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass Ausgaben, die nicht mit den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen, sondern mit Umsätzen eines Dritten zusammenhängen, für diesen Steuerpflichtigen kein Recht auf Vorsteuerabzug begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 38).
- BFH, 17.07.2024 - XI R 8/21
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Das Abzugsrecht ist nur gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25; BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146, Rz 23; vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 59).Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26).
- BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20
Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum …
Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 - C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; Senatsurteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).Rn. 38 3. Der Senat versteht die Ausführungen des EuGH --auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Vos Aannemingen (EU:C:2020:785, Rz 29)-- dahingehend, dass die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs, den u.a. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG verhindern wollen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz 29; in BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz 31; vgl. zu Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG z.B. EuGH-Urteile De Jong vom 06.05.1992 - C-20/91, EU:C:1992:192, Rz 15; Hotel Scandic Gåsabäck vom 20.01.2005 - C-412/03, EU:C:2005:47, Rz 23; EMI Group vom 30.09.2010 - C-581/08, EU:C:2010:559, Rz 17), unter folgenden Voraussetzungen nicht droht: Die Eingangsleistung wird vor allem für Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt, sie ist für das Unternehmen erforderlich und geht darüber nicht hinaus, die Kosten der Eingangsleistung sind (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten und der Vorteil des Dritten --hier der Allgemeinheit-- ist allenfalls nebensächlich (zur letzten Voraussetzung s. EuGH-Urteil Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz 29).
- BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, Rz 23; Cibo Participations, EU:C:2001:495, Rz 31; Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 36; Ryanair, EU:C:2018:834, Rz 31; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683' Rz 29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 60).Rn. 44 b) Der EuGH hat des Weiteren auch in den "Nicht-Holding-Fällen" The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18 (EU:C:2019:559, Rz 26, 27, 29, 31 f.), Vos Aannemingen (EU:C:2020:785, Rz 39) und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683, Rz 39) den Vorsteuerabzug als Gemeinkosten unter bestimmten Umständen versagt.
- FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18
Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines …
Auch die Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, belege daher die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug.Voraussetzung für das Vorsteuerabzugsrecht des Steuerpflichtigen in einem solchen Fall ist allerdings, dass der Vorteil, der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entsteht, gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 28 m. w. N.).
Der Vorteil, der dem Dritten entsteht, kann nur dann als nebensächlich eingestuft werden, wenn er sich aus einer Dienstleistung ergibt, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liegt (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 30 m. w. N.).
Indes sind zur Bestimmung des Umfangs des Vorsteuerabzugsrechts vom nationalen Gericht alle Umstände, unter denen die Ausgangsumsätze ausgeführt wurden, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 45 bis 47).
Hierfür ist insbesondere die wirtschaftliche und geschäftliche Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 47, 41 f. m. w. N.).
Nach den Entscheidungen des EuGH vom 8. Oktober 2020 (Weindel, C-621/19, EU:C:2020:814) und vom 1. Oktober 2020 (Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785) erscheint jedoch eine erneute höchstrichterliche Entscheidung geboten.
- BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21
Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, Rz 60).Entscheidend ist allein, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Investition und dem Ausgangsumsatz unabhängig vom verfolgten Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit und ihres Erfolges auf der Eingangsstufe besteht (vgl. EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 22, m.w.N.; Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz 24).
- BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19
Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein …
Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25; jeweils m.w.N.).Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 29; Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz 26).
- BFH, 15.02.2023 - XI R 24/22
Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (Nachfolgeentscheidung zum …
Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass Ausgaben, die nicht mit den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen, sondern mit Umsätzen eines Dritten zusammenhängen, für diesen Steuerpflichtigen kein Recht auf Vorsteuerabzug begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 38).Ausgaben, die nicht mit den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen, sondern mit Umsätzen eines Dritten zusammenhängen, können für diesen Steuerpflichtigen kein Recht auf Vorsteuerabzug begründen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz 38; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 55), und zwar unabhängig davon, ob die Umsätze des Dritten steuerfrei sind oder nicht.
- EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
Weatherford Atlas Gip - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Teil der Ausgaben des Steuerpflichtigen, der nicht mit den vom Steuerpflichtigen selbst bewirkten Umsätzen, sondern mit Umsätzen eines Dritten zusammenhängt, kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 38, …und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 55).Rn. 32 Sollte sich im vorliegenden Fall erweisen, dass ein Teil der Dienstleistungen, für die die im Ausgangsverfahren fraglichen Ausgaben getätigt wurden, nicht für die Zwecke der eigenen Umsätze des Steuerpflichtigen, sondern für die Zwecke von Umsätzen Dritter verwendet wurde, wäre der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und den besteuerten Umsätzen dieses Steuerpflichtigen teilweise unterbrochen, so dass dieser die auf diesen Teil der Ausgaben entfallende Mehrwertsteuer nicht abziehen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn nur insoweit belastet die Vorsteuer dem Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 40 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 17.04.2024 - XI R 13/21
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; …
Rn. 70 a) Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht unter anderem, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen; das Abzugsrecht ist gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25; BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146, Rz 23; vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 59).Rn. 73 cc) Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, die auch Dritten zugutekommt, um eine eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist (vgl. EuGH-Urteile Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785; BFH-Urteile vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342).
- FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2024 - 7 K 7122/22
Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Beratungsleistungen zur Erlangung von …
- BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21
Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur …
- FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 118/18
Keine Vorsteuerkürzung bei ausschließlich für Zwecke eines Eigenbetriebs …
- BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
Vorsteuerabzug und Personalabbau
- BFH, 13.11.2024 - XI R 31/22
Flugunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht
- BFH, 11.12.2024 - XI R 4/23
Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus …
- BFH, 11.10.2022 - XI R 12/20
Weiterbelastung von Kosten keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung
- BFH, 09.07.2025 - XI R 32/22
Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen …
- BFH, 13.09.2022 - XI R 8/20
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von "Marktgebühren" einer …
- FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem …
- FG Schleswig-Holstein, 23.04.2026 - 4 K 13/25
Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen und damit …
- FG Münster, 11.03.2024 - 15 K 2255/21
- FG Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 9 K 54/21
Zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer …
- FG Köln, 25.05.2022 - 9 K 1278/19
Abzugsfähiger Anteil der Vorsteuer aus Insolventverwaltungsvergütung
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