Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2007 - C-437/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10875
EuGH, 11.01.2007 - C-437/05 (https://dejure.org/2007,10875)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - C-437/05 (https://dejure.org/2007,10875)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - C-437/05 (https://dejure.org/2007,10875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Richtlinie 93/104/EG; ; Richtlinie 2003/88/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorel

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - ...

  • EU-Kommission PDF

    Vorel

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - ...

  • EU-Kommission

    Vorel

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen inaktiver Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz auf dessen Vergütung; Umfang der gemeinschaftlichen Regelung einer Vergütung des Arbeitnehmers für Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz; Gemeinschaftsrechtliche ...

  • ra-felsmann.de

    Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff 'Arbeitszeit' - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vorel

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Okresní soud Ceský Krumlov vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit Jan Vorel gegen Krankenhaus Ceský Krumlov

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Okresní soud v Ceském Krumlove - Auslegung von Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 18 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) - Begriff der "Arbeitszeit" - ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    Die verschiedenen Bestimmungen, die diese Richtlinie in Bezug auf die Höchstdauer der Arbeit und die Mindestruhezeit enthält, sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft, die jedem Arbeitnehmer zugutekommen müssen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnrn.

    24 Zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteil Dellas u. a., Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zum einen die Richtlinie 93/104 keine Zwischenkategorie zwischen der Arbeitszeit und der Ruhezeit vorsieht und dass zum anderen zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne dieser Richtlinie nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit oder dessen Leistung gehört (Urteil Dellas u. a., Randnr. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnrn.

    27 Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen ist, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gehören diese Verpflichtungen zur Ausübung der Tätigkeit dieses Arbeitnehmers (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnrn.

    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    18 Die Klage von Herrn Vorel stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389), nach dem der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen.

    Das Urteil Jaeger beschränke sich auf die Forderung, Bereitschaftsdienste, während deren der Arzt gar nicht tatsächlich tätig werde, nicht als Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 93/104 zu qualifizieren.

    Ist unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 93/104 und mit dem Urteil Jaeger bei der Beurteilung arbeitsrechtlicher Fragen das Warten eines Arztes auf Arbeit während des Bereitschaftsdienstes an seinem Arbeitsplatz im Krankenhaus als Verrichtung von Arbeit anzusehen?.

    33 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Jaeger, auf das sich das vorlegende Gericht in seiner dem Gerichtshof vorgelegten Frage bezieht, in Randnr. 26 festgestellt, dass das Ausgangsverfahren in jener Rechtssache ausschließlich die arbeitsschutzrechtliche Seite der Bereitschaftszeiten unter Ausschluss der vergütungsrechtlichen Seite berührte.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU - "Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen …

    Rn. 25 Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (…Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

    Rn. 26 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht (…vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 25, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (…vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 und 45, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 44).

    Rn. 35 Zum zweiten Bestandteil des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, ist festzustellen, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (…vgl. in diesem Sinne Urteile Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 63).

    Rn. 48 Es genügt der Hinweis, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (…vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 38, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 32, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 81 und 83).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem …

    Jede andere Auslegung würde der Richtlinie 2003/88 ihre praktische Wirksamkeit nehmen und ihrer Zielsetzung zuwiderlaufen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 59, …und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 45, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26).

    Die Richtlinie steht daher der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung eines Bereitschaftsdiensts Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der …

    {FN:19} Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel (C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 36); vgl. insoweit auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:285, Nr. 44).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht