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Weiteres Verfahren unten: EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2025 - C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23, C-493/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,20184
EuGH, 01.08.2025 - C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23, C-493/23 (https://dejure.org/2025,20184)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2025 - C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23, C-493/23 (https://dejure.org/2025,20184)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2025 - C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23, C-493/23 (https://dejure.org/2025,20184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Grundsätze der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter - Nicht einvernehmliche vorübergehende Abordnung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Grundsätze der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter - Nicht einvernehmliche vorübergehende Abordnung eines ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen Obersten Gericht zur Rechtsprechung in zwei Kammern ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 11.07.2024 - C-554/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Gerichtshofs selbst, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Charta gemäß deren Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gelten; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31).

    Rn. 73 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 65).

    Rn. 74 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 67).

    Rn. 76 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 68).

    Rn. 77 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 70).

    Rn. 79 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 75).

  • EuGH - C-622/21 (anhängig)

    Financijska agencija

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Gerichtshofs selbst, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Charta gemäß deren Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gelten; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31).

    Rn. 73 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 65).

    Rn. 74 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 67).

    Rn. 76 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 68).

    Rn. 77 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 70).

    Rn. 79 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 75).

  • EuGH, 06.03.2025 - C-647/21

    Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (…Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53).

    Rn. 73 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 65).

    Rn. 74 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 67).

    Rn. 76 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 68).

    Rn. 78 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 70).

    Dieser Begriff umfasst daher die Vorschriften über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 75).

  • EuGH - C-648/21 (anhängig)

    M.C. und M.F.

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (…Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53).

    Rn. 73 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 65).

    Rn. 74 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 67).

    Rn. 76 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 68).

    Rn. 78 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 70).

    Dieser Begriff umfasst daher die Vorschriften über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 75).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), habe der Gerichtshof aber entschieden, dass solche Versetzungsmaßnahmen die Grundsätze der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigen könnten und gerichtlich überprüfbar sein müssten.

    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), ergangen sei.

    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), vorgenommenen Auslegung dahin auszulegen, dass eine zeitlich befristete Abordnung eines Richters am Obersten Gericht ohne seine Zustimmung an eine andere Kammer des Obersten Gerichts den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit in ähnlicher Weise verletzt wie die Versetzung eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwischen zwei Abteilungen desselben Gerichts, wenn.

    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), aufgestellt wurden;.

    Art. 47 der Charta ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), zwar entschieden, dass ein nationales Gericht einen Beschluss, der von einem Spruchkörper erlassen wurde, der kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts als nicht existent anzusehen hat.

    Auch könnten derartige Maßnahmen bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter wecken, falls sie in das freie Ermessen des Präsidenten des nationalen Gerichts fielen und bestimmte Richter aufgrund ihrer früheren Positionen, insbesondere gegen die jüngsten Reformen der polnischen Justiz, ins Visier nähmen oder wenn sie als Reaktion auf gerichtliche Entscheidungen dieser Richter ergriffen würden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 115 und 119).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 153 Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals (…Urteile vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 31, sowie vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 38).

    Rn. 154 Was zum einen das objektive Tatbestandsmerkmal betrifft, muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (…Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 39).

    Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (…Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 53, und vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 40).

    Rn. 156 Es wird Sache des nationalen Gerichts sein, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 42).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

    Simonsen & Weel - Angabe von Schätzmenge/Schätzwert in der Vergabebekanntmachung

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Vorschriften und Grundsätze folgt, dass in der Rahmenvereinbarung von Anfang an der Gesamtwert der Lieferungen, die Gegenstand von Folgeaufträgen sein können, festgelegt sowie deren Höchstmenge und/oder Höchstwert angegeben werden müssen (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 60, 62 bis 67 und 69, sowie vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 54 bis 58, 61 bis 65, 67, 68 und 74).

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/66 stellte er klar, dass die Unwirksamkeit das beste Mittel ist, um den Wettbewerb wiederherzustellen und neue Geschäftsmöglichkeiten für die Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen, denen rechtswidrig Wettbewerbsmöglichkeiten vorenthalten wurden, und dass eine freihändige Vergabe im Sinne der Richtlinie 2007/66 alle Auftragsvergaben ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union umfassen sollte, was einem Verfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb im Sinne der Richtlinie 2004/17 entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 85).

    Rn. 145 Aus Art. 2d Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/13, gelesen im Licht der Erwägungsgründe 13 und 14 der Richtlinie 2007/66, ergibt sich folglich, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2007/66 eine strenge Sanktion in das anwendbare Recht einführen wollte, die jedoch nur auf die schwersten Verstöße gegen das Vergaberecht der Union angewandt werden sollte, nämlich auf Fälle, in denen ein Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union freihändig vergeben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 86).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke - "Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Sofort in die …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 154 Was zum einen das objektive Tatbestandsmerkmal betrifft, muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52, …und vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 39).

    Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 53, …und vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 40).

    Rn. 156 Es wird Sache des nationalen Gerichts sein, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 42).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Polnisches Justizsystem: Ein Spruchkörper der Kammer für außerordentliche …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 53 Aus einer ständigen Rechtsprechung geht insoweit hervor, dass bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt und ob das Vorabentscheidungsersuchen folglich zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abzustellen ist, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602, vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C-115/22, EU:C:2024:384, Rn. 35).

    Rn. 54 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) als solcher diese Anforderungen erfüllt, und klargestellt, dass, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen ist, dass dieses die Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (…Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 68 und 69, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 41).

    Rn. 55 Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder eines internationalen Gerichts zu der Annahme führen würde, dass der Richter, aus dem das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (…Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 44).

  • EuGH, 14.11.2024 - C-197/23

    S. (Modification de la formation de jugement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
    Rn. 77 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 99 Außerdem ist jedenfalls hinzuzufügen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung der das vorlegende Gericht bildenden Spruchkörper im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerichtlich überprüft werden können muss (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 67).

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …

  • EuGH, 07.11.2024 - C-326/23

    Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów - Vorlage zur …

  • RG, 17.09.1924 - I 455/23

    Nach welchen Grundsätzen ist die Höhe der Aufwertung eines Kaufpreises zu …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-446/21

    Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice - …

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT …

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - …

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission/ Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale …

  • EuGH, 16.03.1978 - 104/77

    Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich

  • EuGH, 23.04.2009 - C-287/07

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - …

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - …

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe …

  • EuGH, 25.02.2025 - C-146/23

    Sad Rejonowy w Bialymstoku - Richterliche Unabhängigkeit und Richterbesoldung

  • EuGH, 26.09.2024 - C-403/23

    Luxone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

  • EuGH, 05.10.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung - Öffentliche Aufträge im Bereich …

  • EuGH, 14.09.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - …

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 13.02.2025 - C-684/23

    Latvijas Sabiedriskais Autobuss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - …

  • EuGH - C-671/20 (anhängig)

    M. M.

  • EuGH, 15.10.2026 - C-159/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 …

    Rn. 42 Ausgehend von dieser Klarstellung ist erstens darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und die damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Ferner muss die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (…Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 77).

    Rn. 47 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Zweitens verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (…Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 79).

    Rn. 51 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Soweit das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, zu überprüfen, ob es für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache ordnungsgemäß besetzt ist, ist es somit nicht erforderlich, zu diesem Zweck einen speziellen Rechtsbehelf zugunsten des von dieser Neubesetzung betroffenen Richters vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 99).

  • BayObLG, 16.10.2026 - Verg 5/26

    Dienstleistungskonzession, Beschaffungsbezug, Betriebspflicht, öffentliche …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urt. v. 1. August 2025, C-422/23, Rn. 153 ff.;… Urt. v. 12. September 2013, C-434/12 - Slancheva sila, juris Rn. 29;… Urt. v. 14. Dezember 2000, C-110/99 - Emsland-Stärke, juris Rn. 52 f.) muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (objektives Tatbestandsmerkmal) und es muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (subjektives Tatbestandsmerkmal).
  • EuGH, 03.09.2026 - C-606/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der …

    Rn. 43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Zweitens impliziert Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass die Einzelnen Zugang zu einem "zuvor durch Gesetz errichteten" Gericht haben, wobei dieses Erfordernis untrennbar mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-523/24

    Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …

    Rn. 105 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten wie etwa solche, die der Fortsetzung der Prüfung der Ausgangsrechtssache potenziell entgegenstehen, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53, und vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 et C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24

    Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …

    {FN:17} Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. (C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

    {FN:58} Vgl. zuletzt Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. (C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2025 - C-421/24

    AGCOM (Jeux d'argent en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Vgl. auch Urteil vom 1. August 2025, T. u. a. (C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-273/24
    {FN:47} Voir arrêt du 1er août 2025, Daka e.a. (C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 et C-493/23, ci-après l'« arrêt Daka ", EU:C:2025:592, point 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2026 - C-268/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des …

    {FN:7} Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. (C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-159/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Schaffung der …

    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a. (…C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50, 51 und 54), und vom 1. August 2025, Daka u. a. (C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, im Folgenden: Urteil Daka, EU:C:2025:592, Rn. 75 und 76).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-459/23   

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