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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2022 - C-501/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19382
EuGH, 01.08.2022 - C-501/20 (https://dejure.org/2022,19382)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-501/20 (https://dejure.org/2022,19382)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-501/20 (https://dejure.org/2022,19382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    M P A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 bis 8 und 14 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Ehescheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 2 Nr. 4 ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1466
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Rn. 57 Erstens sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten, gegebenenfalls abgesehen von Urlaubszeiten oder bei der Geburt der Kinder, wobei es sich in der Regel um gelegentliche und vorübergehende Unterbrechungen ihres normalen Lebensrhythmus handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 51), nämlich zumindest seit August 2010 dem Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien dauerhaft ferngeblieben.

    Zu dem Umstand, dass der Aufenthalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten in Togo - die als Vertragsbedienstete der Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer bei der Delegation der Union in diesem Drittstaat nach den Bestimmungen von Art. 85 Abs. 1 der BBSB beschäftigt sind, die für Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3a der BBSB gelten, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterliegen - somit einen unmittelbaren Bezug zu der Ausübung ihrer Aufgaben aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufgabenausübung für sich genommen weder dem entgegensteht, dass dieser Aufenthalt einen solchen Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 12 und 47), noch die Annahme zulässt, dass im vorliegenden Fall die Betreffenden dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts rein vorübergehend oder gelegentlich ferngeblieben wären.

    Rn. 71 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben der physischen Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung); demnach ist darunter der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42).

    Ferner sind Ort und Umstände seiner Einschulung sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes im betroffenen Mitgliedstaat zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 43).

    Rn. 74 Wie der Gerichtshof anerkannt hat, kann auch die Intention der Eltern, sich mit dem Kind an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie in bestimmten greifbaren Maßnahmen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im betreffenden Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass ein Kind aus einem Mitgliedstaat stammt und die Kultur dieses Staates mit einem Elternteil teilt, ist nämlich für die Bestimmung des Ortes, an dem dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 52).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Nach Art. 3 dieses Protokolls regelt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltspflichten; dabei muss dieser Aufenthalt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweisen, was vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheiten ausscheiden lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 63).

    Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, grundsätzlich als dasjenige erscheint, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 64).

    Da nämlich die zum Unterhalt berechtigte Person ihre Unterhaltszahlungen zum Leben nutzt, ist das konkrete Problem, das sich stellt, in Bezug auf eine bestimmte Gesellschaft zu beurteilen, nämlich die, in der der Unterhaltsberechtigte lebt und leben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 65).

    Rn. 52 Angesichts dieses Ziels ist es daher gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten der Ort ist, an dem sich - unter Berücksichtigung seines familiären und sozialen Umfelds - tatsächlich sein gewöhnlicher Lebensmittelpunkt befindet, insbesondere, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein minderjähriges Kind handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 66).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen darauf, dass es einer Regelung bedarf, die an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einer solchen Definition oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen, ist er unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 38 und 39).

    Rn. 44 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 davon auszugehen ist, dass der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 57); dabei kann ein Ehegatte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 51).

    Rn. 56 In Anbetracht dieser Umstände und der beiden den Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 kennzeichnenden Merkmale, wie sie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, zeigt es sich jedoch, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten - vorbehaltlich einer weiter gehenden Prüfung durch das vorlegende Gericht anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 52) - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts haben.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-468/18

    R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) - Vorlage …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Dabei handelt es sich um alternative Kriterien, wie der Gebrauch des beiordnenden Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Zum anderen steht die Verordnung Nr. 4/2009, wie sich u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt und wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Entscheidung kann insbesondere mit dem Vorteil, sich in seiner Muttersprache äußern zu können, sowie mit möglicherweise niedrigeren Verfahrenskosten begründet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-111/17

    OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Rn. 73 Zu diesen Faktoren gehören die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts des Kindes in dem betroffenen Mitgliedstaat, die Gründe für diesen Aufenthalt sowie die Staatsangehörigkeit des Kindes, wobei die relevanten Faktoren je nach dem Alter des betreffenden Kindes variieren (Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Rn. 90 Sollte die in den Rn. 70 bis 78 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung - wonach im Wesentlichen die physische Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat eine Vorbedingung ist, um dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen - zur Folge haben, dass es unmöglich ist, nach den die elterliche Verantwortung betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Gericht eines Mitgliedstaats als zuständig zu bestimmen, ändert dies im vorliegenden Fall nichts daran, dass es jedem Mitgliedstaat nach Art. 14 dieser Verordnung unbenommen bleibt, die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu stützen und dabei von dem Kriterium der räumlichen Nähe, auf das sich die Vorschriften der Verordnung stützen, abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 57).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-184/14

    Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Diese Feststellung gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein Kind handelt, von dessen Wohl sich Auslegung und Durchführung der Verordnung Nr. 4/2009 leiten lassen müssen, und das nach Art. 24 Abs. 2 der Charta bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, A, C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 46).
  • EuGH, 30.11.2021 - C-3/20

    Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Insbesondere ergibt sich aus Art. 11 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur für die Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit sind, die sie "in amtlicher Eigenschaft", d. h. im Rahmen der Aufgaben der Union, vorgenommen haben (Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-68/07

    Sundelind Lopez - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Rn. 84 Nach diesem Art. 6 darf somit gegen einen Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeiten nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen - die die Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts also verdrängen -geführt werden (Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez, C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 22).
  • EuGH, 11.07.1968 - 5/68

    Sayag u.a. / Leduc u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
    Daraus folgt, wie Art. 23 des Statuts bestätigt, dass eine solche Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht für Klagen gilt, die private Beziehungen zum Gegenstand haben, wie Anträge zwischen Ehegatten in Ehesachen, betreffend die elterliche Verantwortung oder die Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern, die sich ihrer Natur nach nicht auf die Teilnahme des von der Gerichtsbarkeit Befreiten an der Erfüllung der Aufgaben des Unionsorgans beziehen, dem er untersteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1968, Sayag und Zurich, 5/68, EU:C:1968:42, S. 600).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-540/19

    Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche …

  • EuGH, 04.06.2020 - C-41/19

    FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) - Vorlage zur …

  • EuGH, 20.03.2025 - C-61/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Definition dieses Anknüpfungspunkts in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (…ABl. 2009, L 7, S. 1) und im Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das durch den Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (…ABl. 2009, L 331, S. 17) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, von denselben Grundsätzen geleitet und durch dieselben Merkmale geprägt sein muss, auch wenn die konkrete Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 53).

    Rn. 53 Eine solche Situation unterscheidet sich von derjenigen, die dem Urteil vom 1. August 2022, MPA (Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat) (C-501/20, EU:C:2022:619), zugrunde lag.

  • BGH, 20.12.2023 - XII ZB 117/23

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur Klärung des Begriffs …

    Zwar hat der Gerichtshof Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO sowie Art. 3 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden: Europäische Unterhaltsverordnung) dahin ausgelegt, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Europäischen Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich derer behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus innehätten, keinen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschrift darstellen könne (vgl. EuGH Urteil vom 1. August 2022 - C-501/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 58 ff.).

    Rn. 43 Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO (vgl. EuGH Urteile vom 1. August 2022 - C-501/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 44 …und vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57 f.) hat das Beschwerdegericht den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in Art. 8 lit. a bzw. b Rom III-VO dementsprechend dahingehend ausgelegt, dass er grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet sei, nämlich zum einen subjektiv durch den Willen des Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen (animus manendi), und zum anderen objektiv durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Staates.

  • EuGH, 27.03.2025 - C-67/24

    Amozov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Viertens muss der Rechtsstreit schließlich einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 99).

    Rn. 58 Als Erstes ist hinsichtlich der ersten in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung festzuhalten, dass es nicht ausreicht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass seine eigene Zuständigkeit nach den Art. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 4/2009 nicht gegeben ist; vielmehr hat es sich auch zu vergewissern, dass sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß diesen Bestimmungen ergibt (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 101).

    Rn. 61 Damit das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats die in Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehene Zuständigkeit ausnahmsweise wahrnehmen kann, ist als Drittes erforderlich, dass es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, das in Rede stehende Verfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzuleiten oder zu führen (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 106).

    Gleichwohl ergibt sich aus diesem 16. Erwägungsgrund, dass die Notzuständigkeit (forum necessitatis) geschaffen wurde, "[u]m insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können", und es einem angerufenen Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen erlaubt, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, "wenn vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem [Drittstaat] einleitet oder führt" (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 107).

    Es genügt also, dass das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Anbetracht aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in der Lage ist, sich zu vergewissern, dass die Hindernisse in dem betreffenden Drittstaat so beschaffen sind, dass es unzumutbar wäre, von dem Antragsteller zu verlangen, den Unterhaltsanspruch vor den Gerichten dieses Drittstaats geltend zu machen (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 108).

    Rn. 64 Zum anderen ist es, da, wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ausgeführt, das Ziel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) darin besteht, "insbesondere" Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, grundsätzlich gerechtfertigt, dass sich das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen und vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Verfahrensbedingungen des betreffenden Drittstaats auf diese Zuständigkeit berufen kann, wenn der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, beeinträchtigt wird (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 110).

    Rn. 66 Als Viertes und Letztes muss der betreffende Rechtsstreit einen "ausreichenden Bezug" zum Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen, wobei ein solcher Bezug, wie dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 zu entnehmen ist, in der Staatsangehörigkeit einer der Parteien bestehen könnte (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 111).

  • BGH, 25.06.2025 - XII ZB 117/23

    Anwendung des Rechts aus Art. 8 Rom III-VO auf eine Ehescheidung; Bestimmung des …

    Eine solche Situation unterscheide sich von derjenigen, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 1. August 2022 (C-501/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 58 ff.) zugrunde gelegen habe, in dem es um Vertragsbedienstete der Europäischen Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer gegangen sei, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterlegen hätten und der Delegation der Union in einem Drittstaat zugewiesen gewesen seien.
  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 45 Als Zweites ist zu den mit der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgten Zielen darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend ausgestaltet wurden, dem vorrangig Rechnung zu tragen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48, und vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2025 - 20 W 146/23

    Zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Nachlassgericht

    Außerhalb des Nachlassrechts hat der EuGH etwa in Ehesachen darauf hingewiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt aus zwei Elementen gebildet sei, dem Willen, den gewöhnlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen und einer hinreichend dauerhaften Anwesenheit an diesem Ort (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 25.11.2021, Az. C-289/20 und vom 01.08.2022, Az. C-501/20, jeweils zitiert nach juris).

    In seinem Urteil vom 01.08.2022 (a. a. O.) und in seinem Urteil zum Kindschaftsrecht vom 28.06.2018 (Az. C-512/17, zitiert nach juris) hat er festgestellt, dass ein dauerhaftes Fernbleiben aus dem Herkunftsland in der Regel nicht durch gelegentliche und vorübergehende Unterbrechungen im Lebensrhythmus, also durch Besuche im Herkunftsland, auch wenn diese manchmal mehrere Wochen oder Monate dauerten, in Frage gestellt werde; derartige Aufenthalte stellten in der Regel im Rahmen der Feststellung des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts keine ausschlaggebende Umstände dar.

    In seinem Urteil vom 01.08.2022 (a. a. O.) hat der EuGH erklärt, dass die spanische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder sowie der Umstand, dass diese in Spanien geboren worden seien, zwar relevante Faktoren darstellen könnten, ohne aber entscheidend zu sein; der Umstand, dass ein Kind aus einem Mitgliedstaat stamme und die Kultur dieses Staates mit einem Elternteil teile, sei nämlich für die Bestimmung des Ortes, an dem dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, nicht entscheidend.

  • OLG Stuttgart, 21.11.2024 - 15 WF 140/24

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einem Abänderungsantrag zum …

    Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindesmutter noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (zu den jeweiligen Kriterien u.a. EuGH FamRZ 2022, 1466) in Deutschland.
  • OLG Frankfurt, 18.03.2026 - 1 UF 21/26

    Rückführung nach HKÜ

    Soweit der Vater ferner auf die Staatsangehörigkeit As verweist, handelt es sich um ein Kriterium, welches für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht hinreichend ist (vgl. EuGH FamRZ 2022, 1466).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2024 - 5 UF 210/23
    Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" ist durch zwei Elemente gekennzeichnet, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch die Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. EuGH vom 01.08.2022, C-501/20, juris Rn. 44).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3408
Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20 (https://dejure.org/2022,3408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-501/20 (https://dejure.org/2022,3408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-501/20 (https://dejure.org/2022,3408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    M P A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 7, 8 und 14 - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Ehescheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 2 Nr. 4 ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Säuglings vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (…C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 8. Juni 2017, OL (…C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, im Folgenden: Urteil HR, EU:C:2018:513, Rn. 40).

    {FN:24} Vgl. u. a. Urteil HR (…Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (…Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (…Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:35} Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Säuglings vgl. Urteil HR (…Rn. 66).

    {FN:39} Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (…Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:54} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil HR (…Rn. 41).

    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (…Rn. 41).

    {FN:57} Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (…Rn. 42).

    {FN:59} Urteil HR (…Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:60} Vgl. u. a. Urteil HR (…Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:61} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil HR (…Rn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-68/07

    Sundelind Lopez - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil Sundelind Lopez{FN-VERWEIS:68}, bereits entschieden, dass gegen einen Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeiten nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen, die die Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts also verdrängen, geführt werden darf{FN-VERWEIS:69}.

    {FN:66} Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 26).

    {FN:68} Urteil vom 29. November 2007 (C-68/07, EU:C:2007:740).

    {FN:69} Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 22).

    {FN:73} In der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740), ergangen ist, wohnte die Antragstellerin in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß.

  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    {FN:9} Urteile vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, 1B (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (…C-289/20, im Folgenden: Urteil IB, EU:C:2021:955, Rn. 31).

    Vgl. u. a. Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 41).

    {FN:30} Urteile IB (…Rn. 56) und vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Urteile IB (…Rn. 45) und vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-184/14

    Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    {FN:81} Urteil vom 16. Juli 2015 (C-184/14, EU:C:2015:479).

    {FN:82} Urteil vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 47 und 48).

    {FN:99} Urteil vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IB (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (C-289/20, EU:C:2021:561).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IB (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (C-289/20, EU:C:2021:561, Nr. 94): "… Sobald eine Partei zwei oder mehr Orte als gewöhnlichen Aufenthalt angibt, müsste geprüft werden, ob sie alle dies auch tatsächlich sind.

    {FN:40} Vgl. zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IB (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (C-289/20, EU:C:2021:561, Nr. 66).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Säuglings vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 8. Juni 2017, OL (…C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), und vom 28. Juni 2018, HR (…C-512/17, im Folgenden: Urteil HR, EU:C:2018:513, Rn. 40).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 und 51), und jüngst Urteil IB (…Rn. 41).

    Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Säuglings vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 8. Juni 2017, OL (…C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), und HR (…Rn. 40).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    {FN:74} Urteil vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 57).

    {FN:75} Urteil vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 66).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    {FN:17} Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Kindes vgl. Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 31), und vom 9. Oktober 2014, C (…C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50).

    {FN:53} Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Kindes vgl. Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34 und 35), und vom 9. Oktober 2014, C (…C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-111/17

    OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Säuglings vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (…C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), und vom 28. Juni 2018, HR (…C-512/17, im Folgenden: Urteil HR, EU:C:2018:513, Rn. 40).

    Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Säuglings vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (…C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), und HR (…Rn. 40).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-376/14

    C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
    {FN:17} Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Kindes vgl. Urteile vom 2. April 2009, A (…C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 31), und vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50).

    {FN:53} Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Kindes vgl. Urteile vom 2. April 2009, A (…C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34 und 35), und vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-540/19

    Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche …

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders und Huber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 06.10.2015 - C-404/14

    Matoušková - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • EuGH, 12.11.2014 - C-656/13

    L - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • EuGH, 07.11.2019 - C-80/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Gemeinsame …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-422/20

    RK (Déclinatoire de compétence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) - Vorlage …

  • EuGH, 15.01.2020 - C-647/18

    Corporate Commercial Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • EuGH - C-408/13 (anhängig)

    Huber

  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der …

  • EuGH, 16.07.2009 - C-168/08

    EHEGATTEN, DIE ÜBER EINE GEMEINSAME DOPPELTE STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DER UNION …

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