Rechtsprechung
| EuGH, 18.04.2024 - C-509/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Girelli Alcool
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7 Abs. 4 - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Vollständige Zerstörung oder unwiederbringlicher Verlust einer in ein ...
- Europäischer Gerichtshof
Girelli Alcool
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7 Abs. 4 - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Vollständige Zerstörung oder unwiederbringlicher Verlust einer in ein ...
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 118/2008 Art 7 Abs 4
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Girelli Alcool
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
- EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - …
Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Rn. 25 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Begriffe "unvorhersehbare Ereignisse" und "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 im Licht der aus den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, 25 und 40), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (…C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 61), hervorgegangenen Rechtsprechung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten und insbesondere nicht auf ein Verhalten beziehen dürften, das durch bloße Aufmerksamkeitsfehler gekennzeichnet sei, die naturgemäß vorhersehbar und leicht vermeidbar seien, da sich beide Begriffe durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe, auszeichneten.Da die Tragweite der Begriffe "unvorhersehbare Ereignisse" und "höhere Gewalt" Auswirkungen auf den Verbrauchsteueranspruch haben kann, sind diese Begriffe notwendig eigenständig, und es muss gewährleistet werden, dass sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 22).
Rn. 43 Was zum Ersten den Begriff "höhere Gewalt" betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen in verschiedenen Gebieten des Unionsrechts, in denen er Anwendung findet, im Sinne von außerhalb der Sphäre des sich darauf berufenden Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen ist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, …sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Begriff "höhere Gewalt" umfasst somit im Allgemeinen ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen der betreffenden Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24).
Rn. 44 Da allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "höhere Gewalt" auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht notwendigerweise den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, …sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Im Kontext der Regelung über die Verbrauchsteuern hat der Gerichtshof zum Begriff "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12 festgestellt, dass der Aufbau und der Zweck dieser Richtlinie keinen Anlass dazu geben, die charakteristischen Merkmale der höheren Gewalt, wie sie sich aus der Rechtsprechung in anderen Bereichen des Unionsrechts ergeben, in besonderer Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 26 bis 31).
Rn. 46 Insbesondere hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren allein aufgrund ihrer Herstellung oder ihrer Einfuhr in das Gebiet der Union verbrauchsteuerpflichtig sind, dass der Steueranspruch grundsätzlich auch bei Fehlbeträgen oder Verlusten entsteht, für die die zuständigen Behörden keine Befreiung gewährt haben und dass die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12 vorgesehene Befreiung für Verluste infolge höherer Gewalt von dieser allgemeinen Regel eine Ausnahme bildet, die daher eng auszulegen ist (Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 30).
Rn. 48 Daraus folgt, dass der Begriff "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 im Sinne von außerhalb der Sphäre der sich darauf berufenden Person liegenden Umstände zu verstehen ist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 31).
Rn. 58 Folglich setzt die Feststellung, dass ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, nicht nur voraus, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit der im Rahmen seiner Tätigkeit normalerweise erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat, um sich gegen ein solches Risiko zu wappnen, was ein ständiges aktives Verhalten verlangt, das auf die Identifizierung und Bewertung potenzieller Risiken gerichtet ist, sowie die Fähigkeit, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um dem Eintritt solcher Risiken vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 37), aber auch, dass der Eintritt dieses Risikos auf ungewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb der Sphäre dieses Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände zurückzuführen ist.
- EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
Latvijas dzelzceļš - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der …
Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Rn. 25 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Begriffe "unvorhersehbare Ereignisse" und "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 im Licht der aus den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône (…C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, 25 und 40), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 61), hervorgegangenen Rechtsprechung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten und insbesondere nicht auf ein Verhalten beziehen dürften, das durch bloße Aufmerksamkeitsfehler gekennzeichnet sei, die naturgemäß vorhersehbar und leicht vermeidbar seien, da sich beide Begriffe durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe, auszeichneten.Rn. 49 Was zum Zweiten den Begriff "unvorhersehbare Ereignisse" betrifft, so hat dieser ebenso wie der Begriff "höhere Gewalt" in den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht zwangsläufig den gleichen Inhalt, so dass seine Bedeutung auch anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš, C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Bei der Auslegung des Begriffs "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieser wie der Begriff "höhere Gewalt" durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen der betreffenden Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft, gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš, C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Diese Bestimmung sieht abweichend von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex vor, dass eine Einfuhrzollschuld für eine bestimmte Ware als nicht entstanden gilt, wenn der Beteiligte nachweist, dass die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware übergeführt worden ist, ergebenden Pflichten nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš, C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 58).
Rn. 52 Da Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex aufgestellten Regel vorsieht, wonach die Nichterfüllung einer Pflicht, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt, in das eine Ware übergeführt wird, eine Zollschuld entstehen lässt, hat der Gerichtshof daraus abgeleitet, dass die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš, C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 62).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Verlust als in den Verantwortungsbereich dieses Wirtschaftsteilnehmers fallend und als Folge einer Verletzung der im Rahmen seiner Tätigkeit normalerweise erforderlichen Sorgfalt anzusehen ist, so dass unter derartigen Umständen sowohl das objektive als auch das subjektive Merkmal, durch die sich "unvorhersehbare Ereignisse" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 kennzeichnen, fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš, C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 63).
- EuGH, 12.10.2023 - C-286/22
Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die …
Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2023, KBC Verzekeringen, C-286/22, EU:C:2023:767, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2023, KBC Verzekeringen, C-286/22, EU:C:2023:767, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden …
Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Rn. 43 Was zum Ersten den Begriff "höhere Gewalt" betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen in verschiedenen Gebieten des Unionsrechts, in denen er Anwendung findet, im Sinne von außerhalb der Sphäre des sich darauf berufenden Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen ist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Da allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "höhere Gewalt" auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht notwendigerweise den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Rn. 54 Unter diesen Umständen ist wegen der Ähnlichkeiten zwischen Zöllen und der Verbrauchsteuer und zur Sicherstellung einer kohärenten Auslegung des Unionsrechts dem Begriff "unvorhersehbare Ereignisse" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/118 dieselbe Tragweite beizumessen, wie sie der Gerichtshof in Bezug auf den Begriff "Zufall" in Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, auf den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, zugrunde gelegt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 84). - EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
Der Gerichtshof präzisiert den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter …
Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Rn. 42 Bei der Auslegung dieser beiden eigenständigen Begriffe des Unionsrechts sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, zu denen sie gehören, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügen, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey, C-393/21, EU:C:2023:104, Rn. 33).
- BFH, 19.05.2026 - VII R 34/23
Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis
Rn. 33 (b) Der Begriff "unvorhersehbare Ereignisse" ist wie der Begriff der "höheren Gewalt" so zu verstehen, dass er sich auf außerhalb der Sphäre desjenigen, der sich darauf beruft, liegende Umstände bezieht, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 - C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 55).Dies ist ausgeschlossen, wenn diese Umstände in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallen (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 - C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 61).
Wurde eine nicht grob schuldhafte Handlung, die zur vollständigen Zerstörung oder zum unwiederbringlichen Verlust der verbrauchsteuerpflichtigen Ware führte, im Rahmen einer Denaturierung begangen, die zuvor von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden war, ist davon auszugehen, dass diese Zerstörung oder dieser Verlust infolge einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung erfolgte, sodass diese Zerstörung oder dieser Verlust nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Art. 7 VStSystRL anzusehen ist (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 - C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 75).
Einer Ausdehnung des Art. 7 Abs. 4 VStSystRL auf andere Fallkonstellationen steht entgegen, dass diese Vorschrift abschließend ist (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 - C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 65) und es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel handelt, dass die Verbrauchsteuer auf Waren, die vernichtet, zerstört oder verloren gegangen sind, grundsätzlich weiterhin entsteht; diese Ausnahme ist eng auszulegen (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 - C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 67).
Auch der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Steuer nur dann nicht entsteht, wenn die Vernichtung mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 - C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 65 und 76 ff.).
- EuGH, 12.09.2024 - C-63/23
Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Rn. 37 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 18. April 2024, Girelli Alcool, C-509/22, EU:C:2024:341, Rn. 77). - EuGH, 29.07.2024 - C-286/23
Asociaţia Crescătorilor de Vaci "Bălţată …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 18. April 2024, Girelli Alcool, C-509/22, EU:C:2024:341, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. April 2024, Girelli Alcool, C-509/22, EU:C:2024:341, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 09.07.2025 - T-534/24
Neun Monate, nachdem ihm die Zuständigkeit für bestimmte …
Wie der Gerichtshof entschieden hat, ermöglicht es diese Harmonisierung grundsätzlich, im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten Doppelbesteuerungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Girelli Alcool, C-509/22, EU:C:2024:341, Rn. 41;… vgl. entsprechend auch Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Girelli Alcool
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7 Abs. 4 - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr - Befreiung im Fall der vollständigen Zerstörung oder des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7 Abs. 4 - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr - Befreiung im Fall der vollständigen Zerstörung oder des ...
- rechtsportal.de
RL (EU) 2008/118 Art. 7 Abs. 4
Befreiung von der Vorsteuer im Fall der vollständigen Zerstörung oder des unwiederbringlichen Verlusts einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
- EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (16)
- EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
Latvijas dzelzceļš - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
Rn. 43 Was den Inhalt und die Tragweite des Begriffs der "unvorhersehbaren Ereignisse" in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/118 betrifft, erscheinen die Verweise des vorlegenden Gerichts, der italienischen Regierung und der Kommission auf das Urteil Latvijas Dzelzceļš besonders relevant.Es ist kein Grund ersichtlich, warum die im Urteil Latvijas Dzelzceļš für die Zwecke von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex vorgenommene Angleichung der Begriffe der "höheren Gewalt" und des "Zufalls" nicht gleichermaßen für Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/118 gelten sollten{FN-VERWEIS:32}.
Rn. 45 Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil Latvijas Dzelzceļš ausgeführt, dass Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, die die Umstände festlegt, unter denen eine Einfuhrzollschuld entsteht, und dass die Begriffe der "höheren Gewalt" und des "Zufalls" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex daher eng auszulegen sind{FN-VERWEIS:33}.
Rn. 56 Insoweit besteht eine Parallele zu dem Sachverhalt, der zum Urteil Latvijas Dzelzceļš geführt hat, in der es u. a. um die Frage ging, ob der Austritt einer Flüssigkeit aus einem Tank als Zufall oder höhere Gewalt anzusehen war.
{FN:6} Urteil vom 18. Mai 2017 (C-154/16, im Folgenden: Urteil Latvijas Dzelzceļš, EU:C:2017:392).
{FN:30} Urteil Latvijas Dzelzceļš (…Rn. 61).
{FN:33} Urteil Latvijas Dzelzceļš (…Rn. 58 und 62).
{FN:42} Urteil Latvijas Dzelzceļš (…Rn. 63).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-660/17
RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
Generalanwalt Wahl hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache RF/Kommission (C-660/17 P, EU:C:2019:67) einen differenzierteren Ansatz vertreten, als er ausgeführt hat, dass "der Gerichtshof [zwar] nie eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen getroffen [hat], [doch dürfte] man … davon ausgehen können, dass ihr Anwendungsbereich nicht völlig identisch ist" (Nr. 33).Vgl. auch entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache RF/Kommission (C-660/17 P, EU:C:2019:67, Nr. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
Pipeline Méditerranée und Rhône - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, EU:C:2007:457, Nr. 31) und in der Rechtssache Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:187, Nr. 21) ausgeführt hat, ist die Definition des Begriffs der "höheren Gewalt" von allgemeiner Geltung.{FN:37} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache SPMR (C-314/06, EU:C:2007:457, Nr. 27).
- EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter …
- EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
{FN:35} Urteil vom 29. April 2010 (C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 84). - EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
{FN:44} Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Maloyson (C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
Rechtsangleichung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
{FN:46} In Rn. 52 des Urteils vom 24. Februar 2021, Silcompa (C-95/19, EU:C:2021:128), hat der Gerichtshof entschieden: "Somit hat der Unionsgesetzgeber dem zugelassenen Lagerinhaber eine zentrale Rolle im Rahmen des Verfahrens der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zugedacht, was zu einer Haftungsregelung für alle mit dieser Beförderung verbundenen Risiken führt. - EuGH, 19.06.2019 - C-660/17
RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Versendung der Klageschrift …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
{FN:38} Urteil vom 19. Juni 2019 (C-660/17 P, EU:C:2019:509, Rn. 37). - EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
{FN:28} Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA (C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22
{FN:36} In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2015:620) ist Generalanwalt Bot sogar so weit gegangen, zu behaupten, dass "der Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses mit demjenigen der höheren Gewalt [in Wirklichkeit übereinstimmt]" (Nr. 135). - Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08
Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, …
- EuGH, 30.09.2014 - C-138/14
Faktor, B i W. Gesina / Kommission
- EuGH, 21.09.2012 - C-69/12
Rechtsmittel - Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach …
- EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - …
- EuGH - C-318/21 (anhängig)
STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA
- VG Gießen, 23.09.2024 - 1 K 898/23
Togo: Politische Verfolgung wegen oppositioneller Betätigung
Unter Einbeziehung von Art. 10 EMRK kann zudem aber auch nicht gefordert werden, dass der Kläger seine politischen Aktivitäten sowie seine weiterhin bestehende und auch nach außen kundgebende politische Haltung geheim hält und sich auch zukünftig bei seiner politischen Auslebung zurückhält (vgl. zur Problematik auch BayVGH…, Beschluss vom 2. Dezember 2020, Az. 14 ZB 20.31647, juris Rn. 10 mit Bezug auf EuGH, Urteil vom 7. November 2023, Az. C-199/12, Az. ECLI:EU:C:2023:720, Rn. 41 ff und 70 ff, juris).
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