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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2026 - C-526/24 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,6673
EuGH, 19.03.2026 - C-526/24 B (https://dejure.org/2026,6673)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2026 - C-526/24 B (https://dejure.org/2026,6673)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2026 - C-526/24 B (https://dejure.org/2026,6673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Brillen Rottler

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 12 Abs. 5 - Art. 15 Abs. 1 - Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten - Recht des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 12 Abs. 5 - Art. 15 Abs. 1 - Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten - Recht des ...

  • kanzlei.biz

    Erster DSGVO-Auskunftsantrag kann missbräuchlich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 12 Abs. 5 - Art. 15 Abs. 1 - Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten - Recht des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 12 Abs. 5 - Art. 15 Abs. 1 - Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten - Recht des ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann bei rechtsmissbräuchlicher Absicht zur Erlangung von Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO als "exzessiv" gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO abgelehnt werden

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    DS-GVO-Verstoß provoziert - Kein Schadensersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch erster Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten kann missbräuchlich sein

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    EuGH zu den Anforderungen und zum Nachweis einer berechtigten Verweigerung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Brillen Rottler

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Arnsberg (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2024 - Brillen Rottler GmbH & Co. KG gegen TC

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Brillen Rottler

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Arnsberg (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2024 - Brillen Rottler GmbH & Co. KG gegen TC

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brillen Rottler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2026, 410
  • NZA 2026, 579
  • NZA-RR 2026, 281
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 09.01.2025 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Rn. 24 Was erstens die Frage betrifft, ob ein erster Auskunftsantrag der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach Art. 15 DSGVO als "exzessiv" angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass, da der Begriff "exzessive Anträge" in der DSGVO nicht definiert wird, bei seiner Auslegung nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 DSGVO entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch der Zusammenhang dieser Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Insoweit bezeichnet, was den Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 DSGVO und insbesondere den üblichen Sinn des Begriffs "exzessive Anträge" im gewöhnlichen Sprachgebrauch anbelangt, das Adjektiv "exzessiv" etwas, das über das gewöhnliche oder vernünftige Maß hinausgeht oder das erwünschte oder zulässige Maß überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 43).

    Die Häufung von Anträgen einer Person kann daher ein Indiz dafür sein, dass sie exzessiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 57).

    Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß u. a. Art. 15 DSGVO erleichtern, der den durch die DSGVO geschaffenen Transparenzrahmen vervollständigt, indem er dieser Person ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 45 und 46).

    Rn. 29 Indem Art. 12 Abs. 5 DSGVO gleichzeitig den Verantwortlichen die Möglichkeit einräumt, bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund eines Antrags tätig zu werden, sieht er mithin eine Ausnahme von der Pflicht zur Erleichterung u. a. des Auskunftsrechts vor, die eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 33).

    Rn. 30 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs "exzessive Anfragen" in Art. 57 Abs. 4 DSGVO, die auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist, da Art. 57 Abs. 4 DSGVO einen im Wesentlichen Art. 12 Abs. 5 DSGVO entsprechenden Wortlaut hat und das gleiche Ziel wie dieser verfolgt, ergibt sich allerdings, dass in Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zum Ausdruck kommt, wonach sich Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 49).

    Rn. 31 Somit ist die Zahl der Auskunftsanträge der betroffenen Person an den Verantwortlichen für sich allein nicht ausschlaggebend für dessen Recht, von der ihm durch Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf den Antrag nicht tätig zu werden, so dass der Verantwortliche davon auch im Fall eines ersten Auskunftsantrags Gebrauch machen kann, wenn er in Ansehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls dartut, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 50).

    So sind die Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 12 DSGVO, die u. a. die Mitteilung gemäß Art. 15 DSGVO betreffen, als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Was insoweit als Zweites das subjektive Element einer missbräuchlichen Vorgehensweise betrifft, so muss der Verantwortliche, um einen Auskunftsantrag als "exzessiv" im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO einstufen zu können, anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls nachweisen, dass eine Missbrauchsabsicht seitens der betroffenen Person vorliegt, wobei eine solche Absicht festgestellt werden kann, wenn diese Person den Antrag zu einem anderen Zweck stellt als dem, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 50 und 56).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Ein entsprechender Schaden kann daher nicht allein deshalb vermutet werden, weil sich der Verstoß ereignet hat (Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Davon abgesehen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus der im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der DSGVO enthaltenen beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber unter den Schadensbegriff insbesondere auch den bloßen "Verlust der Kontrolle" über ihre eigenen personenbezogenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sein sollte (Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruft sich eine Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung, dass ihre personenbezogenen Daten etwa in Zukunft aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO missbräuchlich verwendet werden, muss daher das angerufene nationale Gericht prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Rn. 58 Da die DSGVO für den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 Abs. 1 enthaltenen Begriffe, insbesondere, was die Begriffe "materieller oder immaterieller Schaden" und "Schadenersatz" betrifft, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind diese Begriffe für die Zwecke der Anwendung der DSGVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30, …und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus geht klar hervor, dass das Vorliegen eines "Schadens", der "entstanden" ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadensersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 31 bis 33, …und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2025 - C-655/23

    Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Rn. 58 Da die DSGVO für den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 Abs. 1 enthaltenen Begriffe, insbesondere, was die Begriffe "materieller oder immaterieller Schaden" und "Schadenersatz" betrifft, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind diese Begriffe für die Zwecke der Anwendung der DSGVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30, und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus geht klar hervor, dass das Vorliegen eines "Schadens", der "entstanden" ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadensersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 31 bis 33, und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-307/22

    Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Rn. 22 Art. 15 Abs. 1 DSGVO garantiert insoweit das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht dieser Person auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C-307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31).

    Diese Gründe beziehen sich auf Fälle von Rechtsmissbrauch, in denen die Anträge der betroffenen Person als "offenkundig unbegründet" oder - insbesondere im Fall häufiger Wiederholung - "exzessiv" anzusehen sind (Urteil vom 26. Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C-307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Rn. 37 Was als Erstes das objektive Element einer missbräuchlichen Verhaltensweise anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine betroffene Person mit Art. 15 DSGVO vor dem Hintergrund des 63. Erwägungsgrundes der DSGVO ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können soll, um sich insbesondere der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, damit sie gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr Widerspruchsrecht und im Schadensfall ihr Recht auf einen Rechtsbehelf ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Bei einer solchen Einstufung müssen außerdem alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285 und 286 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Zudem hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der DSGVO selbst festgelegt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2024 - C-590/22

    PS (Adresse erronée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Rn. 63 So kann das bloße Vorbringen seitens der betroffenen Person einer durch einen Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten hervorgerufenen Befürchtung nicht zu Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 33 und 35).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
    Ein solcher Verstoß ist daher unter Rückgriff auf andere von der DSGVO vorgesehene Maßnahmen zu heilen, u. a. durch Ersatz des vom Verantwortlichen etwaig verursachten Schadens gemäß Art. 82 DSGVO (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-456/22

    Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …

  • EuGH, 18.12.2025 - C-679/23

    Rechtsmittel - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Verordnung …

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 19.09.2024 - C-236/23

    Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …

  • BGH, 23.06.2026 - VI ZR 97/22

    Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit …

    Rn. 17 a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr., vgl. nur EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 57;… vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 55;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH…, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).

    Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (stRspr., vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 59 f.;… vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 56;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH…, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).

    Rn. 18 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 62;… vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 58;… vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 26;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36;… vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51).

    Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 62;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 142;… vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 27;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36).

    Rn. 19 Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 85 hat der Gerichtshof zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des Schadens auch den "bloßen Verlust der Kontrolle" über die eigenen personenbezogenen Daten dieser Personen infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung "fassen" wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sein sollte (EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 61;… vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 60;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145;… vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82).

    Die Befürchtung muss unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als "begründet" angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 63;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, aaO Rn. 143 mwN;… vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 85;… Senatsurteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 186/22, aaO).

  • KG, 30.04.2026 - 20 VKl 1/25

    Datenschutzrechtliche Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen …

    Ein entsprechender Schaden kann nicht deshalb zugrunde gelegt werden, weil sich der Verstoß ereignet hat, sondern es ist zwischen einer Verletzung der Bestimmungen der DSGVO einerseits und deren Folgen andererseits zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2026 - C-526/24 - juris Rn. 59 ff.), wobei das Vorliegen mehrerer Verstöße gegen die DSGVO auch nicht etwa zu einer Erhöhung der zusprechenden Entschädigung führte, weil Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zukommt; um den Betrag der als Ausgleich geschuldeten finanziellen Entschädigung festzulegen, ist nur der von dieser Person infolge des Verstoßes oder der Verstöße konkret erlittene Schaden zu berücksichtigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 11.04.2024 - C-741/21 - juris Rn. 64).

    Rn. 164 3.4. Speziell in Bezug auf einen Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten, der ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2026 - C-526/24 - juris Rn. 67) und von den Anträgen der Klägerin zu 1. lit. a) und lit. b) nach deren Vorbringen erfasst ist, ist zur Frage der (hier fehlenden) Gleichartigkeit das Folgende anzuführen:.

    Danach wird der in einem bloßen Kontrollverlust bestehende immaterielle Schaden vergrößert, wenn sich daraus besondere Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person entwickeln; die Befürchtung muss unter den gegebenen besonderen Umständen und gerade im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2026 - C-526/24 - juris Rn. 63; BGH…, Urteil vom 11.11.2025 - VI ZR 396/24 - juris Rn. 27 und 37).

    Rn. 167 Nichts anderes gilt, soweit schon die reine Ungewissheit, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden, einen immateriellen Schaden darstellen kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19.03.2026 - C-526/24 - juris Rn. 67).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss dahin ausgelegt werden, dass der immaterielle Schaden der betroffenen Person den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten umfasst, sofern insbesondere nachgewiesen wird, dass dieser Person tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist und ihr Verhalten nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden war (Urteil vom 19.03.2026 - C-526/24 - juris Rn. 67).

  • OLG Hamm, 28.09.2026 - 22 U 77/25

    Datenschutz; Social Media Plattform

    Rn. 104 Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ausführt, allein die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO und eine daraus hergeleitete, objektiv nicht begründete Befürchtung des künftigen Datenmissbrauchs genüge zur Begründung eines Schadens nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2026, C-526/24, Celex-Nr. 62024CJ0526, Rn. 62, 63), betrifft dies eine andere Fallgestaltung, in welcher anstelle eines Kontrollverlusts das tatsächliche Risiko eines Datenmissbrauch als Schaden geltend gemacht wird.
  • VG Osnabrück, 11.08.2026 - 7 A 26/24

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO

    Hierzu hat, worauf sich die Beklagte beruft, der EuGH in seinem Urteil vom 19.03.2026 - C-526/24 - ausgeführt:.

    (EuGH, Urteil vom 19.03.2026 - C-526/24 -, juris Rn. 36-45).

  • VG Berlin, 28.05.2026 - 42 K 56.25
    Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist in diesem Lichte dieser Ziele auszulegen; die Auslegung darf insbesondere die praktische Wirksamkeit der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde nicht dadurch beeinträchtigen, dass deren Anwendungsbereich zu eng verstanden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-526/24 - juris Rn. 48, 51 - Brillen Rottler).

    Ferner gilt die Schadensersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Schäden aus Verstößen gegen die Art. 12 und 15 DSGVO, obwohl ausweislich des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO der Verantwortliche Schäden ersetzen sollte, die einer Person "aufgrund einer Verarbeitung" entstehen, die mit der DSGVO nicht im Einklang steht, und in Art. 82 Abs. 2 und 4 DSGVO von dem "durch [eine/die] Verarbeitung verursachten Schaden" die Rede ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-526/24 - juris Rn. 49 ff. - Brillen Rottler; vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2025 - C-526/24 - Brillen Rottler).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-185/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …

    {FN:28} Vgl. Urteil vom 19. März 2026, Brillen Rottler (C-526/24, EU:C:2026:216, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:55} Vgl. Urteil vom 19. März 2026, Brillen Rottler (C-526/24, im Folgenden: Urteil Brillen Rottler, EU:C:2026:216).

  • VG Berlin, 05.08.2026 - 42 K 50.25

    Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst vollständige Kopie personenbezogener …

    (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-526/24, Brillen Rottler - Rn. 45).
  • VG Berlin, 05.08.2026 - 42 K 19.25
    (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-526/24, Brillen Rottler - Rn. 45).
  • VG Berlin, 28.05.2026 - 42 K 69.25
    Das Auskunftsrecht dient vor dem Hintergrund des 63. Erwägungsgrundes der DSGVO der betroffenen Person dazu, sich insbesondere der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, damit sie gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr Widerspruchsrecht und im Schadensfall ihr Recht auf einen Rechtsbehelf ausüben kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-526/24 - juris Rn. 37 - Brillen Rottler).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,27161
Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24 (https://dejure.org/2025,27161)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.09.2025 - C-526/24 (https://dejure.org/2025,27161)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. September 2025 - C-526/24 (https://dejure.org/2025,27161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brillen Rottler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 - Schutz personenbezogener Daten - Antrag der betroffenen Person auf Auskunft hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten - Recht des Verantwortlichen, sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 - Schutz personenbezogener Daten - Antrag der betroffenen Person auf Auskunft hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten - Recht des Verantwortlichen, sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 - Schutz personenbezogener Daten - Antrag der betroffenen Person auf Auskunft hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten - Recht des Verantwortlichen, sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 18.09.2025)

    Rechtsmissbrauch bei der DSGVO: Erst Newsletter abonnieren, dann Schadensersatz verlangen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    DS-GVO-Hopper: Hier sind meine Daten, was macht ihr damit?

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 bis 34), und zuletzt Urteil vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs (…C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 24).

    {FN:31} In Rn. 36 des Urteils vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370), hat der Gerichtshof entschieden: "Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, präzisiert, übernimmt nämlich die drei Voraussetzungen für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden" (Hervorhebung nur hier).

    Vgl. auch Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 39), wonach "die in [Kapitel VIII] enthaltenen Art. 77 und 78 DSGVO im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung Rechtsbehelfe bei einer bzw. gegen eine Aufsichtsbehörde vorsehen …".

    {FN:43} Vgl. insbesondere Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 bis 36), vom 20. Juni 2024, PS (Fehlerhafte Anschrift) (…C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 33), und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank (…C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 62 und 64).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    Diese Lesart findet sich auch in Rn. 159 des Urteils vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata (C-200/23, EU:C:2024:827).

    {FN:42} Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata (C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (…C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 18), vom 20. Juni 2024, Scalable Capital (…C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 44), sowie vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata (C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 149).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:3} Vgl. z. B. zu Verbraucherkreditverträgen Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 280 bis 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} Vgl. z. B. im Bereich des Privatrechts Urteile vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 284 und 285 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. September 2024, Matmut (…C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 54).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    Vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 92 bis 97), das nicht zwischen einem Verstoß gegen die DSGVO und einer gegen die DSGVO verstoßenden Verarbeitung zu unterscheiden scheint.

    {FN:34} Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 94 und 95).

  • EuGH, 20.06.2024 - C-182/22

    Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (…C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 18), vom 20. Juni 2024, Scalable Capital (C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 44), sowie vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata (…C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 149).

    {FN:45} Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital (C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 46).

  • EuGH, 19.09.2024 - C-236/23

    Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:20} Vgl. z. B. im Bereich des Privatrechts Urteile vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 284 und 285 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. September 2024, Matmut (C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 54).

    {FN:21} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Matmut (C-236/23, EU:C:2024:560, Nr. 67).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-307/22

    Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:5} Urteil vom 26. Oktober 2023 (C-307/22, im Folgenden: Urteil FT, EU:C:2023:811, Rn. 31).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:24} Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF (C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 33 bis 35).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:18} Vgl. zur Verweisung an das nationale Gericht Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post (Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten) (C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 50).
  • EuGH, 04.09.2025 - C-655/23

    Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
    {FN:43} Vgl. insbesondere Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (…C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 bis 36), vom 20. Juni 2024, PS (Fehlerhafte Anschrift) (…C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 33), und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank (C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 62 und 64).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …

  • EuGH, 27.02.2025 - C-203/22

    Automatisierte Bonitätsbeurteilung: Die betroffene Person hat das Recht, zu …

  • EuGH, 20.06.2024 - C-590/22

    PS (Adresse erronée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …

  • EuGH, 11.07.2024 - C-757/22

    Meta Platforms Ireland (Action représentative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 14.12.2023 - C-456/22

    Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-507/23

    Patērētāju tiesību aizsardzības centrs - Vorlage zur …

  • EuGH, 09.01.2025 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) …

  • EuGH, 03.04.2025 - C-710/23

    Ministerstvo zdravotnictví (Données relatives au représentant d'une personne …

  • EuGH, 27.05.2024 - C-312/23

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

  • EuGH, 30.04.2025 - C-246/24

    Restriktive Maßnahmen: Das Verbot der Ausfuhr von auf Euro oder eine andere …

  • EuGH, 30.04.2025 - C-313/23

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23

    Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - …

  • EuGH - C-332/23 (anhängig)

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet

  • EuGH - C-316/23 (anhängig)

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22

    Die Länderbahn u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - …

  • BGH, 11.11.2025 - VI ZR 396/24

    Ex-(terner)Auftragsverarbeiter - Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei …

    Rn. 21 (3) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob, wie die Revisionserwiderung meint, nur eine die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verletzende Datenverarbeitung Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sein kann, mithin die Nichteinhaltung nur abstrakter Pflichten außerhalb eines konkreten Verarbeitungsvorgangs eine Haftung auf Schadensersatz nicht begründen kann (…zum Streitstand s. Nachweise im Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 23; für die Ansicht, dass es keiner Verarbeitung bedarf, vgl. Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH (Szpunar) vom 18. September 2025 in der Rechtssache C-526/24, juris Rn. 77).

    Der Generalanwalt beim Gerichtshof (Szpunar) hat in den Schlussanträgen vom 18. September 2025 in der Rechtssache C-526/24 unter Bezugnahme unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2025 - C-655/23 das Wort "darstellen"("constitute", "constituer")und nicht "verursachen" ("cause", "causer") verwendet (…Rn. 89).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2025 - 6 U 81/23

    Haftung eines Cookie-Drittanbieters bei fehlender Einwilligung des …

    d) Soweit der Kläger den Schadensersatzanspruch auch darauf stützt, dass sein Auskunftsanspruch nicht erfüllt worden sei, ist umstritten, ob eine Verletzung von Art. 15 DSGVO einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen kann (vgl. Generalanwalt beim EuGH (Szpunar), Schlussantrag vom 18.09.2025 - C-526/24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-185/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …

    {FN:50} Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Brillen Rottler (C-526/24, im Folgenden: Schlussanträge Brillen Rottler, EU:C:2025:723, Nrn. 69 bis 71).
  • VG Berlin, 11.03.2026 - 42 K 7.25

    Klage gegen eine Verwarnung der Beauftragten für Datenschutz und …

    Art. 80 Abs. 2 DSGVO, der die Befugnis zur Erhebung einer Verbandsklage unabhängig von einem Auftrag einer betroffenen Person vorsieht, wenn nach dem Erachten des Verbands "die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind", hat er etwa dahin ausgelegt, dass der Verband lediglich geltend machen muss, dass die Verletzung der durch die DSGVO gewährten Rechte "anlässlich" einer Verarbeitung geschieht (EuGH…, Urteil vom 11. Juli 2024, C 757/22, juris Rn. 40 und 42 sowie 59 bis 64, Meta Platforms Ireland; vgl. auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2025, C-526/24, Brillen Rottler).
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