Rechtsprechung
| EuGH, 12.05.2016 - C-532/14, C-533/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Toorank Productions
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition 2206 - Tarifposition 2208 - Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke - Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende ...
- Europäischer Gerichtshof
Toorank Productions
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition 2206 - Tarifposition 2208 - Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke - Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Toorank Productions
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KN Pos 2206, KN Pos 2208 UPos 70
Niederlande, Alkoholvolumengehalt, Ferm fruit - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition 2206 - Tarifposition 2208 - Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke - Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
- EuGH, 12.05.2016 - C-532/14, C-533/14
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- EuGH - C-533/14 (anhängig)
Toorank Productions
Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
In den verbundenen Rechtssachen C-532/14 und C-533/14.Rechtssache C-533/14.
Rn. 33 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2015 sind die Rechtssachen C-532/14 und C-533/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 37 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-533/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.-% beträgt, zur Position 2206 der KN gehört, oder ob sie dahin auszulegen ist, dass dieses Getränk unter die Position 2208 dieser Nomenklatur fällt.
Rn. 45 Im Hinblick auf die gesamten vorstehenden Erwägungen ist auf die erste in der Rechtssache C-533/14 gestellte Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.-% beträgt, in die Position 2208 der KN einzureihen ist.
Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 46 Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-533/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.-%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und - in einem Fall - auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, zur Position 2206 der KN gehören, oder ob die KN dahin auszulegen ist, dass diese Getränke in die Position 2208 der KN einzureihen sind.
Rn. 47 Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-533/14 hervorgeht, dass dem zur Position 2208 der KN gehörenden Ferm Fruit eine bestimmte Zahl an Zusatzstoffen wie Zucker, Arome, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel sowie - in einem Fall - auch Sahne zugesetzt wurde.
Rn. 50 Somit ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-533/14 zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.-%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und - in einem Fall - auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, in die Position 2208 der KN einzureihen sind.
- EuGH, 07.05.2009 - C-150/08
Siebrand - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes …
Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Rn. 19 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel bezüglich der Auslegung des Urteils vom 7. Mai 2009, Siebrand (C-150/08, EU:C:2009:294).Rn. 38 Zum einen ist in Erinnerung zu rufen, dass aus der Erläuterung zum HS betreffend die Position 22.06 des HS, die mit der Position 2206 der KN identisch ist, hervorgeht, dass die durch Gärung gewonnenen Getränke weiter in diese Position eingereiht werden, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position, d. h. von gegorenen Getränken, erhalten bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, EU:C:2009:294, Rn. 26, …und vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, EU:C:2010:781, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Nichtsdestotrotz hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der im Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand (C-150/08, EU:C:2009:294), herausgearbeiteten Kriterien bezüglich der Tarifierung von Getränken, die durch Zusatz von destilliertem Alkohol und anderen Stoffen zu einem gegorenen Basisgetränk hergestellt werden.
Rn. 55 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 7. Mai 2009, Siebrand (C-150/08, EU:C:2009:294), eindeutig angegeben hat, dass zur Ermittlung des wesentlichen Charakters im Sinne der Vorschrift 3 b der KN mehrere objektive Merkmale und Eigenschaften berücksichtigt werden können.
Rn. 56 Wie der Generalanwalt in Nr. 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erklärt sich die Bedeutung, die der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 7. Mai 2009, Siebrand (C-150/08, EU:C:2009:294), dem Umstand zugemessen hat, dass der Anteil an destilliertem Alkohol höher als jener an gegorenem Alkohol war, dadurch, dass im damaligen Ausgangsverfahren der Alkoholvolumengehalt der dort gegenständlichen Erzeugnisse erheblich stärker aus dem darin enthaltenen destillierten Alkohol als aus dem gegorenen Alkohol stammte.
Rn. 58 Nun ist festzuhalten, dass die Tarifierung des im Ausgangsverfahren gegenständlichen Getränks im Gegensatz zu den Erzeugnissen, die Gegenstand des zum Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand (C-150/08, EU:C:2009:294), führenden Verfahrens waren, nicht nach der Vorschrift 3 b der KN geregelt wird.
- EuGH, 14.07.2011 - C-196/10
Paderborner Brauerei Haus Cramer - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Rn. 30 Andererseits hält das vorlegende Gericht fest, dass aus dem Urteil vom 14. Juli 2011, Paderborner Brauerei Haus Cramer (C-196/10, EU:C:2011:487), hervorgehe, dass aus Gärungsprozessen gewonnene Getränke, die danach einer Ultrafiltration unterzogen würden, in die Position 2208 der KN einzureihen sein könnten, sofern sie die Eigenschaften der zu dieser Position gehörenden Erzeugnisse besäßen.Rn. 39 Zum anderen ist festzuhalten, dass Erzeugnisse, die nicht ausschließlich durch Gärung gewonnen werden, sondern auch durch ein Reinigungsverfahren, in dessen Folge diese Erzeugnisse die Eigenschaften und Merkmale von gegorenen Getränken verlieren und die Eigenschaften und Merkmale von in die Position 2208 der KN eingereihtem Ethylalkohol erlangen, zu dieser letzteren Position gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Paderborner Brauerei Haus Cramer, C-196/10, EU:C:2011:487, Rn. 37).
- EuGH, 16.12.2010 - C-339/09
Skoma-Lux - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Der Verwendungszweck des Erzeugnisses ist indessen nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, EU:C:2010:781, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Zum einen ist in Erinnerung zu rufen, dass aus der Erläuterung zum HS betreffend die Position 22.06 des HS, die mit der Position 2206 der KN identisch ist, hervorgeht, dass die durch Gärung gewonnenen Getränke weiter in diese Position eingereiht werden, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position, d. h. von gegorenen Getränken, erhalten bleibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, EU:C:2009:294, Rn. 26, und vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, EU:C:2010:781, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.03.2015 - C-547/13
Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …
Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Rn. 36 Schließlich sind die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der …
Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Rn. 35 Weiters steht fest, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.06.2015 - C-58/14
Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …
Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Rn. 34 Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C-58/14, EU:C:2015:385, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 26.05.2020 - VII R 58/18
Entstehung der Biersteuer für ein Biermischgetränk
Auch in seinem Urteil Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14 (EU:C:2016:337, Rz 59, ABlEU 2016 Nr. C 243/11) hat er zur Abgrenzung der Pos. - EuG, 04.03.2026 - T-691/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
Schließlich ist eine Gesamtwürdigung dieser drei Kriterien vorzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, EU:C:2009:294, Rn. 39, und vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 55).Rn. 61 Dass der Anteil einer Alkoholart höher ist als der einer anderen, stellt zudem nur eines unter mehreren Kriterien dar, die für die Bestimmung des Stoffes, der dem betreffenden Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 57).
- EuGH, 13.03.2019 - C-195/18
B.S. (Malz in der Zusammensetzung von Bier) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Im Übrigen sind die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 34 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Rn. 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Einreihung zwar nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware erfolgen, jedoch kann der Verwendungszweck der Ware - wobei nur der wesentliche Verwendungszweck berücksichtigt werden muss - ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Juli 2014, Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 31 und 32, vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 35, …sowie vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 27). - EuG, 10.06.2026 - T-304/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
Rn. 64 Jedoch stellt der Umstand, dass ein Stoff in einem höheren Anteil vorhanden ist als ein anderer Stoff, nur eines von mehreren Kriterien dar, die bei der Bestimmung des Stoffs, der der betroffenen Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 57, …und vom 3. Juni 2021, BalevBio, C-76/20, EU:C:2021:441, Rn. 66).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14, C-533/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Toorank Productions
Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und Unterposition 2208 70 - Gegorene und andere Getränke
- ra.de
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14, C-533/14
- EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- EuGH - C-533/14 (anhängig)
Toorank Productions
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
Rn. 14 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-533/14 wird ein Liter des Basisgetränks (Ferm Fruit) aus 275 ml Zuckersirup, 711 ml entmineralisiertem Wasser, 10 ml Apfelkonzentrat sowie 4 ml Mineralstoffen und Vitaminen hergestellt.Rn. 16 Bei den "anderen alkoholischen Getränken", die aus Ferm Fruit hergestellt werden, ist zwischen dem Erzeugnis, das destillierten Alkohol enthält (Petrikov Creamy Green, Gegenstand der Rechtssache C-532/14), und denjenigen zu unterscheiden, die keinen Alkohol enthalten (die übrigen Getränke, um die es in der Rechtssache C-533/14 geht).
Rechtssache C-533/14 (Ferm Fruit und andere Getränke).
In Anbetracht ihres objektiven Zusammenhangs sind die Rechtssachen C-532/14 und C-533/14 durch Beschluss vom 7. Januar 2015 nach Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.
Rn. 41 Mit Ausnahme der Kommission haben alle Beteiligten zunächst in der Rechtssache C-533/14 die Frage zur Einreihung des Getränks Ferm Fruit beantwortet, danach die Frage zu den anderen Getränken, und ihre Antworten mit der Frage betreffend Petrikov Creamy Green in der Rechtssache C-532/14 verbunden.
A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-533/14.
B - Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-533/14 (Einreihung der anderen Getränke).
Rn. 47 Was die übrigen Getränke betrifft, auf die sich die zweite Frage in der Rechtssache C-533/14 bezieht, trägt Toorank Productions vor, es handle sich um aromatisierte Apfelweine, bei denen die Zusätze wie Zucker, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel für die Einreihung nicht ausschlaggebend seien.
Rn. 52 Toorank Productions führt hierzu aus, da die einzige Besonderheit von Petrikov Creamy Green gegenüber den anderen Getränken, auf die sich die zweite Frage in der Rechtssache C-533/14 beziehe, das Zusetzen von destilliertem Alkohol sei, sei das verlässlichste juristische Kriterium ein auf den im jeweiligen Erzeugnis vorhandenen Alkoholanteil beschränkter Vergleich.
B - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 69 Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste vom Hoge Raad in der Rechtssache C-533/14 vorgelegte Frage zu antworten, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelsaftkonzentrat gewonnen wird, einen Alkoholgehalt von 16 Vol.-% hat und infolge seiner Reinigung durch verschiedene Filtrationsverfahren farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist, in die Position 2208 einzureihen ist, die u. a. Liköre umfasst.
C - Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 77 Folglich schlage ich als Antwort auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14 vor, dass Getränke, die gewonnen werden, indem Ferm Fruit eine Reihe von Stoffen wie Zucker, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel, aber kein destillierter Alkohol zugesetzt werden, in die Position 2208 einzureihen sind.
Da das Kriterium der Verteilung der Alkoholanteile den einzigen wirklichen Unterschied zur zweiten Frage in der Rechtssache C-533/14 darstellt, gelten für die Antwort auf die Frage nach der Einordnung von Petrikov Creamy Green dieselben Grundsätze wie dort, auf die ich hiermit Bezug nehme.
In der Rechtssache C-533/14:.
- EuGH, 07.05.2009 - C-150/08
Siebrand - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:6} - Rechtssache C-150/08, EU:C:2009:294.{FN:7} - Rechtssache C-150/08, EU:C:2009:294.
{FN:8} - Rechtssache C-150/08, EU:C:2009:294.
{FN:11} - Rechtssache C-150/08, EU:C:2009:294.
{FN:14} - Rechtssache C-150/08, EU:C:2009:294.
{FN:24} - Rechtssache C-150/08, EU:C:2009:294.
{FN:28} - Rechtssache C-150/08, EU:C:2009:294.
- EuGH, 14.07.2011 - C-196/10
Paderborner Brauerei Haus Cramer - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:10} - Paderborner Brauerei Haus Cramer (C-196/10, EU:C:2011:487), im Folgenden: Urteil Cramer.{FN:12} - Rechtssache 196/10, EU:C:2011:487.
{FN:20} - Urteil Cramer (C-196/10, EU:C:2011:487, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} - Urteil Cramer (C-196/10, EU:C:2011:487, Rn. 37).
- EuGH, 16.12.2010 - C-339/09
Skoma-Lux - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:9} - Rechtssache C-339/09, EU:C:2010:781.{FN:25} - Urteil Skoma-Lux (C-339/09, EU:C:2010:781, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} - Urteil Skoma-Lux (C-339/09, EU:C:2010:781, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:18} - Vgl., um nur zwei vor Kurzem ergangene Urteile anzugeben, Urteile Amazon EU (…C-58/14, EU:C:2015:385, Rn. 17) und Rohm Semiconductor (C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23).{FN:19} - Siehe insbesondere Urteile Rohm Semiconductor (C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23), Data I/O (…C-370/08, EU:C:2010:284, Rn. 24) und Data I/O (…C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.03.2015 - C-547/13
Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:22} - Urteile Oliver Medical (C-547/13, EU:C:2015:139) und Delphi Deutschland (…C-423/10, EU:C:2011:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.05.2010 - C-370/08
Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:19} - Siehe insbesondere Urteile Rohm Semiconductor (…C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23), Data I/O (C-370/08, EU:C:2010:284, Rn. 24) und Data I/O (…C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.05.2014 - C-297/13
Data I / O - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:19} - Siehe insbesondere Urteile Rohm Semiconductor (…C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23), Data I/O (…C-370/08, EU:C:2010:284, Rn. 24) und Data I/O (C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.06.2015 - C-58/14
Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:18} - Vgl., um nur zwei vor Kurzem ergangene Urteile anzugeben, Urteile Amazon EU (C-58/14, EU:C:2015:385, Rn. 17) und Rohm Semiconductor (…C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23). - EuGH, 18.05.2011 - C-423/10
Delphi Deutschland - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
{FN:22} - Urteile Oliver Medical (C-547/13, EU:C:2015:139) und Delphi Deutschland (C-423/10, EU:C:2011:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.07.2011 - C-215/10
Pacific World und FDD International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - …
- EuGH, 19.11.1975 - 38/75
Douaneagent der Nederlandse Spoorwegen / Inspecteur der Invoerrechten en …
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| EuGH - C-533/14 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Toorank Productions
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KN Pos 2206, KN Pos 2208
Niederlande, Alkoholvolumengehalt, Ferm fruit
Wird zitiert von ... (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-532/14
Toorank Productions - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und …
Rn. 14 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-533/14 wird ein Liter des Basisgetränks (Ferm Fruit) aus 275 ml Zuckersirup, 711 ml entmineralisiertem Wasser, 10 ml Apfelkonzentrat sowie 4 ml Mineralstoffen und Vitaminen hergestellt.Rn. 16 Bei den "anderen alkoholischen Getränken", die aus Ferm Fruit hergestellt werden, ist zwischen dem Erzeugnis, das destillierten Alkohol enthält (Petrikov Creamy Green, Gegenstand der Rechtssache C-532/14), und denjenigen zu unterscheiden, die keinen Alkohol enthalten (die übrigen Getränke, um die es in der Rechtssache C-533/14 geht).
Rechtssache C-533/14 (Ferm Fruit und andere Getränke).
In Anbetracht ihres objektiven Zusammenhangs sind die Rechtssachen C-532/14 und C-533/14 durch Beschluss vom 7. Januar 2015 nach Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.
Rn. 41 Mit Ausnahme der Kommission haben alle Beteiligten zunächst in der Rechtssache C-533/14 die Frage zur Einreihung des Getränks Ferm Fruit beantwortet, danach die Frage zu den anderen Getränken, und ihre Antworten mit der Frage betreffend Petrikov Creamy Green in der Rechtssache C-532/14 verbunden.
A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-533/14.
B - Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-533/14 (Einreihung der anderen Getränke).
Rn. 47 Was die übrigen Getränke betrifft, auf die sich die zweite Frage in der Rechtssache C-533/14 bezieht, trägt Toorank Productions vor, es handle sich um aromatisierte Apfelweine, bei denen die Zusätze wie Zucker, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel für die Einreihung nicht ausschlaggebend seien.
Rn. 52 Toorank Productions führt hierzu aus, da die einzige Besonderheit von Petrikov Creamy Green gegenüber den anderen Getränken, auf die sich die zweite Frage in der Rechtssache C-533/14 beziehe, das Zusetzen von destilliertem Alkohol sei, sei das verlässlichste juristische Kriterium ein auf den im jeweiligen Erzeugnis vorhandenen Alkoholanteil beschränkter Vergleich.
B - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 69 Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste vom Hoge Raad in der Rechtssache C-533/14 vorgelegte Frage zu antworten, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelsaftkonzentrat gewonnen wird, einen Alkoholgehalt von 16 Vol.-% hat und infolge seiner Reinigung durch verschiedene Filtrationsverfahren farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist, in die Position 2208 einzureihen ist, die u. a. Liköre umfasst.
C - Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 77 Folglich schlage ich als Antwort auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14 vor, dass Getränke, die gewonnen werden, indem Ferm Fruit eine Reihe von Stoffen wie Zucker, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel, aber kein destillierter Alkohol zugesetzt werden, in die Position 2208 einzureihen sind.
Da das Kriterium der Verteilung der Alkoholanteile den einzigen wirklichen Unterschied zur zweiten Frage in der Rechtssache C-533/14 darstellt, gelten für die Antwort auf die Frage nach der Einordnung von Petrikov Creamy Green dieselben Grundsätze wie dort, auf die ich hiermit Bezug nehme.
In der Rechtssache C-533/14:.
- EuGH, 12.05.2016 - C-532/14
Toorank Productions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …
In den verbundenen Rechtssachen C-532/14 und C-533/14.Rechtssache C-533/14.
Rn. 33 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2015 sind die Rechtssachen C-532/14 und C-533/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 37 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-533/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.-% beträgt, zur Position 2206 der KN gehört, oder ob sie dahin auszulegen ist, dass dieses Getränk unter die Position 2208 dieser Nomenklatur fällt.
Rn. 45 Im Hinblick auf die gesamten vorstehenden Erwägungen ist auf die erste in der Rechtssache C-533/14 gestellte Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.-% beträgt, in die Position 2208 der KN einzureihen ist.
Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-533/14.
Rn. 46 Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-533/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.-%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und - in einem Fall - auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, zur Position 2206 der KN gehören, oder ob die KN dahin auszulegen ist, dass diese Getränke in die Position 2208 der KN einzureihen sind.
Rn. 47 Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-533/14 hervorgeht, dass dem zur Position 2208 der KN gehörenden Ferm Fruit eine bestimmte Zahl an Zusatzstoffen wie Zucker, Arome, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel sowie - in einem Fall - auch Sahne zugesetzt wurde.
Rn. 50 Somit ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-533/14 zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.-%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und - in einem Fall - auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, in die Position 2208 der KN einzureihen sind.
- EuG, 04.03.2026 - T-691/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
Schließlich ist eine Gesamtwürdigung dieser drei Kriterien vorzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, EU:C:2009:294, Rn. 39, und vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 55).Rn. 61 Dass der Anteil einer Alkoholart höher ist als der einer anderen, stellt zudem nur eines unter mehreren Kriterien dar, die für die Bestimmung des Stoffes, der dem betreffenden Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 57).
- EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Rn. 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Einreihung zwar nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware erfolgen, jedoch kann der Verwendungszweck der Ware - wobei nur der wesentliche Verwendungszweck berücksichtigt werden muss - ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Juli 2014, Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 31 und 32, vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 35, …sowie vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 27). - EuG, 10.06.2026 - T-304/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
Rn. 64 Jedoch stellt der Umstand, dass ein Stoff in einem höheren Anteil vorhanden ist als ein anderer Stoff, nur eines von mehreren Kriterien dar, die bei der Bestimmung des Stoffs, der der betroffenen Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 57, …und vom 3. Juni 2021, BalevBio, C-76/20, EU:C:2021:441, Rn. 66).
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