Rechtsprechung
| EuGH, 16.03.2023 - C-6/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 und 7 - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - ...
- Betriebs-Berater
Klausel-RL - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 und 7 - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
M.B. u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
X
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 753
- WM 2023, 970
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 53 Folglich kann das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Allerdings steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, entgegen, wenn dies allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften geschieht, die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren und die daher nicht unter die Vermutung fallen, dass sie nicht missbräuchlich sind, da sie vorsehen, dass sich die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen, bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da also nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Anwendung missbräuchlicher Klauseln die Verbraucher nicht zu binden vermag, konnten diese Ziele je nach Fall und nationalem Rechtsrahmen durch die bloße Nichtanwendung der betreffenden missbräuchlichen Klausel gegenüber dem Verbraucher oder, wenn der Vertrag ohne diese Klausel nicht hätte fortbestehen können, durch Ersetzung derselben durch dispositive Bestimmungen des nationalen Rechts erreicht werden (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 39).
Rn. 60 Wenn also das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der in Rede stehende Kreditvertrag gemäß dem Vertragsrecht nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln rechtlich nicht fortbestehen kann, und wenn es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung oder keine Vorschrift gibt, die mit Zustimmung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle dieser Klauseln treten kann, verlangt - soweit der Verbraucher nicht den Wunsch geäußert hat, an den missbräuchlichen Klauseln festzuhalten, und die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn besonders nachteilige Folgen hätte - das hohe Verbraucherschutzniveau, das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten ist, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41).
Rn. 61 Unter diesen Umständen spricht insbesondere nichts dagegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Festsetzung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 42).
Dasselbe gilt für die Bestimmung der Folgen, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel zu knüpfen sind, um gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 43).
Dürfte das Gericht den Inhalt missbräuchlicher Klauseln nämlich frei ändern oder abwandeln, wäre eine solche Befugnis geeignet, die Erreichung aller in den Rn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele zu gefährden (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 44).
- EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 12 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341), entschieden habe, dass die Nichtigerklärung eines Vertrags wegen missbräuchlicher Klauseln nicht von einem ausdrücklichen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abhänge, sondern sich aus einer objektiven Anwendung der im nationalen Recht festgelegten Kriterien durch das nationale Gericht ergebe, ob es die Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags für die Situation des Verbrauchers selbst feststellen müsse oder ob es sich insoweit auf die Informationen beschränken müsse, die ihm die Kläger des Ausgangsverfahrens vorgelegt hätten, wie das polnische Verfahrensrecht es ihm vorschreibe.Eine solche Feststellung muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 84).
Rn. 19 Des Weiteren hängt die Frage, ab wann die Nichtigerklärung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags ihre Wirkungen entfaltet, ausschließlich vom nationalen Recht ab, wie es im Wesentlichen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt, sofern der den Verbrauchern durch die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 gewährleistete Schutz sichergestellt ist (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 88).
Rn. 24 So besteht zum einen das erste und unmittelbare Ziel der Richtlinie darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 72).
Rn. 26 Zum anderen verfolgt die Richtlinie 93/13 auch ein zweites Ziel, das in Art. 7 der Richtlinie 93/13 genannt wird, nämlich langfristig der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende ein Ende zu setzen, und die schlichte Nichtanwendung missbräuchlicher Klauseln gegenüber dem Verbraucher hat einen Abschreckungseffekt auf die Gewerbetreibenden, was die Verwendung solcher Klauseln betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 68).
Rn. 35 Erstens hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56).
Es steht ihm frei - nachdem er von dem nationalen Gericht unterrichtet worden ist -, die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Klausel nicht geltend zu machen, damit der fraglichen Klausel frei und aufgeklärt zuzustimmen und gleichzeitig die Nichtigerklärung des Vertrags abzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 95).
Rn. 39 Damit der Verbraucher frei und aufgeklärt zustimmen kann, hat das nationale Gericht die Parteien im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Billigkeit in Zivilverfahren objektiv und erschöpfend auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die die Aufhebung der missbräuchlichen Klausel nach sich ziehen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie durch einen professionellen Bevollmächtigten vertreten sind oder nicht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 97).
Rn. 40 Eine solche Information ist insbesondere dann umso wichtiger, wenn die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen kann, was den Verbraucher möglicherweise Erstattungsansprüchen aussetzt (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 98).
- EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Lässt Art. 6 der Richtlinie 93/13 eine Auslegung dahin zu, dass das Gericht - wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilig wäre, und die Parteien, obwohl sie dazu angeregt wurden, keine Einigung über die Ergänzung des Vertrags erzielen - die durch die Entfernung der missbräuchlichen Klauseln entstandene Vertragslücke im objektiven Interesse des Verbrauchers durch Vorschriften des nationalen Rechts schließen kann, die nicht im Sinne des Urteils vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), dispositiv, d. h. auf die Vertragslücke unmittelbar anwendbar, sind, sondern bei denen es sich um spezifische Vorschriften des nationalen Rechts handelt, die nur entsprechend bzw. analog auf den fraglichen Vertrag angewandt werden können und die geltenden Regelungen des nationalen Schuldrechts widerspiegeln?.Rn. 41 Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Beurteilung der Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 56).
- EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 11 Gemäß dem Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936), würden die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags nur vom nationalen Recht festgelegt.Rn. 31 Diese Auslegung wird nicht durch das vom vorlegenden Gericht genannte Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936), in Frage gestellt.
- EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 25 Insbesondere ist eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, was dazu führt, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41). - EuGH, 31.05.2018 - C-259/16
Confetra u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (Urteil vom 31. Mai 2018, Confetra u. a., C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.12.2017 - C-598/15
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 37 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene System zum Schutz des Verbrauchers auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.12.2021 - C-484/20
Vodafone Kabel Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Dezember 2021, Vodafone Kabel Deutschland, C-484/20, EU:C:2021:975, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 20 Insbesondere kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65). - EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
Rn. 21 Zweitens hat der Gerichtshof in Anbetracht des speziellen Kontexts, in den sich Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einfügt, deren Bestimmungen auf den Schutz der Verbraucher vor der Verwendung missbräuchlicher Klauseln abzielen, entschieden, dass der von dieser Richtlinie verliehene Schutz nicht nur auf die Dauer der Erfüllung des von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags beschränkt werden darf, sondern dass er auch nach Erfüllung dieses Vertrags gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 73). - EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Vielmehr muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 34 - L2. Bank AS;… WM 2023, 1118 Rn. 39 f. - AxFina Hungary; Urt. v. 16. März 2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, WM 2023, 970 Rn. 60;… WM 2022, 972 Rn. 56 - Lombard Lízing;… WM 2020, 2366 Rn. 41 - Banca B.).Sie müssen es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (…vgl. EuGH WM 2024, 112 Rn. 61, 83 - Provident Polska), und ein angemessenes sowie wirksames Mittel der Abschreckung darstellen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen "ein Ende gesetzt wird" (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 93/13/EWG;… EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 - Getin N. Bank, juris Rn. 65; WM 2023, 970 Rn. 26 - M.B. u.a. / X S. A;… Urt. v. 29. April 2021, C-19/20 - Bank BPH, WM 2021, 1035 Rn. 68;… Urt. v. 14. März 2019, C-118/17 - Dunai, WM 2019, 772 Rn. 41 f.).
Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG (…vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 20 - L2. Bank AS; WM 2023, 970 Rn. 23 und 26 - M.B. u.a. / X S. A) wird durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (…BGHZ 231, 215 Rn. 53).
- EuGH, 24.09.2026 - C-900/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rn. 40 In dem Fall, dass die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel das nationale Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, und dem Verbraucher dadurch besonders nachteilige Folgen entstünden, so dass dieser dadurch geschädigt würde, hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dieses Gericht nicht daran, eine missbräuchliche Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die dispositiv oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C-6/22, EU:C:2023:216, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dies gilt für "allgemeine nationale Vorschriften", die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C-6/22, EU:C:2023:216, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- KG, 10.12.2024 - 9 U 1087/20
EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit der sog. Dreijahreslösung beim Wegfall einer …
Rn. 51 aa) Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof sind missbräuchliche Klauseln grundsätzlich unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen unangewendet zu lassen, sofern eine solche Fortführung des Vertrags nach den Vorschriften des nationalen Rechts rechtlich möglich ist (…Urteil vom 25. November 2020 - C-269/19 (EU:C:2020:954) Banca B. - Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; ferner Urteil vom 16. März 2023 - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 52).Stellt ein nationales Gericht daher die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher fest, kann es zur Gewährleistung der Ziele aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 den Vertrag nicht abändern, indem es den Inhalt dieser Klausel anpasst (…Urteil vom 25. November 2020 - C-269/19 (EU:C:2020:954) Banca B. - Rn. 30 f. und die dort angeführte Rechtsprechung; ferner Urteil vom 16. März 2023 - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 53 f.).
Rn. 52 Allerdings hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach der Streichung einer missbräuchlichen Klausel nicht aufrechterhalten werden kann, anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 es dem nationalen Gericht nicht verwehrt, die missbräuchliche Klausel im Einklang mit den Grundsätzen des Vertragsrechts zu streichen und durch eine ergänzende Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn der Verbraucher wegen bei Unwirksamkeit des Vertrages besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (…Urteil vom 25. November 2020 - C-269/19 (EU:C:2020:954) Banca B. - Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; ferner Urteil vom 16. März 2023 - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 55).
Rn. 53 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass Lücken in einem Vertrag, die durch die Entfernung missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag entstehen, ausschließlich auf der Grundlage nationaler Bestimmungen allgemeiner Art geschlossen werden, die vom Gesetzgeber nicht im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen sämtlichen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien einer besonderen Beurteilung unterzogen wurden und daher nicht von der Vermutung erfasst sind, dass sie nicht missbräuchlich sind, und die vorsehen, dass zu den in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen insbesondere die Wirkungen hinzukommen, die sich aus dem Billigkeitsgrundsatz oder aus der ständigen Übung ergeben, und die weder ergänzende Bestimmungen noch Bestimmungen sind, die im Rahmen einer Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-260/18 (EU:C:2019:819) Dziubak - Rn. 62; Urteil vom 25. November 2020 - C-269/19 (EU:C:2020:954) Banca B. - Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; ferner Urteil vom 16. März 2023 - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 56).
Ob es sich bei der sog. Dreijahreslösung um "ergänzende Bestimmungen des nationalen Rechts" handelt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Lückenfüllung geeignet wären (Urteil vom 25. November 2020 - C-269/19, (EU:C:2020:954) Banca B. - Rn. 39; ferner Urteil vom 16. März 2023 - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 58), scheint dem vorlegenden Gericht zweifelhaft, weil die sog. Dreijahreslösung nur Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund allgemeiner Gesetzesvorschriften zu Rechtsgeschäften ist, aber nicht ihrerseits den Status einer ergänzenden Bestimmung des nationalen Rechts, verstanden als einer Regelung des Gesetzgebers, hat.
In jedem Fall dürfte, der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgend, der nach der Interessenlage naheliegende und vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend sein, ob für ihn ein greifbarer Nachteil bei Unwirksamkeit des Vertrages entsteht (EuGH, Urteil vom - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 41; EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-260/18 (EU:C:2019:819) Dziubak - Rn. 56), nicht aber fiktive Erwägungen, die erkennbar an der Interessenlage des Verbrauchers vorbei gehen.
Denn der Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt betont, dass eine Lückenfüllung zur Aufrechterhaltung eines wegen des Wegfalls einer missbräuchlichen Klausel unwirksamen Vertrages nur mit dem Verbraucher, nicht aber auch gegen oder ohne ihn zulässig ist (EuGH, Urteil vom 16. März 2023 - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 38, 43; EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-19/20 (ECLI:EU:C:2021:341) Bank BPH - Rn. 94 f.; EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-260/18 (EU:C:2019:819) - Dziubak - Rn. 54 bis 56, 66 bis 68), worüber er aufzuklären sein dürfte (EuGH, Urteil vom 16. März 2023 - C-6/22 (ECLI:EU:C:2023:216) M.B. - Rn. 38 f.; EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-19/20 (ECLI:EU:C:2021:341) Bank BPH - Rn. 96 bis 99).
- BGH, 12.03.2025 - IV ZR 32/24
Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen …
Rn. 20 (1) Der Gerichtshof betont in seiner jüngeren Rechtsprechung das sich aus Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG ergebende Gebot, dass ein Vertrag, in dem eine Klausel aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit für unanwendbar erklärt wurde, grundsätzlich unverändert - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Streichung der missbräuchlichen Klausel ergibt - fortbestehen muss, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts möglich ist (EuGH, Urteil vom 16. März 2023, M.B. u.a., C-6/22, EU:C:2023:216 = DZWir 2023, 406 Rn. 52 m.w.N.).Zuletzt hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG auch der Schließung von Vertragslücken durch nicht dispositive Vorschriften des nationalen Rechts entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 16. März 2023, M.B. u.a., C-6/22, aaO Rn. 64).
- BGH, 14.07.2026 - XI ZR 46/25
Unwirksam ist unwirksam: Verbraucher hat keine Wahl!
Rn. 30 b) Soweit zugunsten der Revision angenommen wird, dass Verbraucher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (nachfolgend: Klausel-Richtlinie; EuGH, WM 2022, 2120 - D.P.B. u.a.; WM 2023, 970 - M.B. u.a.) ein voraussetzungsloses Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags einerseits und der Aufrechterhaltung des im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung modifizierten Vertrags andererseits haben, steht ihnen ein solches Wahlrecht jedenfalls nach dem maßgebenden nationalen Recht nicht zu, weil eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung von § 306 BGB ausscheidet, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat (…so auch Herresthal, NJW 2023, 1161 Rn. 13 und 20). - BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 165/21
Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung
Diese ergänzende Vertragsauslegung steht, wie der Senat bereits entschieden hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. hierzu EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak;… C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 61 - Banca B; C-6/22, WM 2023, 970 Rn. 55 ff.; jeweils mwN) zu einer ausnahmsweise auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zulässigen Lückenfüllung bei Wegfall einer missbräuchlichen Klausel (…vgl. hierzu ausführlich Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.;… vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 44 ff.; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 50 ff.). - BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 20/22
Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung
Diese ergänzende Vertragsauslegung steht, wie der Senat bereits entschieden hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. hierzu EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak;… C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 61 - Banca B; C-6/22, WM 2023, 970 Rn. 55 ff.; jeweils mwN) zu einer ausnahmsweise auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zulässigen Lückenfüllung bei Wegfall einer missbräuchlichen Klausel (…vgl. hierzu ausführlich Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.;… vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 44 ff.; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 50 ff.). - BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 176/21
Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung
Diese ergänzende Vertragsauslegung steht, wie der Senat bereits entschieden hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. hierzu EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak;… C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 61 - Banca B; C-6/22, WM 2023, 970 Rn. 55 ff.; jeweils mwN) zu einer ausnahmsweise auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zulässigen Lückenfüllung bei Wegfall einer missbräuchlichen Klausel (…vgl. hierzu ausführlich Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.;… vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 44 ff.; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 50 ff.). - EuGH, 23.04.2026 - C-761/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
Rn. 34 Allerdings kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C-6/22, EU:C:2023:216, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Beachtung des dem Verbraucher durch diese Richtlinie gewährten Schutzes zu sorgen, indem sie die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage gewährleisten, in der sich der Verbraucher ohne eine solche Klausel befunden hätte, insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C-6/22, Rn. 22, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Nichtanwendung dieser Klauseln gegenüber dem Verbraucher hat nämlich einen Abschreckungseffekt auf die Gewerbetreibenden, was die Verwendung solcher Klauseln betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C-6/22, Rn. 24 bis 26).
- EuGH, 10.09.2026 - C-510/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Zum anderen folge aus den Urteilen vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954), und vom 16. März 2023, M. B. u. a. (Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags) (C-6/22, EU:C:2023:216), dass es im Fall der Nichtigerklärung des zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags wegen Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Beachtung des dem Verbraucher durch diese Richtlinie gewährten Schutzes die Folgen dieser Nichtigerklärung durch ihr nationales Recht zu regeln, insbesondere indem die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage gewährleistet werde, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte. - EuGH, 02.07.2026 - C-261/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 …
- EuGH, 19.06.2025 - C-396/24
Lubreczlik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von …
- EuGH, 15.06.2023 - C-287/22
Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit) - Vorlage zur …
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Musterklage gegen eine Bank auf Durchführung der vertraglich vereinbarten …
- EuGH, 22.01.2026 - C-902/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 16.04.2026 - C-901/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 …
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