Rechtsprechung
| EuGH, 16.10.2025 - C-718/23, C-719/23, C-720/23, C-721/23, C-60/24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Anesar-CV
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Glücksspiele - Regionale Regelung - Mindestabstände zwischen unterschiedlichen Glücksspieleinrichtungen sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen und Bildungseinrichtungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Glücksspiele - Regionale Regelung - Mindestabstände zwischen unterschiedlichen Glücksspieleinrichtungen sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen und Bildungseinrichtungen - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Glücksspiele - Regionale Regelung - Mindestabstände zwischen unterschiedlichen Glücksspieleinrichtungen sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen und Bildungseinrichtungen - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Glücksspiele - Regionale Regelung - Mindestabstände zwischen unterschiedlichen Glücksspieleinrichtungen sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen und Bildungseinrichtungen - ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Glücksspiele - Regionale Regelung - Mindestabstände zwischen unterschiedlichen Glücksspieleinrichtungen sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen und Bildungseinrichtungen - ...
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Mindestabstände bei Spielhallen und andere Restriktionen europarechtlich zulässig
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Anesar-CV
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Asociación de Empresarios de Salones de Juego y Recreativos de la Comunidad Valenciana
Papierfundstellen
- EuZW 2025, 1226
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (21)
- EuGH - C-719/23 (anhängig)
Salones Comatel u. a.
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Asociación Valenciana de Operadores de Máquinas Recreativas (Asvomar) (C-719/23),.Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Klagen mehrerer Betreiber von Spielhallen, sogenannten Spielotheken, und Geldspielautomaten - nämlich der Asociación de Empresarios de Salones de Juego y Recreativos de la Comunidad Valenciana (Anesar-CV) (C-718/23), der Salones Comatel SL, der Inversiones Comatel SL, der Recreativos del Este SL, der Asociación SOS Hostelería, der Unión de Trabajadores de Salones de Juego (Utsaju) und der Asociación Valenciana de Operadores de Máquinas Recreativas (Asvomar) (C-719/23), der Asociación Española de Fabricantes de Máquinas Recreativas y de Juego (Asesfam), der Asociación de Empresarios de Máquinas Recreativas de la Comunidad Valenciana (Andemar-CV), der Asociación Provincial de Empresas Comercializadoras de Máquinas Recreativas y de Azar de Alicante (Apromar-Alicante) und der Federación Empresarial de Hostelería de Valencia (C-720/23), der Apuestas Deportivas Valencianas S.A., der Codere Apuestas Valencia S.A., der Luckia Retail S.A., der Mediterránea de Apuestas S.A., der Orenes Apuestas CV S.A. und der Sportium Apuestas Levante S.A. (C-721/23), sowie der Recreativos Giner Moltó SL, der Valazar 2014 SL und der Valazar 2000 SL (C-60/24) - gegen die Conselleria d'Hisenda i Model Econòmic de la Generalitat Valenciana (Rat für Finanzen und Wirtschaftsmodell der Regierung der Valencianischen Gemeinschaft, Spanien), unter Beteiligung der Organización Nacional de Ciegos Españoles (ONCE) (Nationaler Blindenverband, Spanien) auf Nichtigerklärung verschiedener Bestimmungen einer regionalen Regelung in Bezug auf das Glücksspiel und die Prävention von Spielsucht.
Rn. 19 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Obergericht der Valencianischen Gemeinschaft) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
Rn. 21 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Januar 2024 sind die Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-720/23 und C-721/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
In Bezug auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 sowie die zweite Frage in der Rechtssache C-720/23 macht ONCE ferner geltend, diese Fragen stünden nicht mit dem Gegenstand der Ausgangsverfahren in Zusammenhang.
Rn. 27 Was als Zweites die Zulässigkeit der vierten Frage in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 sowie der zweiten Frage in der Rechtssache C-720/23 betrifft, die mit der Begründung bestritten wird, dass zum einen die Antwort auf diese Fragen für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht zweckdienlich wäre und zum anderen das vorlegende Gericht keine näheren Angaben zu den Bestimmungen des nationalen Rechts, die für auf nationaler Ebene veranstaltete Lotterien und Wetten gelten, und zu den für "öffentliche Glücksspieleinrichtungen" geltenden Rechtsvorschriften mache, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (…Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C-660/22, EU:C:2024:152, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Mit der vierten Frage in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 sowie mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-720/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur die privaten Glücksspieleinrichtungen, nicht aber die öffentlichen Glücksspieleinrichtungen bestimmten Verpflichtungen im Bereich des Glücksspiels und der Prävention von Spielsucht unterwirft.
Rn. 35 Nach alledem ist festzustellen, dass die vierte Frage in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 und die zweite Frage in der Rechtssache C-720/23 nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung genügen und daher für unzulässig zu erklären sind.
Rn. 36 Mit seinen ersten drei Fragen in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 sowie mit der ersten Frage in der Rechtssache C-720/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmern des Glücksspielsektors erstens bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der zwischen Spielhallen bzw. Wettbüros einerseits und bestimmten Bildungseinrichtungen andererseits sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen selbst einzuhaltenden Mindestabstände, zweitens eine zeitliche Begrenzung des Betriebs von in Einrichtungen des Gastgewerbes aufgestellten Geldspielautomaten des sogenannten "Typs B" oder Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und drittens ein Moratorium in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen auferlegt.
Rn. 67 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 sowie auf die erste Frage in der Rechtssache C-720/23 zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die Wirtschaftsteilnehmern des Glücksspielsektors erstens bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Mindestabstände zwischen Spielhallen bzw. Wettbüros einerseits und bestimmten Bildungseinrichtungen andererseits sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen selbst, zweitens eine zeitliche Begrenzung des Betriebs von in Einrichtungen des Gastgewerbes aufgestellten Geldspielautomaten des sogenannten "Typs B" oder Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und drittens ein Moratorium in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen auferlegt, nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehene Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen.
- EuGH, 20.12.2017 - C-322/16
Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr, …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Rn. 37 In Bezug auf Art. 56 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang steht, der Gerichtshof sie grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls die anderen Freiheiten dieser ersten gegenüber völlig zweitrangig sind und ihr zugeordnet werden können (Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Aus der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass angesichts der Besonderheit der Lage im Zusammenhang mit Glücksspielen solche Ziele mit der angefochtenen nationalen Regelung verfolgt werden und zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, die geeignet sind, Beschränkungen von Grundfreiheiten wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschränkungen zu rechtfertigen, sofern sie mit den in Rede stehenden Maßnahmen tatsächlich verfolgt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Im Einklang mit der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung ist die Verhältnismäßigkeit der mit den in Rede stehenden Maßnahmen eingeführten Beschränkungen zu prüfen und somit festzustellen, ob diese Beschränkungen geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Beurteilung im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.02.2024 - C-660/22
Ente Cambiano società cooperativa per azioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Rn. 27 Was als Zweites die Zulässigkeit der vierten Frage in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 sowie der zweiten Frage in der Rechtssache C-720/23 betrifft, die mit der Begründung bestritten wird, dass zum einen die Antwort auf diese Fragen für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht zweckdienlich wäre und zum anderen das vorlegende Gericht keine näheren Angaben zu den Bestimmungen des nationalen Rechts, die für auf nationaler Ebene veranstaltete Lotterien und Wetten gelten, und zu den für "öffentliche Glücksspieleinrichtungen" geltenden Rechtsvorschriften mache, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C-660/22, EU:C:2024:152, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C-660/22, EU:C:2024:152, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auf diese Anforderungen wird auch in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (…ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C-660/22, EU:C:2024:152, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Rn. 25 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 49).Insoweit ist folglich die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung der Grundfreiheiten für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 34).
- EuGH, 21.10.1999 - C-67/98
Zenatti - "Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten"
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Rn. 64 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beurteilung der Frage, ob es erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten nicht nur zu beschränken, sondern sogar zu verbieten, Sache der Mitgliedstaaten ist, sofern diese Beschränkungen nicht diskriminierend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 15 und 16).Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Umstand, dass bestimmte Glücksspiele nicht vollständig verboten sind, nicht für den Nachweis genügt, dass die nationale Regelung die Ziele, die in ihr aufgeführt werden und die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, nicht wirklich zu erreichen sucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 35).
- EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Einem Mitgliedstaat wird nämlich nicht die Möglichkeit genommen, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen genügt, nur weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72). - EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
So hat der Gerichtshof entschieden, dass Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer zwar grundsätzlich gerechtfertigt sein können, jedoch in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 53); diese Voraussetzung zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. - EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Rn. 25 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (…Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 49). - EuGH, 16.02.2012 - C-72/10
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Rn. 60 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wenn die Abstandsauflagen nur für neue Betreiber gelten würden, dies den bestehenden Einrichtungen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde, der dazu führen würde, dass der Zugang dieser neuen Betreiber zum Markt umso mehr behindert würde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 58). - EuGH, 25.04.2024 - C-276/22
Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Rn. 41 Als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. April 2024, Edil Work 2 und S.T., C-276/22, EU:C:2024:348, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.11.2016 - C-268/15
Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …
- EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur …
- EuGH, 19.12.2018 - C-375/17
Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur …
- EuGH, 08.07.2010 - C-447/08
Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im …
- EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
Admiral Gaming Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …
- EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
Happel - Verbindung
- EuGH, 15.10.2007 - C-409/07
Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung
- EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
Van der Weegen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des …
- EuGH, 16.03.2023 - C-517/20
OL (Prorogation des concessions italiennes) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 12.09.2024 - C-548/22
Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats …
- EuGH - C-482/20 (anhängig)
Snaitech
- BGH, 03.06.2026 - I ZR 123/25
Rückkehrpflicht für Mietwagen
Es geht mithin - anders als in dem der Entscheidung "Prestige and Limousine" zugrundeliegenden Verfahren (…EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 48 f.];… vgl. auch EuGH, EuZW 2013, 507 [juris Rn. 35] - Libert u.a.; EuGH…, Urteil vom 7. September 2022 - C-391/20, EuZW 2022, 906 [juris Rn. 32 f.] - Cilevičs u.a.; Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 bis C-721/23 - C-60/24, EuZW 2025, 1226 [juris Rn. 25 f.] - Anesar-CV) - nicht um ein Verfahren zur Nichtigerklärung von Bestimmungen, die nicht nur für nationale Staatsangehörige, sondern auch für Angehörige anderer Mitgliedstaaten gelten (vgl. EuGH…, Urteil vom 15. November 2016 - C-268/15, juris Rn. 51 - Ullens de Schooten; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 20. September 2018 - C-343/17, juris Rn. 25 f. - Fremoluc;… Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache - C-197/11 und C-203/11 vom 4. Oktober 2012, juris Rn. 23 - Libert u.a.;… Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache - C-233/16 vom 9. November 2017, juris Rn. 21 - ANGED). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 - 1 B 17.23
Bestandsschutz; Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle; faktische Duldung; …
Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 -, juris, Rn. 66; OVG Münster…, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 - juris, Rn. 72; OVG Koblenz…, Beschluss vom 12. September 2023 - 6 B 10623/23 u.a. - juris, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - juris Rn. 107; vgl. VGH München…, Beschluss vom 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 - juris, Rn. 46 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003, Lindmann - C- 42/02 - und Urteil vom 6. März 2007, Placanica, Palazzese und Sorricchio - C-338/04 u.a. -, beide juris).Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 56 AEUV bezogen auf Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 - juris Rn. 47; EuGH…, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 -, juris, Rn. 23; EuGH…, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 -, juris, Rn. 23; EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u. a. - juris, Rn. 88).
In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Bereichs durch die Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 - juris, Rn. 48; EuGH…, Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C-475/20 bis C-482/20 - juris, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 - juris, Rn. 49 m.w.N.).
Rn. 125 Schließlich hat der EuGH nicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2025 (C-718/23 - juris, Rn. 47) ausgeführt, dass Art. 52 Abs. 1 AEUV Beschränkungen zulasse, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, wie z.B. die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen, die ebenfalls Beschränkungen rechtfertigen können (vgl. auch EuGH…, Urteil vom 8. Juli 2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 u.a., Rn. 36 m.w.N.).
Die Prüfung der Frage, ob eine Regelung kohärent ist, ist jedoch die Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 -, juris, Rn. 48 ff., 64).
- OVG Bremen, 27.06.2024 - 1 B 37/24
Spielhallenrechtliches Beschwerdeverfahren (erfolglos); Mindestabstandsgebot zu …
Ein Abwarten der Entscheidungen des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) oder eine eigene Vorlage an den EuGH ist daher nicht erforderlich.Die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C- 60/24) haben nicht zur Folge, dass die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union abzuwarten oder ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an ihn zu richten wäre.
im dort maßgeblichen nationalen Recht bestehenden Regelungen zum Glücksspielrecht (Zutritts- und Teilnahmeverbote u.a. für Minderjährige; Werbe-, Förderungs- und Sponsoringverbote) als mildere, ebenso wirksame Mittel zu Mindestabstandsgeboten erachtet (Rn. 27 ff. der Zusammenfassung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rs. C-719/23).
c) Aus den vorgenannten Gründen ist das Verfahren auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (…vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3.00, juris Rn. 6 ff. und v. 15.03.2007 - 6 C 20.06, juris Rn. 1 ff.), um die Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C- 721/23 und C-60/24 abzuwarten.
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2026 - 6 S 1182/25
Vereinbarkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots für Spielhallen mit …
Sie erweisen sich als zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 ; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV im Glücksspielbereich jüngst auch EuGH…, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.).Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…vgl. EuGH, Urteile vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 71 und vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ).
Über die auf S. 23 f. der Antragsbegründung angeführten Vorabentscheidungsersuchen (verbundene Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-720/21, C-721/23 sowie C-60/24) hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich entschieden und unter Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er (unter anderem) der Regelung von Mindestabstandsgeboten nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 u.a. -, ZfWG 2025, 463).
- EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …
Rn. 43 Als Erstes ist in Anbetracht der Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, sowie aufgrund der schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die die Parteien des Ausgangsverfahrens, die beteiligten Regierungen und die Europäische Kommission vor dem Gerichtshof abgegeben haben, darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben hat, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Urteil vom 16. Oktober 2025, Anesar-CV u. a., C-718/23 bis C-721/23 und C-60/24, EU:C:2025:797, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2026 - 4 A 873/21
Geltendmachen des Begehrens auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis …
Rn. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 44 ff., m. w. N.; siehe aktuell VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.2026 - 6 S 1182/25 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; EuGH, Urteile vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ECLI:EU:C:2025:797, Rn. 47 ff., und vom 16.4.2026 - C-440/23 -, ECLI:EU:C:2026:299, Rn. 86 ff.Rn. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2024 - 4 A 2279/22 -, juris, Rn. 74 f., m. w. N.; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, Rn. 66, m. w. N.
Rn. 38 Vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, Rn. 57 ff.
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2026 - 6 S 1827/24
Anspruch auf Teilnahme von Betreibern eines Spielhallenverbundes an einem …
Sie erweisen sich auch als geeignet zur Erreichung dieser Ziele (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 ; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV im Glücksspielbereich jüngst auch EuGH…, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 49 AEUV - den der Gerichtshof im vorliegenden Zusammenhang vorrangig gegenüber Art. 56 AEUV prüft (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ) - dahin auszulegen, dass er (unter anderem) der Regelung von Mindestabstandsgeboten nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehene Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zu Art. 56 AEUV zuletzt auch EuGH…, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.).
- OVG Bremen, 28.06.2024 - 1 B 37/24
Vorläufige Duldung einer Spielhalle sowie die Wiederherstellung der …
Ein Abwarten der Entscheidungen des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) oder eine eigene Vorlage an den EuGH ist daher nicht erforderlich.Die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) haben nicht zur Folge, dass die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union abzuwarten oder ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an ihn zu richten wäre.
c) Aus den vorgenannten Gründen ist das Verfahren auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (…vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3.00, juris Rn. 6 ff. und v. 15.03.2007 - 6 C 20.06, juris Rn. 1 ff.), um die Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 abzuwarten.
- OVG Bremen, 26.11.2024 - 1 B 176/24
Losentscheid; Losverfahren; Mindestabstand zu anderer Spielhalle; Mindestabstand …
(cc) Der auch im Beschwerdeverfahren erfolgte Verweis der Antragstellerin auf die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 , Art. 49 und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) führt zu keinem anderen Ergebnis. - VGH Baden-Württemberg, 28.04.2026 - 6 S 1910/24
Spielhallenbezogenes und nicht standortbezogenes Auswahlverfahren bezüglich …
Sie erweisen sich auch als geeignet zur Erreichung dieser Ziele (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 ; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV im Glücksspielbereich jüngst auch EuGH…, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.). - VG Berlin, 10.12.2024 - 4 K 372.22
Glückspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen
- OVG Bremen, 15.07.2024 - 1 B 143/24
Schließungsverfügung gegen eine Spielhalle wegen Nichteinhaltung des …
- OVG Bremen, 07.08.2024 - 1 B 127/24
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Betreibers gegen die …
- VG Hamburg, 29.05.2026 - 5 E 2755/26
Zu den Erlaubnisvoraussetzungen für eine Wettvermittlungsstelle nach dem …
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Rechtsprechung
| EuGH, 16.10.2025 - C-60/24 |
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Recreativos Giner Molto u. a.
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 26. Januar 2024 - Recreativos Giner Molto SL u. a./Conselleria de Hacienda y Modelo Económico de la Generalitat Valenciana
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Recreativos Giner Molto u. a.
Papierfundstellen
- NVwZ 2026, 1423
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Bremen, 28.06.2024 - 1 B 37/24
Vorläufige Duldung einer Spielhalle sowie die Wiederherstellung der …
Ein Abwarten der Entscheidungen des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) oder eine eigene Vorlage an den EuGH ist daher nicht erforderlich.Die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) haben nicht zur Folge, dass die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union abzuwarten oder ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an ihn zu richten wäre.
c) Aus den vorgenannten Gründen ist das Verfahren auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (…vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3.00, juris Rn. 6 ff. und v. 15.03.2007 - 6 C 20.06, juris Rn. 1 ff.), um die Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24 abzuwarten.
- OVG Bremen, 26.11.2024 - 1 B 176/24
Losentscheid; Losverfahren; Mindestabstand zu anderer Spielhalle; Mindestabstand …
(cc) Der auch im Beschwerdeverfahren erfolgte Verweis der Antragstellerin auf die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 , Art. 49 und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) führt zu keinem anderen Ergebnis. - OVG Bremen, 15.07.2024 - 1 B 143/24
Schließungsverfügung gegen eine Spielhalle wegen Nichteinhaltung des …
Das Vorbringen der Antragstellerin zu den Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) führt zu keinem anderen Ergebnis. - OVG Bremen, 07.08.2024 - 1 B 127/24
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Betreibers gegen die …
An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) - fest (…vgl. Beschl. v. 15.07.2024 - 1 B 143/24, juris Rn. 28 ff.).
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