Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2023 - C-50/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12755
EuGH, 08.06.2023 - C-50/21 (https://dejure.org/2023,12755)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2023 - C-50/21 (https://dejure.org/2023,12755)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2023 - C-50/21 (https://dejure.org/2023,12755)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,12755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prestige and Limousine

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Dienstleistung der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer (Funkmietwagen) - Genehmigungsregelung, die voraussetzt, dass zusätzlich zu einer Genehmigung, die die Erbringung von örtlichen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Dienstleistung der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer (Funkmietwagen) - Genehmigungsregelung, die voraussetzt, dass zusätzlich zu einer Genehmigung, die die Erbringung von örtlichen und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürokratiemonster gibt es überall: Eine Genehmigung reicht nicht ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der Personenkraftwagen mit Fahrer im Großraum Barcelona verstößt gegen Unionsrecht

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1154
  • EuZW 2023, 667
  • NZV 2023, 558
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 bis 55 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt zum einen das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Erbringung von Funkmietwagendiensten im Großraum Barcelona, die zu der nationalen Genehmigung hinzutritt, die für die Erbringung städtischer und überörtlicher Funkmietwagendienste erforderlich ist, selbst eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit dar, da ein solches Erfordernis den Marktzugang für jeden neuen Marktteilnehmer tatsächlich beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 34; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 29).

    Was das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Erbringung von Funkmietwagendiensten im Großraum Barcelona betrifft, so ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung zunächst, dass ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen kann, die geeignet ist, den Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere wenn sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundfreiheiten betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in diese Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es folglich jedenfalls auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der im Wesentlichen Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind, nicht als zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 36).

    Schließlich wäre ein vorheriges Genehmigungsverfahren nur erforderlich, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren tatsächliche Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 39).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Ebenso seien die beiden Fragen zum Verbot staatlicher Beihilfen unzulässig, da der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), ähnliche Fragen eindeutig beantwortet habe, ohne dass sich das vorlegende Gericht im Geringsten zu der Notwendigkeit geäußert habe, im vorliegenden Fall diese Rechtsprechung zu differenzieren oder klarzustellen.

    Zur Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Begriffs darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind solche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Hierzu ist erstens festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums und zum anderen des Schutzes der Umwelt in einem solchen Großraum zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 74, sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 134 sowie 135).

    Zweitens können demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (Urteile vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 55, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar berechtigt sind, den Umfang und die Organisation ihrer DAWI zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann, diese Befugnis aber nicht unbeschränkt sein kann und jedenfalls unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit zeigt bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer DAWI betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 96 und 97).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann an einer Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, wenn dieses Interesse gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren kann eine Dienstleistung nur dann als DAWI eingestuft werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dient, mit dem der Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar berechtigt sind, den Umfang und die Organisation ihrer DAWI zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann, diese Befugnis aber nicht unbeschränkt sein kann und jedenfalls unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit zeigt bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer DAWI betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 96 und 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2018 - C-171/17

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann an einer Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, wenn dieses Interesse gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren kann eine Dienstleistung nur dann als DAWI eingestuft werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dient, mit dem der Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 52).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Zu Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist, da das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seiner Vorlagefragen festgelegt hat, festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, dessen Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 50).

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Solange diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de

  • VG Düsseldorf, 14.09.2023 - 6 L 1791/23

    Eilverfahren gegen den Widerruf von 77 Mietwagengenehmigungen in Düsseldorf ohne

    Es ist auch nicht erkennbar, dass die dortigen Ausführungen zur Unvereinbarkeit des Erfordernisses einer besonderen Genehmigung für die Erbringung von Funkmietwagendiensten im Großraum Barcelona, die zu der nationalen Genehmigung hinzutritt, mit Art. 49 Abs. 1 AEUV, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21, juris Rn. 62 ff., das generelle Genehmigungserfordernis als solches ohne Weiteres in Frage stellen würde.

    Daher erübrigt sich insbesondere die Frage, inwieweit mit Blick auf die insoweit herangezogenen Erwägungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Juni 2023 (C-50/21) deren Unionsrechtswidrigkeit im Einzelnen folgt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22

    FIFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    41 Nach ständiger Rechtsprechung können solche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die die Einschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten: vgl. z. B. Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige und Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    99 Voir, entre autres, arrêt du 8 juin 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, point 61 et jurisprudence citée).

    105 Voir, entre autres, arrêt du 8 juin 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, point 64 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, Prestige und Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 50).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seiner Vorlagefragen festgelegt hat, ist es somit nicht Sache des Gerichtshofs, dessen Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, da das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seiner Vorlagefragen festgelegt hat, nicht Sache des Gerichtshofs, dessen Richtigkeit zu überprüfen: vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2023 - C-475/22

    Maxi Mobility Spain

    Par lettre du 15 juin 2023, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 8 juin 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht