Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2016 - C-618/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Concurrence
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Selektives Vertriebsnetz - Wiederverkauf ...
- Europäischer Gerichtshof
Concurrence
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Selektives Vertriebsnetz - Wiederverkauf ...
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Concurrence/Samsung Electronics France u. a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Concurrence
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Selektives Vertriebsnetz - Wiederverkauf ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
- EuGH, 21.12.2016 - C-618/15
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2017, 173
- EuZW 2017, 99
- GRUR-RR 2017, 206
- K&R 2017, 177
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-618/15
Rn. 25 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist und mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in dieser Vorschrift sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die in der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, ist demnach nur die Anrufung des Gerichts zulässig, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.01.2015 - C-441/13
Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. …
Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-618/15
Rn. 30 Bezüglich dieses Anknüpfungspunkts hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll, und dass die Gefahr, dass sich ein Schadenserfolg in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklicht, voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Wenn der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist dieses Gericht somit nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 45, und vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 36).
- EuGH, 03.10.2013 - C-170/12
Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, …
Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-618/15
Rn. 31 Wenn der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist dieses Gericht somit nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 45, …und vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 36). - EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
Coty Germany - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. …
Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-618/15
Rn. 34 Insoweit ist es unerheblich, dass die Websites, auf denen die Produkte angeboten werden, die Gegenstand des selektiven Vertriebsrechts sind, in anderen Mitgliedstaaten als dem des angerufenen Gerichts betrieben werden, da die in jenen Mitgliedstaaten begangenen Taten einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht haben oder zu verursachen drohen, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 57 und 58).
- OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 101/23
Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen
Rn. 39 Schließlich hat sich im vorliegenden Fall bei einem behaupteten Verstoß gegen ein deutsches Schutzgesetz der Schadenserfolg deshalb in Deutschland verwirklicht, weil dies der Ort ist, an dem der Erfolg (hier das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen in Deutschland) verhindert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1986 - VIII ZR 320/85, NJW 1987, 592 unter III. 3b zur Verletzung weinrechtlicher Vorschriften; für einen Verstoß gegen das Glücksspielrecht von Österreich ebenso OGH, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s;… Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 7 Rn. 214; s. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-618/15, wonach bei einem Verkaufsverbot als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet). - OLG Karlsruhe, 13.05.2020 - 6 U 127/19
Warehouse-Deals - Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung von Amazon für …
Der Kläger hat die Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines der beiden Orte zu verklagen (…st. Rechtsprechung EuGH WRP 2014, 1047 Rn. 46 - Coty Germany / First Perfume Notes; BGH WRP 2017, 416 Rn. 26 - Concurrence / Samsung;… WRP 2015, 735 Rn. 26 - Parfumflakon III). - OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23
Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter mit Sitz auf Malta wegen …
Außerdem hat sich bei einem behaupteten Verstoß gegen ein deutsches Schutzgesetz der Schadenserfolg deshalb in Deutschland verwirklicht, weil dies der Ort ist, an dem der Erfolg (hier das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen in Deutschland) verhindert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1986 - VIII ZR 320/85, NJW 1987, 592 unter III. 3b zur Verletzung weinrechtlicher Vorschriften; für einen Verstoß gegen das Glücksspielrecht von Österreich ebenso OGH, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s;… Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 7 Rn. 214; s. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-618/15, wonach bei einem Verkaufsverbot als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
{FN:68} Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976), und Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung. - EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Rn. 35 Der Gerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Verbote des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes durch Online-Verkaufsangebote von Produkten, die Gegenstand dieses Netzes sind, entschieden, dass der Rückgang des Absatzvolumens und der dadurch entgangene Gewinn eines Vertragshändlers einen Schaden darstellt, der zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence, C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 33 und 35). - Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in …
{FN:24} Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 30) (Hervorhebung nur hier).{FN:30} Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976).
{FN:31} Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 35 und Tenor) (Hervorhebung nur hier).
{FN:35} Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 33 und 35 und Tenor).
{FN:39} Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976).
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der …
Rn. 99 Der Schadenserfolg verwirklicht sich zudem auch deshalb in Deutschland, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen der Beklagten gegen deutsches Recht resultiert (Senat, Urteil vom 20.02.2024, 19 U 123/23, n. v.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 39 sowie betreffend einen Verstoß gegen österreichische Rechtsvorschriften: OGH Österreich…, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s, BeckRS 2023, 18039, Rn. 33) und dies der Ort ist, an dem der Erfolg, nämlich das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen, verhindert werden soll (EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-618/15, juris Rn. 35;… OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 74/23
Rückforderung von Verlusten aus Online-Sportwetten
Schließlich hat sich im vorliegenden Fall bei einem behaupteten Verstoß gegen ein deutsches Schutzgesetz der Schadenserfolg deshalb in Deutschland verwirklicht, weil dies der Ort ist, an dem der Erfolg (hier das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen in Deutschland) verhindert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1986 - VIII ZR 320/85, NJW 1987, 592 unter III. 3b zur Verletzung weinrechtlicher Vorschriften; für einen Verstoß gegen das Glücksspielrecht von Österreich ebenso OGH, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s;… Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 7 Rn. 214; s. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-618/15, wonach bei einem Verkaufsverbot als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet). - OLG Karlsruhe, 08.05.2024 - 6 U 198/23
Account-Sperre - Antrag eines Journalisten auf Erlass einer einstweiligen …
Handlungsort ist in der Regel der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens, Erfolgsort ist der Ort, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (…EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 46 - Coty Germany/First Perfume Notes; GRUR-RR 2017, 206 Rn. 26 - Concurrence/Samsung;… BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 - Parfumflakon III; Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19 , GRUR-RR 2020, 386, 387 ).Rn. 193 Allerdings stellt etwa bei einem behaupteten Verstoß gegen Verbote des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes durch Online-Verkaufsangebote von Produkten, die Gegenstand dieses Netzes sind, der Rückgang des Absatzvolumens und der dadurch entgangene Gewinn eines Vertragshändlers einen Schaden dar, der den Erfolgsort begründen kann (vgl. EuGH, GRUR-RR 2017, 206 Rn. 33, 35 - Concurrence/ Samsung).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von …
{FN:37} Urteil in der Rechtssache C-618/15 (EU:C:2016:976, Rn. 33): "Bei einem Verstoß - über eine Website - gegen die Bedingungen eines selektiven Vertriebsnetzes besteht also der Schaden, den ein Händler geltend machen kann, im Rückgang seines Absatzvolumens infolge der unter Verstoß gegen die Bedingungen des Vertriebsnetzes vorgenommenen Verkäufe und den ihm dadurch entgangenen Gewinn.". - OLG Köln, 10.04.2026 - 19 U 36/24
Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Spieleinsätzen gegen Betreiberin von …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung …
- KG, 25.02.2022 - 5 U 1027/20
Lauterkeitsrecht: Preisangabe bei der Buchung eines Flugtickets im Internet
- OLG Köln, 21.02.2025 - 19 U 19/24
Anspruch der Klägerin aus abgetretendem Recht auf Rückzahlung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20
Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …
- OLG Köln, 20.12.2024 - 19 U 123/23
Rückzahlung von erlittenen Verlusten eines Zedenten durch die Teilnahme an von …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-1/17
Accord ECG UE-Canada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Concurrence
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Gerichtliche Zuständigkeit - Unerlaubte Handlungen und gleichgestellte Handlungen - Selektives Vertriebsnetz - Verbot des Wiederverkaufs außerhalb ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
- EuGH, 21.12.2016 - C-618/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 03.10.2013 - C-170/12
Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Rn. 29 Die italienische Regierung trägt im Wesentlichen vor, die Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635) ergangen sei, unterscheide sich von der vorliegenden Rechtssache, da hier die Klägerin des Ausgangsverfahrens hinsichtlich des geltend gemachten Schadens eine Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung erhoben habe, mit der beantragt werde, das streitige Angebot vom Marktplatz zu entfernen.Rn. 31 Im Unterschied zu den Urteilen, die der Gerichtshof auf dem Gebiet des Schutzes von Persönlichkeitsrechten (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), Markenrechten (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220) oder Urheberrechten (Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635) erlassen habe, bestehe der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Verstoß im "Wiederverkauf" bestimmter Produkte außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes.
Für dieses Schweigen gibt es zwei Erklärungen: Entweder war der europäische Gesetzgeber der Meinung, dass diese Delikte keine solche Besonderheiten aufweisen, dass es notwendig wäre, spezielle Vorschriften für sie zu erlassen, oder die Frage wirkte zu schwierig und es erschien vorzugswürdig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuwarten{FN-VERWEIS:8} (hervorzuheben sind namentlich die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, vom 3. Oktober 2013, Pinckney,C-170/12, EU:C:2013:635, oder vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28).
Rn. 46 Im Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635), hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung fest steht, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Kläger beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht.
Rn. 47 Insbesondere in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "[i]m Stadium der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Schaden … die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung [Nr. 44/2001] nicht von Kriterien abhängen [kann], die der inhaltlichen Prüfung vorbehalten sind und nicht in dieser Bestimmung enthalten sind.
Rn. 50 Zwar betrifft das Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635), eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urhebervermögensrechten im Internet, aber seine oben in Rn. 47 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rn. 42 enthält eine allgemeingültige Aussage.
Insofern genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof dieser Argumentation, die von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:400, Rn. 68) vertreten wurde, in seinem Urteil in dieser Sache nicht gefolgt ist; außerdem erscheint mir diese Befürchtung übertrieben, insbesondere, weil die nationalen Gerichte Schadensersatz nur für die Schäden zusprechen können, die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verursacht wurden{FN-VERWEIS:31}.
{FN:14} Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 28).
{FN:17} Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28).
{FN:19} Der Gerichtshof hat dies in keinem der folgenden Urteile verlangt: Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (…C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52), vom 19. April 2012, Wintersteiger (…C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 29), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (…C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).
{FN:27} Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.04.2012 - C-523/10
Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Rn. 31 Im Unterschied zu den Urteilen, die der Gerichtshof auf dem Gebiet des Schutzes von Persönlichkeitsrechten (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), Markenrechten (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220) oder Urheberrechten (Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635) erlassen habe, bestehe der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Verstoß im "Wiederverkauf" bestimmter Produkte außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes.Für dieses Schweigen gibt es zwei Erklärungen: Entweder war der europäische Gesetzgeber der Meinung, dass diese Delikte keine solche Besonderheiten aufweisen, dass es notwendig wäre, spezielle Vorschriften für sie zu erlassen, oder die Frage wirkte zu schwierig und es erschien vorzugswürdig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuwarten{FN-VERWEIS:8} (hervorzuheben sind namentlich die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, vom 3. Oktober 2013, Pinckney,C-170/12, EU:C:2013:635, oder vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28).
Rn. 44 In der Rechtssache Wintersteiger (Urteil vom 19. April 2012, C-523/10, EU:C:2012:220), in der es um eine angebliche Verletzung einer nationalen Marke ging, hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl das Ziel der Vorhersehbarkeit als auch das Ziel einer geordneten Rechtspflege dafür sprechen, die Zuständigkeit aufgrund der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Gerichten des Mitgliedstaats zuzuweisen, in dem das fragliche Recht geschützt ist, da diese am besten in der Lage sind zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, und da sie nach Art. 8 der Rom-II-Verordnung ihr nationales Recht anwenden können.
Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), festgestellt, dass das Ziel der Vorhersehbarkeit auch dafür spricht, die Zuständigkeit aufgrund der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Gerichten des Mitgliedstaats zuzuweisen, in dem das fragliche Recht (hier das Ausschließlichkeitsrecht des Händlers) geschützt ist.
{FN:15} Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 21).
{FN:16} Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), sowie vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220).
{FN:17} Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28).
{FN:18} Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 39).
{FN:19} Der Gerichtshof hat dies in keinem der folgenden Urteile verlangt: Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (…C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52), vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 29), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (…C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (…C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).
- EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
{FN:9} Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:10} Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 23).
{FN:11} Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).
{FN:12} Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25).
{FN:13} Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26).
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Rn. 31 Im Unterschied zu den Urteilen, die der Gerichtshof auf dem Gebiet des Schutzes von Persönlichkeitsrechten (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), Markenrechten (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220) oder Urheberrechten (Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635) erlassen habe, bestehe der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Verstoß im "Wiederverkauf" bestimmter Produkte außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes.Für dieses Schweigen gibt es zwei Erklärungen: Entweder war der europäische Gesetzgeber der Meinung, dass diese Delikte keine solche Besonderheiten aufweisen, dass es notwendig wäre, spezielle Vorschriften für sie zu erlassen, oder die Frage wirkte zu schwierig und es erschien vorzugswürdig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuwarten{FN-VERWEIS:8} (hervorzuheben sind namentlich die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, vom 3. Oktober 2013, Pinckney,C-170/12, EU:C:2013:635, oder vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28).
{FN:16} Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), sowie vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220).
{FN:19} Der Gerichtshof hat dies in keinem der folgenden Urteile verlangt: Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52), vom 19. April 2012, Wintersteiger (…C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 29), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (…C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (…C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).
- EuGH, 22.01.2015 - C-441/13
Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Für dieses Schweigen gibt es zwei Erklärungen: Entweder war der europäische Gesetzgeber der Meinung, dass diese Delikte keine solche Besonderheiten aufweisen, dass es notwendig wäre, spezielle Vorschriften für sie zu erlassen, oder die Frage wirkte zu schwierig und es erschien vorzugswürdig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuwarten{FN-VERWEIS:8} (hervorzuheben sind namentlich die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, vom 3. Oktober 2013, Pinckney,C-170/12, EU:C:2013:635, oder vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28).Rn. 49 Schließlich folgt aus dem Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 38), dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist.
{FN:17} Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28).
{FN:19} Der Gerichtshof hat dies in keinem der folgenden Urteile verlangt: Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (…C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52), vom 19. April 2012, Wintersteiger (…C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 29), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (…C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).
- EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Vgl. auch Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 30 und 33).{FN:23} Dieses Kriterium wurde bereits von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:1, Nrn. 44 und 45 sowie Fn. 28) erwähnt, der hervorhebt, dass man "noch die Ansicht vertreten [könnte], dass ein so besonders gearteter Schaden wie eine Beeinträchtigung des Ansehens oder der Ehre einer Person von dieser Person untrennbar sei und daher notwendigerweise am Ort [ihres] Wohnsitzes erfolgt sei.
{FN:32} Wie die Kommission bin ich natürlich der Ansicht, dass, falls sich herausstellen sollte, dass Concurrence ausschließliche Vertriebsrechte für Gebiete außerhalb von Frankreich eingeräumt wurden, die französischen Gerichte, als Gerichte des Schadensortes (vgl. Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, erstes Kriterium) nicht für die Entscheidung über eventuell erlittene Schäden in diesen anderen Gebieten zuständig wären.
- EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
{FN:20} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:21} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
Coty Germany - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Rn. 70 Eine Argumentation in Analogie zu der in dem Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318), entwickelten liegt nämlich angesichts des Umstands nahe, dass nach dem Sachverhalt in der Rechtssache Coty Germany der räumliche Schutzbereich ebenfalls nicht an die Reichweite des geschützten geistigen Eigentumsrechts geknüpft war, da es dort um eine Gemeinschaftsmarke ging.Rn. 71 Ohne speziellen Bezug zum Internet wurde im Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318), klargestellt, dass sich im Fall der Geltendmachung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens - beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört - aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf dieses nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person herleiten lässt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat oder zu verursachen droht.
- EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Rn. 53 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 49), festgestellt, dass "allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes [rechtfertigt], wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364),] erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02], EU:C:2004:364, Rn. 20)".Rn. 54 Vielmehr hat er in Rn. 50 des Urteils vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), klargestellt: "Dagegen ist eine solche Zuständigkeitszuweisung gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist.".
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
{FN:6} Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 64 und 65). - EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung von Artikel 5 …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12
Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen …
- LG Köln, 13.09.2005 - 33 O 209/03
Inländische Markenverletzung durch ausländische Webseite
- EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
Der Gerichtshof präzisiert die unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche …
- EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
Kronhofer
- EuGH, 03.04.2014 - C-387/12
Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
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