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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 14.03.2025 | EuGH, 08.07.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2025 - C-630/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9422
EuGH, 30.04.2025 - C-630/23 (https://dejure.org/2025,9422)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2025 - C-630/23 (https://dejure.org/2025,9422)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2025 - C-630/23 (https://dejure.org/2025,9422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    AxFina Hungary (Subsistance du contrat)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag - Art. 6 und 7 - Missbräuchliche Klausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AxFina Hungary (Subsistance du contrat)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag - Art. 6 und 7 - Missbräuchliche Klausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag - Art. 6 und 7 - Missbräuchliche Klausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 1283
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 28 In diesem Zusammenhang habe sich der Gerichtshof zwar mehrfach, insbesondere in den Urteilen vom 27. April 2023, AxFina Hungary (C-705/21, EU:C:2023:352), und vom 15. Juni 2023, Bank M. (Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags) (C-520/21, EU:C:2023:478), dazu geäußert, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Klausel habe, deren Wegfall die Ungültigkeit des betreffenden Vertrags zur Folge habe, doch erstrecke sich die aus jenen Urteilen hervorgegangene Rechtsprechung nicht auf alle Auslegungsfragen, die in Bezug auf die ungarische Regelung und Praxis relevant seien, und lasse sich daran nicht in jedem Fall anpassen.

    Daher muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, entfaltet im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Was die Konsequenzen betrifft, die aus der Feststellung zu ziehen sind, dass ein Vertrag mit einer missbräuchlichen Klausel ohne diese nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 bestehen kann, ist daran zu erinnern, dass diese Richtlinie zwar nicht ausdrücklich die Folgen regelt, die sich aus der Ungültigkeit eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ergeben, und es daher den Mitgliedstaaten obliegt, zu bestimmen, welche Folgen diese Feststellung hat, wobei die Regelungen, die sie hierzu treffen, mit dem Unionsrecht und insbesondere den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sein müssen (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 64).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass, da ohne eine solche Restitutionswirkung dieser Abschreckungseffekt in Frage gestellt sein könnte, eine ähnliche Restitutionswirkung anzuerkennen ist, wenn die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur Ungültigkeit des Vertrags insgesamt führt (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 65 und 66).

    Rn. 76 Folglich hängt die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften zur Regelung der praktischen Folgen der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln mit dem Unionsrecht davon ab, ob diese Rechtsvorschriften es zum einen ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, die für den betreffenden Verbraucher ohne diesen Vertrag bestanden hätte, und ob sie zum anderen den mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Abschreckungseffekt nicht gefährden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 68).

    Rn. 77 Damit es bei einem Leasingvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer solchen Wiederherstellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht kommt, müssen einerseits die Verbraucher zumindest Anspruch auf Erstattung der gezahlten Monatsraten und der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten sowie auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen ab der Zahlungsaufforderung haben (vgl. in diesem Sinne zu einem Hypothekendarlehensvertrag Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 74).

    Würde nämlich dem Finanzinstitut ein solches Recht und damit das Recht auf eine Vergütung für die Nutzung dieses Gegenstands durch die Verbraucher eingeräumt, trüge dies dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für den Gewerbetreibenden von der Ungültigerklärung des Vertrags ausgeht (vgl. in diesem Sinne zu einem Hypothekendarlehensvertrag Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76 und 78).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 54 Zudem besteht das Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darin, die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Gültigkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Hat aber wie im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht bereits festgestellt, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko den Hauptgegenstand des in Rede stehenden Vertrags bestimmt und ihr Wegfall zu dessen Ungültigkeit führen würde, erscheint es rechtlich nicht möglich, den Vertrag aufrechtzuerhalten, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 43, und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 52).

    Rn. 71 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die dieser mit Verbrauchern schließt, mittels Rechtsvorschriften ein Ende zu setzen, während damit gleichzeitig die Gültigkeit dieser Verträge erhalten wird, sofern der nationale Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und 42, …sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bestehen von Rechtsvorschriften, mit denen den Problemen im Zusammenhang mit Klauseln über die Wechselkursdifferenz begegnet werden soll, die Kontrolle unberührt lässt, die im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 in Bezug auf andere Klauseln der betreffenden Verträge, wie solche über das Wechselkursrisiko, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 46, …und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 45).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 84 Da es vorliegend um Bestimmungen einer Richtlinie geht, können diese zwar nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf sie als solche vor einem nationalen Gericht nicht möglich ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Sollte jedoch eine solche Unmöglichkeit feststehen, werden sich die beiden Verbraucher als durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Parteien auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen können müssen, um gegebenenfalls Ersatz des erlittenen Schadens zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Dabei handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz beruht, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Gleichwohl ist dem System der Verträge der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit entscheiden (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 61).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 69 Insoweit ist zu betonen, dass für die Beurteilung der mit dieser Rechtsprechung in Bezug genommenen Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Erklärung eines Vertrags für insgesamt ungültig ergeben, der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen zeigt sich nicht, dass die Voraussetzung, dass die Ungültigerklärung des Vertrags insgesamt für die betroffenen Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, die gegeben sein muss, damit das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ersetzen darf, im vorliegenden Fall erfüllt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 78).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 88 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist, und jede von einem höheren Gericht vorgenommene Auslegung, die für sie nach ihrem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit der betreffenden Richtlinie vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinn ausgelegt worden ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden davon ausgeht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da die Gewerbetreibenden versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der betreffende Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Gewiss hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem solchen Fall das nationale Gericht nicht daran hindert, die missbräuchliche Vertragsklausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für ungültig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, 59 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 58 Zum anderen ist, sofern die oben in Rn. 56 genannte Bedingung erfüllt ist, die Möglichkeit, dass der fragliche Vertrag nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ohne seine missbräuchlichen Klauseln aufrechterhalten werden kann, anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Zum anderen muss zwar das Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, die für den betreffenden Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel in dem von ihm geschlossenen Vertrag bestanden hätte, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, doch kann dieser Grundsatz nur dann einer Erklärung des Vertrags für insgesamt ungültig entgegenstehen, wenn die anhand eines objektiven Ansatzes zu erfolgende Bestimmung der Folgen, die nach dem nationalen Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in Bezug auf das Fortbestehen des Vertrags, zu dem sie gehört, zu ziehen sind, dem nationalen Gericht einen gewissen Beurteilungs- oder Auslegungsspielraum lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 85 und 86).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 28 In diesem Zusammenhang habe sich der Gerichtshof zwar mehrfach, insbesondere in den Urteilen vom 27. April 2023, AxFina Hungary (C-705/21, EU:C:2023:352), und vom 15. Juni 2023, Bank M. (Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags) (C-520/21, EU:C:2023:478), dazu geäußert, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Klausel habe, deren Wegfall die Ungültigkeit des betreffenden Vertrags zur Folge habe, doch erstrecke sich die aus jenen Urteilen hervorgegangene Rechtsprechung nicht auf alle Auslegungsfragen, die in Bezug auf die ungarische Regelung und Praxis relevant seien, und lasse sich daran nicht in jedem Fall anpassen.

    Ein solcher gerichtlicher Eingriff liefe letztlich auf eine inhaltliche Änderung der Klausel hinaus (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C-705/21, EU:C:2023:352, Rn. 41).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-630/23
    Rn. 90 Sollte jedoch eine solche Unmöglichkeit feststehen, werden sich die beiden Verbraucher als durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Parteien auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen können müssen, um gegebenenfalls Ersatz des erlittenen Schadens zu erlangen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem …

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter …

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen …

  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln …

  • EuGH, 30.05.2024 - C-325/23

    Deutsche Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine …

  • EuGH, 25.04.2024 - C-484/21

    Caixabank (Délai de prescription) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-300/23

    Kutxabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 09.07.2020 - C-699/18

    BRD Groupe Societé Générale

  • EuGH, 24.09.2026 - C-900/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Rn. 37 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt nicht selbst die Kriterien, wann ein Vertrag "ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen" kann, sondern überlässt es der nationalen Rechtsordnung, sie unter Beachtung des Unionsrechts festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden, das über das weitere Schicksal dieses Vertrags entscheidet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 81 und 82, sowie vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 58).

    Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden davon ausgeht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da die Gewerbetreibenden versucht blieben, solche Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der betreffende Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:T:2025:302, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 30.10.2025 - 2 AZR 160/24

    Befristeter Arbeitsvertrag - Probezeitkündigung

    Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 30. April 2025 - C-630/23 - [AxFina Hungary] Rn. 87 mwN;… BAG 18. Juni 2025 - 7 AZR 50/24 - Rn. 23).
  • EuGH, 30.04.2026 - C-246/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen …

    Rn. 25 In Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 93/13 ist zwar geregelt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, und dass sie "die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften [festlegen]", doch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert werden (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Insoweit kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 In diesem Rahmen sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Zwar obliegt es somit den Mitgliedstaaten, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, die für den Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel bestanden hätte, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Die nationalen Gerichte haben missbräuchliche Klauseln unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern dieser dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2026 - C-188/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …

    Rn. 49 So hat der Gerichtshof entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist, und jede von einem höheren Gericht vorgenommene Auslegung, die für sie nach ihrem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit der betreffenden Richtlinie vereinbar ist (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinn ausgelegt worden ist (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2026 - C-368/25

    OTP banka

    Rn. 26 En outre, la juridiction de renvoi observe que la Cour s'est déjà prononcée, à plusieurs reprises, sur la question de savoir si les établissements de crédit peuvent obtenir une rémunération pour l'utilisation du capital prêté, en cas d'annulation d'un contrat de prêt dans son intégralité au motif qu'il ne peut pas subsister après la suppression d'une clause abusive, en particulier dans les arrêts du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478), et du 30 avril 2025, AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302).

    Rn. 39 La juridiction de renvoi s'interroge sur l'application de cette interprétation dans son ordre juridique interne, compte tenu de la différence qui existerait entre l'affaire dont elle est saisie et, notamment, les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478), et du 30 avril 2025, AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302).

    Rn. 45 À cet égard, la Cour a notamment jugé dans l'arrêt du 30 avril 2025, AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302) ce qui suit :.

  • EuGH, 01.10.2026 - C-459/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 …

    Rn. 37 Dieses Ergebnis ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar, wonach eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann und die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2025, Banco Santander, C-230/24, EU:C:2025:177, Rn. 29, und vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 45).
  • EuGH, 08.07.2025 - C-630/23

    AxFina Hungary (Subsistance du contrat)

    Rn. 1 Le 30 avril 2025, 1a Cour (dixième chambre) a rendu l'arrêt AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302).

    1) Le point 79 de l'arrêt du 30 avril 2025, AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302), dans sa version en langue française, doit être rectifié comme suit :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-23/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …

    {FN:14} Vgl. Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary (Vertragsfortbestand) (C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2025 - C-630/23
    En effet, le fait d'octroyer à cet établissement de crédit un tel droit et, partant, le droit de recevoir une rémunération pour l'utilisation de ce bien par ces consommateurs contribuerait à éliminer l'effet dissuasif exercé sur les professionnels par l'annulation de ce contrat [voir, en ce sens, à l'égard d'un contrat de prêt hypothécaire, arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat), C-520/21, EU:C:2023:478, points 76 et 78].

    Az a tény ugyanis, hogy e hitelintézetnek ilyen jogot biztosítanak, és ennélfogva az ahhoz való jogot biztosítják, hogy díjazásban részesüljön e fogyasztási cikk e fogyasztók általi használatáért, elősegítené azon visszatartó hatás megszüntetését, amelyet az eladókra vagy szolgáltatókra az e szerződés semmisségének megállapítása gyakorol (lásd ebben az értelemben: 2023. június 15-i Bank M. [A szerződés semmissé nyilvánításának következményei] ítélet, C-520/21, EU:C:2023:478, 76. és 78. pont).

  • EuGH, 30.04.2025 - C-630/23

    AxFina Hungary (Subsistance du contrat) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2025 - C-630/23
    Rn. 1 Le 30 avril 2025, 1a Cour (dixième chambre) a rendu l'arrêt AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302).

    1) Le point 79 de l'arrêt du 30 avril 2025, AxFina Hungary (Subsistance du contrat) (C-630/23, EU:C:2025:302), dans sa version en langue française, doit être rectifié comme suit :.

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