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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 30.01.2024 | EuGH, 11.09.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2025 - C-646/23, C-661/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,16436
EuGH, 03.07.2025 - C-646/23, C-661/23 (https://dejure.org/2025,16436)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2025 - C-646/23, C-661/23 (https://dejure.org/2025,16436)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2025 - C-646/23, C-661/23 (https://dejure.org/2025,16436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lita

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern - Militärrichter, der im Hinblick auf den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern - Militärrichter, der im Hinblick auf den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (33)

  • EuGH - C-661/23 (anhängig)

    Jeszek

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    In den verbundenen Rechtssachen C-646/23 [Lita] und C-661/23 [Jeszek](i).

    R. S. (C-661/23),.

    Prokuratura Rejonowa Warszawa-Ursynów w Warszawie (C-661/23),.

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von Strafverfahren, die gegen P. B. wegen Kraftstoffdiebstahls (Rechtssache C-646/23) und gegen R. S. wegen Verletzung seiner Pflicht zur Anwesenheit in seiner Militäreinheit (Rechtssache C-661/23) eingeleitet wurden.

    Rn. 37 In der Rechtssache C-661/23 hat der Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalmilitärgericht Warschau) ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 38 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2023 sind die Rechtssachen C-646/23 und C-661/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Rn. 42 Mit Beschluss vom 30. Januar 2024, Lita (C-646/23 und C-661/23, EU:C:2024:107), hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin entschieden, dass die Anträge, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückzuweisen sind, weil zum einen die nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Richter eines Militärgerichts, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, am 15. November 2023 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, nur einen einzigen Militärrichter und nicht eine beträchtliche Zahl von Richtern betrifft, so dass die Anwendung dieser Regelung nicht geeignet ist, das Funktionieren der polnischen Justiz grundlegend in Frage zu stellen, und weil zum anderen die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens es dem Gerichtshof nicht ermöglicht hätte, eine Entscheidung innerhalb einer Frist zu erlassen, die das vorlegende Gericht in die Lage versetzt hätte, die Ausgangsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Regelung zu entscheiden.

    Rn. 56 Mit seinen ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-646/23 und der ersten Frage in der Rechtssache C-661/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, wonach ein Militärrichter, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, ab dem Inkrafttreten dieser Regelung von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, entgegensteht, wenn erstens in dieser Regelung weder dargelegt wird, welche Gründe die Einführung ihrer Bestimmungen rechtfertigen, noch irgendein öffentliches Interesse genannt wird, dem diese Bestimmungen dienen sollen, zweitens diese Regelung nicht für Militärstaatsanwälte gilt, die im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurden, obwohl Richter und Staatsanwälte zuvor denselben Regeln unterlagen, und de facto nur einen einzigen Richter betrifft, wobei sie sich in eine Reihe von Maßnahmen gegenüber diesem Richter einfügt, die Sanktionscharakter haben, und drittens diesem Richter kein gerichtlicher Rechtsbehelf offensteht, um die gegen ihn von Amts wegen getroffene Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anzufechten.

    Rn. 80 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-646/23 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-661/23 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, wonach ein Militärrichter, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, ab dem Inkrafttreten dieser Regelung von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, entgegensteht, wenn erstens in dieser Regelung weder dargelegt wird, welche Gründe die Einführung ihrer Bestimmungen rechtfertigen, noch irgendein öffentliches Interesse genannt wird, dem diese Bestimmungen dienen sollen, zweitens diese Regelung nicht für Militärstaatsanwälte gilt, die im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurden, obwohl Richter und Staatsanwälte zuvor denselben Regeln unterlagen, und de facto nur einen einzigen Richter betrifft, wobei sie sich in eine Reihe von Maßnahmen gegenüber diesem Richter einfügt, die Sanktionscharakter haben, und drittens diesem Richter kein gerichtlicher Rechtsbehelf offensteht, um die gegen ihn von Amts wegen getroffene Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anzufechten.

    Rn. 81 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-661/23 und seiner vierten Frage in der Rechtssache C-646/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht und jede andere Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verpflichten, eine nationale Regelung, die die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt, unangewendet zu lassen, wenn diese Regelung unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen wurde, und ob daraus folgt, dass ein in Anwendung dieser Regelung in den Ruhestand versetzter Richter in sein Amt wiedereinzusetzen ist.

    Rn. 88 Insoweit ergibt sich aus der Antwort auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-646/23 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-661/23, dass der Vorrang und die unmittelbare Wirkung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfordern, dass das vorlegende Gericht eine nationale Regelung unangewendet lässt, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung vorschreibt, dass der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird.

    Rn. 89 Daher ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-661/23 und die vierte Frage in der Rechtssache C-646/23 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht und jede andere Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verpflichten, eine nationale Regelung, die die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt, unangewendet zu lassen, wenn diese Regelung unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen wurde, was bedeutet, dass ein in Anwendung dieser Regelung in den Ruhestand versetzter Richter in sein Amt wiedereinzusetzen ist.

    Rn. 90 Mit seiner jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-646/23 und C-661/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das beschließt, ein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, berechtigt ist, die Anwendung einer nationalen Regelung, wonach der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, bis zur Verkündung seiner Entscheidung im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs vorläufig auszusetzen, auch wenn es nach nationalem Recht nicht befugt ist, eine solche Aussetzung anzuordnen.

    Rn. 94 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-646/23 und C-661/23 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das beschließt, ein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, berechtigt ist, die Anwendung einer nationalen Regelung, wonach der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, bis zur Verkündung seiner Entscheidung im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs vorläufig auszusetzen, auch wenn es nach nationalem Recht nicht befugt ist, eine solche Aussetzung anzuordnen.

  • EuGH, 06.03.2025 - C-647/21

    Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen …

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Rn. 50 Was zweitens Art. 47 der Charta anbelangt, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten auslegen kann (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn sich die erste Frage in der Rechtssache C-646/23 auf die Richtlinie 2016/343 bezieht, wird sie nämlich nicht im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie gestellt und erläutert das vorlegende Gericht nicht, welcher Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und dieser Rechtssache bestehen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 39).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47 und 77…, vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157 und 158, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 83 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24…, vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, hat eine solche unmittelbare Wirkung, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Gericht muss außerdem in der Lage sein, die Prüfung der Verfahren, mit denen es zum Zeitpunkt der Versetzung dieses Richters in den Ruhestand befasst war, in derselben Besetzung fortzusetzen, so dass dieser Richter in sein Amt wiedereingesetzt werden muss, wobei die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane verpflichtet sind, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-648/21 (anhängig)

    M.C. und M.F.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Rn. 50 Was zweitens Art. 47 der Charta anbelangt, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten auslegen kann (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn sich die erste Frage in der Rechtssache C-646/23 auf die Richtlinie 2016/343 bezieht, wird sie nämlich nicht im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie gestellt und erläutert das vorlegende Gericht nicht, welcher Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und dieser Rechtssache bestehen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 39).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47 und 77…, vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157 und 158, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 83 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24…, vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, hat eine solche unmittelbare Wirkung, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Gericht muss außerdem in der Lage sein, die Prüfung der Verfahren, mit denen es zum Zeitpunkt der Versetzung dieses Richters in den Ruhestand befasst war, in derselben Besetzung fortzusetzen, so dass dieser Richter in sein Amt wiedereingesetzt werden muss, wobei die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane verpflichtet sind, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Rn. 61 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass diese Garantien voraussetzen, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie für die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung von dessen Mitgliedern gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchkörpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66, …und vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwości, C-55/20, EU:C:2022:6' Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Außerdem erfordert nach ständiger Rechtsprechung die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64, …und vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwości, C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Rn. 48 Was erstens Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betrifft, ist diese Bestimmung in materieller Hinsicht auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts, die somit zu den vom Unionsrecht erfassten Bereichen im Sinne dieser Bestimmung gehören, zu entscheiden haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 bis 40…, vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34, …und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Als Zweites ist es nach ständiger Rechtsprechung, um zu gewährleisten, dass ein Gericht, das dazu berufen ist, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, von grundlegender Bedeutung, dass seine Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41, …und vom 7. September 2023, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România", C-216/21, EU:C:2023:628, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften über die Justizorganisation im Hinblick auf diesen Wert jeden Rückschritt vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64, …sowie vom 7. September 2023, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România", C-216/21, EU:C:2023:628, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits der Sache nach entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Vorschriften über die Organisation der Justiz entgegensteht, die eine Verminderung des Schutzes des Wertes der Rechtsstaatlichkeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere eine Verminderung der Garantien für die richterliche Unabhängigkeit, darstellen können (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (…Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76…, vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 113, und vom 17. Mai 2024, NADA u. a., C-115/22, EU:C:2024:384, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts ist nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen seine Mitglieder abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2024, NADA u. a., C-155/22, EU:C:2024:384, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2025 - C-146/23

    Sad Rejonowy w Bialymstoku - Richterliche Unabhängigkeit und Richterbesoldung

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Rn. 48 Was erstens Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betrifft, ist diese Bestimmung in materieller Hinsicht auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts, die somit zu den vom Unionsrecht erfassten Bereichen im Sinne dieser Bestimmung gehören, zu entscheiden haben kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 bis 40…, vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht- Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2024 - C-554/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Rn. 46 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47 und 77, vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …

    Auszug aus EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
    Rn. 85 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer von einer Disziplinarinstanz unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV getroffenen Maßnahme der Suspendierung eines Richters vom Dienst entschieden, dass das nationale Gericht, um insbesondere den in den Rn. 82 bis 84 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachzukommen, diese Maßnahme unangewendet lassen muss, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Gericht muss außerdem in der Lage sein, die Prüfung der Verfahren, mit denen es zum Zeitpunkt der Versetzung dieses Richters in den Ruhestand befasst war, in derselben Besetzung fortzusetzen, so dass dieser Richter in sein Amt wiedereingesetzt werden muss, wobei die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane verpflichtet sind, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-216/21

    Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres …

  • EuGH, 13.01.2022 - C-55/20

    Minister Sprawiedliwości - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - …

  • EuGH - C-671/20 (anhängig)

    M. M.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus …

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EGMR, 23.06.2016 - 20261/12

    Ungarn verstößt gegen Menschenrechtskonvention

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

  • EuGH, 17.10.2024 - C-28/23

    NFS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, …

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 25.02.2021 - C-14/21

    Sea Watch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschleunigtes Verfahren - Fehlende …

  • EuGH, 11.05.2023 - C-155/22

    Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die …

  • EuGH, 14.11.2024 - C-197/23

    S. (Modification de la formation de jugement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EGMR, 24.10.2023 - 25226/18

    PAJÄ"K c. POLOGNE et 2 autres affaires

  • EuGH - C-15/21 (anhängig)

    Sea Watch

  • EuGH, 30.01.2024 - C-646/23

    Lita

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …

  • EuGH, 04.09.2025 - C-225/22

    Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil eines höheren Gerichts, das …

    Rn. 34 Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Juli 2025, Lita und Jeszek, C-646/23 und C-661/23, EU:C:2025:519, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-96/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

    Rn. 37 Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteile vom 3. Juli 2025, Lita und Jeszek, C-646/23 und C-661/23, EU:C:2025:519, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24

    Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …

    {FN:70} Vgl. Urteil vom 3. Juli 2025, Lita und Jeszek (C-646/23 und C-661/23, EU:C:2025:519, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2025 - C-646/23

    Lita

    Rn. 1 Le 3 juillet 2025, 1a Cour (quatrième chambre) a rendu l'arrêt Lita et Jeszek (C-646/23 et C-661/23, EU:C:2025:519).

    1) Le point 56 de l'arrêt du 3 juillet 2025, Lita et Jeszek (C-646/23 et C-661/23, EU:C:2025:519), est rectifié comme suit :.

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   EuGH, 30.01.2024 - C-646/23, C-661/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2655
EuGH, 30.01.2024 - C-646/23, C-661/23 (https://dejure.org/2024,2655)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2024 - C-646/23, C-661/23 (https://dejure.org/2024,2655)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - C-646/23, C-661/23 (https://dejure.org/2024,2655)
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 03.07.2025 - C-646/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …

    Rn. 42 Mit Beschluss vom 30. Januar 2024, Lita (C-646/23 und C-661/23, EU:C:2024:107), hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin entschieden, dass die Anträge, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückzuweisen sind, weil zum einen die nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Richter eines Militärgerichts, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, am 15. November 2023 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, nur einen einzigen Militärrichter und nicht eine beträchtliche Zahl von Richtern betrifft, so dass die Anwendung dieser Regelung nicht geeignet ist, das Funktionieren der polnischen Justiz grundlegend in Frage zu stellen, und weil zum anderen die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens es dem Gerichtshof nicht ermöglicht hätte, eine Entscheidung innerhalb einer Frist zu erlassen, die das vorlegende Gericht in die Lage versetzt hätte, die Ausgangsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Regelung zu entscheiden.
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   EuGH, 11.09.2025 - C-646/23 REC, C-661/23 REC   

Zitiervorschläge
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EuGH, 11.09.2025 - C-646/23 REC, C-661/23 REC (https://dejure.org/2025,29361)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2025 - C-646/23 REC, C-661/23 REC (https://dejure.org/2025,29361)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2025 - C-646/23 REC, C-661/23 REC (https://dejure.org/2025,29361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • EuGH - C-661/23 (anhängig)

    Jeszek

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-646/23
    Rn. 1 Le 3 juillet 2025, 1a Cour (quatrième chambre) a rendu l'arrêt Lita et Jeszek (C-646/23 et C-661/23, EU:C:2025:519).

    1) Le point 56 de l'arrêt du 3 juillet 2025, Lita et Jeszek (C-646/23 et C-661/23, EU:C:2025:519), est rectifié comme suit :.

    « Poprzez dwa pierwsze pytania w sprawie C-646/23 i pytanie pierwsze w sprawie C-661/23, które należy rozpatrzyć łącznie, sąd odsyłający dąży w istocie do ustalenia, czy art.

    « W świetle całości powyższych rozważań odpowiedź na dwa pierwsze pytania w sprawie C-646/23 i pytanie pierwsze w sprawie C-661/23 winna brzmieć: art.

  • EuGH, 03.07.2025 - C-646/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-646/23
    Rn. 1 Le 3 juillet 2025, 1a Cour (quatrième chambre) a rendu l'arrêt Lita et Jeszek (C-646/23 et C-661/23, EU:C:2025:519).

    1) Le point 56 de l'arrêt du 3 juillet 2025, Lita et Jeszek (C-646/23 et C-661/23, EU:C:2025:519), est rectifié comme suit :.

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