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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.2017 - C-668/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9543
EuGH, 06.04.2017 - C-668/15 (https://dejure.org/2017,9543)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - C-668/15 (https://dejure.org/2017,9543)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - C-668/15 (https://dejure.org/2017,9543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jyske Finans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b - Kreditinstitut, das einen zusätzlichen Identitätsnachweis in Form einer Kopie des Reisepasses oder der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Jyske Finans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b - Kreditinstitut, das einen zusätzlichen Identitätsnachweis in Form einer Kopie des Reisepasses oder der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3139
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-668/15
    Rn. 17 Dazu ist festzustellen, dass der Begriff "ethnische Herkunft" auf dem Gedanken beruht, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46).

    Rn. 27 Der Ausdruck "in besonderer Weise benachteiligen", der in dieser Bestimmung verwendet wird, ist im Sinne der Bedeutung zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft sind, die durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100).

    Rn. 30 Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass eine mittelbare Diskriminierung dann vorliegen kann, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft - …

    Sie ist auch nicht als "untrennbar" mit einem bestimmten Alter verbunden anzusehen (zum Kriterium einer "untrennbaren" Verbindung bei unmittelbarer Diskriminierung etwa EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 16 [ethnische Herkunft];… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 42 [Behinderung];… 21. Dezember 2016 - C-539/15 - [Bowman] Rn. 28 [Alter];… 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 15 mwN [Alter];… 11. April 2013 - C-335/11 und C-337/11 - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 74 [Behinderung];… 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 2 [Geschlecht]).

    Rn. 36 (aa) Der Begriff "ethnische Herkunft" beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 17;… 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46 mwN, 56;… vgl. auch BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 37), wobei diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend ist und kein Kriterium als alleinentscheidend angesehen werden kann (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 18).

    Die ethnische Herkunft kann nämlich grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden, sondern muss vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind, es sei denn, ein Kriterium kann die oben genannten insgesamt allgemein und absolut ersetzen (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 19).

    Rn. 37 (bb) Das Verbot der Diskriminierung "aus Gründen" bzw. "wegen" der ethnischen Herkunft ist von dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu Art. 18 AEUV) und dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung (vgl. hierzu Art. 45 AEUV) zu unterscheiden (vgl. auch EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 24).

    Zwar kann die Staatsangehörigkeit gemeinsam mit anderen Indizien, wozu nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere die gemeinsame Religion, die gemeinsame Sprache, die gemeinsame kulturelle und traditionelle Herkunft sowie die gemeinsame Lebensumgebung zählen (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 17;… 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46), die Vermutung einer Diskriminierung "wegen" der Rasse und/oder der ethnischen Herkunft begründen, jedoch nicht allein.

    Der Ausdruck "in besonderer Weise benachteiligen", der in § 3 Abs. 2 AGG verwendet wird, ist in dem Sinne zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft sind, die durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden können (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 26 f.;… 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 100).

  • BGH, 29.01.2026 - I ZR 129/25

    Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer …

    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH…, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 [juris Rn. 46] - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 [juris Rn. 18 f.] - Jyske Finans;… Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-417/23 Rn. 71 bis 74 - Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge;… BGH, NJW 2020, 852 [juris Rn. 33] mwN).
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    Rn. 61 (a) Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Regelung zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als vergleichbare Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30;… BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 39, BAGE 155, 88;… 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 - Rn. 33;… 24. Oktober 2019 - 2 AZR 168/18 - Rn. 55 f.), es sei denn, mit der Regelung oder Maßnahme wird ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und das hierfür eingesetzte Mittel ist verhältnismäßig, dh.
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15

    Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien …

    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH…, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans;… BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).

    Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (…EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans).

    Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans).

    Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans).

  • EuGH, 18.12.2025 - C-417/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder …

    Rn. 47 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43 noch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, im Folgenden: Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, EU:C:2015:480), vom 6. April 2017, Jyske Finans (C-668/15, EU:C:2017:278), und vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich (Wohnbeihilfe) (C-94/20, EU:C:2021:477), hervorgegangen ist, entnehmen, ob der Begriff "ethnische Herkunft" eine als "Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen" definierte Personengruppe einschließe und ob bejahendenfalls die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstelle.

    Rn. 72 Allerdings hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "ethnische Herkunft" im Sinne dieser Richtlinie auf dem Gedanken beruht, dass sich gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung auszeichnen (…Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 46, und Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 17).

    Rn. 73 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht außerdem zum einen hervor, dass die Liste der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Kriterien, da sie mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird, ihrer Art nach nicht abschließend ist, und zum anderen, dass die ethnische Herkunft nicht anhand nur eines Kriteriums bestimmt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Merkmalen beruhen muss, von denen einige ihrer Art nach objektiv und andere ihrer Art nach subjektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 18 und 19).

    Rn. 83 Ebenso kann das Geburtsland einer Person eines der spezifischen Merkmale sein, aus dem geschlossen werden kann, dass diese Person einer ethnischen Gruppe angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 18).

    Es kann nämlich nicht vermutet werden, dass es in jedem souveränen Staat eine - und nur eine - ethnische Gruppe gibt (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 21).

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-457/17

    Maniero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der …

    Rn. 47 Der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne dieser Vorschrift ist so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, und vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27).

    Außerdem kann das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung festgestellt werden (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 31 und 32).

    Rn. 50 Wie bei den Gegebenheiten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans (C-668/15, EU:C:2017:278), ergangen ist, ist festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft.

  • EuGH, 10.09.2024 - C-65/24

    Antidiskriminierungsrecht: Österreicherin gehört keiner Ethnie an

    Zum einen beruhe der Begriff "ethnische Herkunft" auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft sowie Lebensumgebung gekennzeichnet seien, ohne dass diese Aufzählung von Kriterien abschließend sei (…Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46, und vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 18).

    Zum anderen könne die ethnische Herkunft nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden, sondern müsse auf einem Bündel von Indizien beruhen, von denen einige objektiv und andere subjektiv seien (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 19).

    Rn. 20 In Anbetracht des Wortlauts von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 und insbesondere der darin enthaltenen Wendung "in besonderer Weise benachteiligen" habe der Gerichtshof entschieden, dass eine "mittelbare Diskriminierung" im Sinne dieser Richtlinie nur vorliege, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führe (…Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27 und 31…, vom 15. November 2018, Maniero, C-457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47 und 48, …sowie vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 55).

    Rn. 31 Überdies weist es, wie sich aus Rn. 18 des vorliegenden Beschlusses ergibt, darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff "ethnische Herkunft" in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 auf dem Gedanken beruht, dass gesellschaftliche Gruppen durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft sowie Lebensumgebung gekennzeichnet sind (…Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46), und die ethnische Herkunft nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 19).

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30).
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 258/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

    Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30).
  • BAG, 16.04.2024 - 9 AZR 127/23

    Tarifvertraglicher Mehrurlaub - Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der …

  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • ArbG Köln, 05.10.2022 - 2 Ca 4390/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-417/23

    Generalanwältin Capeta: Die dänischen Rechtsvorschriften über das öffentliche …

  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 25/20

    Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das …

  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 26/20

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 25/20 v. 16.11.2020

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15 (https://dejure.org/2016,43243)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.12.2016 - C-668/15 (https://dejure.org/2016,43243)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - C-668/15 (https://dejure.org/2016,43243)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Jyske Finans

    Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Geschäftspraxis eines Kreditinstituts bei Kfz-Krediten - Richtlinie 2005/60/EG - Art. 13 - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    Im Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria hat er entschieden, dass der Begriff der ethnischen Herkunft "auf dem Gedanken beruht, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturelle und traditionelle Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind"{FN-VERWEIS:10}.

    Rn. 76 Zunächst einmal meine ich, dass das Ziel der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung grundsätzlich eine mittelbar diskriminierende Maßnahme rechtfertigen kann: Der Gerichtshof hat im Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria bereits entschieden, dass die Verhinderung von Betrug und Missbrauch ein rechtmäßiges Ziel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 darstellt{FN-VERWEIS:32}.

    {FN:10} - Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46).

    {FN:16} - Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 76, 91 und 95).

    Vgl. kritisch zum Absichtserfordernis Cahn, C., "Court of Justice of the EU Rules Collective and Inaccessible Electrical Metres Discriminate against Roma: CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD v. Komisia za zashita ot diskiminatsia (C-83/14)", European Journal of Migration and Law, Heft 18, Ausgabe Nr. 1, Koninklijke Brill NV, Leiden, 2016, S. 123.

    {FN:17} - Vgl. ähnlich Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:170, Nr. 87).

    {FN:18} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 96).

    {FN:23} - Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 56).

    {FN:25} - Vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Feryn (…C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 31), bzw. vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100 und 107).

    Der dem Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480), zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Diskriminierung von Angehörigen der Gemeinschaft der Roma (…vgl. Rn. 30 und 46).

    {FN:29} - Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 107).

    {FN:32} - Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 113 und 114).

    {FN:43} - Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 112).

    {FN:44} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 115 bis 118).

    {FN:45} - So bedeutet z. B. die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 benutzte Wendung "in besonderer Weise benachteiligen" einfach nur "Benachteiligung"; vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 96 und 99).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    Rn. 85 In Anbetracht dessen kann die streitige Praxis meines Erachtens nur dann als sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 angesehen werden, wenn sie in Einklang mit den aus dem Urteil Safe Interenvios{FN-VERWEIS:40} hergeleiteten Grundsätzen steht, die oben in den Nrn. 79 bis 82 zusammenfassend dargestellt sind.

    {FN:33} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154).

    {FN:35} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 72 und 73).

    {FN:36} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:37} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 96 und 100).

    {FN:38} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 106 bis 108).

    {FN:40} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    {FN:24} - Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 23 und 25).

    {FN:25} - Vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 31), bzw. vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (…C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100 und 107).

    Nach dem dem Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397), zugrunde liegenden Sachverhalt waren die streitigen Äußerungen gegen Personen marokkanischer Herkunft gerichtet - vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Feryn (C-54/07, EU:C:2008:155, Nrn. 1, 3 und 4).

    {FN:39} - Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 23 und 25).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-415/10

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    {FN:20} - Urteil vom 19. April 2012, Meister (C-415/10, EU:C:2012:217, Rn. 43).

    Zwar ging es bei dem dem Urteil vom 19. April 2012, Meister (C-415/10, EU:C:2012:217), zugrunde liegenden Sachverhalt um eine Person "russischer Herkunft" (die Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Meister [C-415/10, EU:C:2012:8, Nr. 9] als "in Russland geboren" bezeichnet), der Gerichtshof wurde jedoch um Auslegung der in der Richtlinie 2000/43 festgelegten Beweisregeln ersucht und nicht um Entscheidung der Frage, ob die Person aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert wurde.

    {FN:46} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Meister (C-415/10, EU:C:2012:217), betreffend die Nichtpreisgabe der Gründe für die Nichteinstellung eines Stellenbewerbers, wenngleich, wie oben erwähnt, der Gerichtshof nicht um die Prüfung der Frage ersucht worden war, ob in jenem Fall eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft erfolgt war.

  • EGMR, 22.12.2009 - 27996/06

    [ENG]

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    {FN:11} - Vgl. EGMR, 22. Dezember 2009, Sejdić und Finci/Bosnien-Herzegowina (CE:ECHR:2009:1222JUD002799606, § 43).

    Hierzu hat der EGMR entschieden, dass "keine Ungleichbehandlung, die ausschließlich oder in entscheidendem Maß auf der ethnischen Herkunft einer Person beruht, … in einer modernen Gesellschaft, die auf den Grundsätzen des Pluralismus und des Respekts für unterschiedliche Kulturen aufbaut, objektiv gerechtfertigt sein [kann]"; vgl. Urteil vom 22. Dezember 2009, Sejdić und Finci/Bosnien-Herzegowina (CE:ECHR:2009:1222JUD002799606, § 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    Außerdem erfasst die Richtlinie 2000/43 keine Fälle außerhalb ihres Geltungsbereichs - vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 47), betreffend eine nationale Regelung über die Umschrift von Vor- und Nachnamen in Personenstandsurkunden.

    {FN:26} - Bei dem dem Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291), zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Person, die der polnischen Minderheit in der Republik Litauen angehört (…vgl. Rn. 15).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    {FN:30} - Zur Begründung dieses Vorbringens führt die Kommission die Urteile vom 22. September 1983, Auer (271/82, EU:C:1983:243), vom 23. Februar 1994, Scholz (C-419/92, EU:C:1994:62), und vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), an.
  • EGMR, 13.11.2007 - 57325/00
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    {FN:19} - EGMR, 13. November 2007, D. H. u. a./Tschechien (CE:ECHR:2007:1113JUD005732500, § 184 unter Verweis auf die Richtlinie 2000/43).
  • EGMR, 13.12.2005 - 55762/00

    TIMISHEV v. RUSSIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    In seinem Urteil vom 13. Dezember 2005, Timishev/Russland (CE:ECHR:2005:1213JUD005576200, § 55), hat der EGMR außerdem "Stammeszugehörigkeit" als Merkmal einer ethnischen Gesellschaftsgruppe einbezogen.
  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15
    {FN:22} - Zu sprachlichen Unterschieden im abgeleiteten Recht der Union vgl. Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich (C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die …

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach …

  • EuGH, 22.09.1983 - 271/82

    Auer / Ministère public

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • EGMR, 24.05.2016 - 38590/10

    BIAO v. DENMARK

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 07.07.2011 - C-310/10

    Agafiţei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-83/14

    CHEZ Razpredelenie Bulgaria - Richtlinie 2000/43/EG - Grundsatz der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2008 - C-54/07

    Feryn

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10

    Meister - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-417/23

    Generalanwältin Capeta: Die dänischen Rechtsvorschriften über das öffentliche …

    Vgl. z. B. Krivokapić, B., und Salkiewicz-Munnerlyn, E., "An attempt of defining ethnic minorities for their better protection", Ukrainian Journal of International Law, 2020, S. 26 bis 40. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Jyske Finans (C-668/15, EU:C:2016:914, Nr. 33).
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