Rechtsprechung
| EuGH, 08.07.2021 - C-695/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Rádio Popular
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe ,Versicherungsumsätze" und ,dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" - Art. 174 Abs. 2 - Recht ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2006/112/EG; Mehrwertsteuer; Befreiungen; Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; Begriffe Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden; Art. 174 Abs. 2; Recht zum ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe "Versicherungsumsätze" und "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" - Art. 174 Abs. 2 - Recht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Agenturgeschäfte
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Steuerbefreiungen bei Vermittlungsleistungen
- Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rádio Popular
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst c
Vermittlung, Verkauf, Garantieverlängerungen, Elektrogeräte - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst c
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rádio Popular
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-695/19
Sie setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteile vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22 und 23, …sowie vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 32).Rn. 33 Zur ersten dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "dazugehörig" hinreichend weit ist, um verschiedene Dienstleistungen zu umfassen, die zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen und insbesondere zur Schadensregulierung beitragen, die einen der wesentlichen Bestandteile dieser Umsätze bildet (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 33).
Rn. 42 Aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen und von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g dieser Richtlinie zum anderen geht nämlich hervor, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Umsätze betreffen und dass Versicherungsumsätze nicht mit Finanzumsätzen gleichgesetzt werden dürfen, insbesondere nicht für eine Anwendung der in Art. 174 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Abweichung (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 29).
Dieser Grundsatz ist nämlich keine Regel des Primärrechts, die für den Umfang eines Befreiungstatbestands bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Befreiungen anzuwenden ist (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)
Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-695/19
Sie setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (…Urteile vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22 und 23, sowie vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 32).Rn. 32 Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, hängt die Steuerbefreiung dieser Leistungen von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen ab: Zum einen müssen diese Leistungen zu Versicherungsumsätzen "dazugehörige" Dienstleistungen sein und zum anderen müssen sie "von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 34).
Rn. 35 Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ist für die Feststellung, ob die Dienstleistungen, deren Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie beantragt wird, von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden, nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers abzustellen, sondern der Inhalt dieser Dienstleistungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 …
Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-695/19
Rn. 46 Das ordnungsgemäße Funktionieren und die einheitliche Auslegung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verbieten es nämlich grundsätzlich, unter die Mehrwertsteuerrichtlinie fallende gleichartige Umsätze mit unterschiedlichen Begriffen zu bezeichnen, je nachdem, ob sie in der einen oder in der anderen Vorschrift dieser Richtlinie verwendet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 31).
- EuGH, 17.01.2013 - C-224/11
BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …
Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-695/19
Zwar lässt es dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei Versicherungsumsätzen und Finanzumsätzen um "gleichartige" Umsätze im Sinne dieser Rechtsprechung handelt. - EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
EDM
Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-695/19
Zum anderen handele es sich angesichts des Urteils vom 29. April 2004, EDM (C-77/01, EU:C:2004:243), bei Umsätzen aus dem Verkauf von Garantieverlängerungen nicht um "Hilfsumsätze". - EuGH, 08.10.2020 - C-235/19
United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments - …
Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-695/19
Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind, da die Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 8. Oktober 2020, United Biscuits [Pensions Trustees] und United Biscuits Pension Investments, C-235/19, EU:C:2020:801, Rn. 29).
- BFH, 08.07.2025 - XI R 7/23
Steuerfreie Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Arthur Andersen vom 03.03.2005 - C-472/03, EU:C:2005:135, Rz 32; J.C.M. Beheer vom 03.04.2008 - C-124/07, EU:C:2008:196, Rz 17; Aspiro vom 17.03.2016 - C-40/15, EU:C:2016:172, Rz 36; Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 36; Radio Popular vom 08.07.2021 - C-695/19, EU:C:2021:549, Rz 35;… Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.04.2014 - V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rz 13; vom 03.08.2017 - V R 19/16, BFHE 259, 156, BStBl II 2017, 1207, Rz 17).Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (vgl. EuGH-Urteile J.C.M. Beheer vom 03.04.2008 - C-124/07, EU:C:2008:196, Rz 29; Aspiro vom 17.03.2016 - C-40/15, EU:C:2016:172, Rz 37; Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 37; Radio Popular vom 08.07.2021 - C-695/19, EU:C:2021:549, Rz 36;… s.a. BFH-Urteile vom 24.04.2014 - V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rz 13; vom 03.08.2017 - V R 19/16, BFHE 259, 156, BStBl II 2017, 1207, Rz 18).
Rn. 15 b) Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (vgl. EuGH-Urteile Taksatorringen vom 20.11.2003 - C-8/01, EU:C:2003:621, Rz 45; Arthur Andersen vom 03.03.2005 - C-472/03, EU:C:2005:135, Rz 33 und 36; J.C.M. Beheer vom 03.04.2008 - C-124/07, EU:C:2008:196, Rz 18; Aspiro vom 17.03.2016 - C-40/15, EU:C:2016:172, Rz 37; Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 37; Radio Popular vom 08.07.2021 - C-695/19, EU:C:2021:549, Rz 36; s.a. BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 19/16, BFHE 259, 156, BStBl II 2017, 1207, Rz 19).
- FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22
Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen …
Rn. 39 Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (EuGH, Urteile vom 8. Juli 2021, C-695/19, Radio Popular, zitiert nach juris; vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.03.2023 - C-42/22
Generali Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Dieser Grundsatz ist nämlich keine Regel des Primärrechts, die für den Umfang eines Befreiungstatbestands bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Befreiungen anzuwenden ist (…Urteile vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 45, und vom 8. Juli 2021, Rádio Popular, C-695/19, EU:C:2021:549, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22 Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (EuGH, Urteile vom 8. Juli 2021, C-695/19, Radio Popular, zitiert nach juris; vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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