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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2023 - C-726/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,27092
EuGH, 12.10.2023 - C-726/21 (https://dejure.org/2023,27092)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2023 - C-726/21 (https://dejure.org/2023,27092)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - C-726/21 (https://dejure.org/2023,27092)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    INTER CONSULTING

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Beurteilung anhand eines in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Beurteilung anhand eines in der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1165
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.03.2023 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 71 Was die Voraussetzung "idem" betrifft, die im Licht der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung zu prüfen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 75 Die Identität der materiellen Tat ist nämlich als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität dieser Taten geben (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 55 Diese Bestimmung soll nämlich im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44).

    Rn. 57 Das gegenseitige Vertrauen kann jedoch nur gedeihen, wenn der zweite Mitgliedstaat in der Lage ist, sich auf der Grundlage der vom ersten Mitgliedstaat übermittelten Unterlagen zu vergewissern, dass zum einen die betreffende Entscheidung der zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung darstellt und zum anderen der Sachverhalt, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, als "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 54 SDÜ eingestuft werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 52).

    Rn. 60 Was die Voraussetzung "bis" betrifft, ist der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 54 SDÜ anzusehen, wenn als Erstes die Strafklage endgültig verbraucht ist (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat angesehen werden (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Um festzustellen, ob eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen teilweise einzustellen, eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne von Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss man sich als Zweites vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 38 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung ist mithin im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen; sie gewährleistet, dass dessen Wesensgehalt gewahrt wird (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 65).

    Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 67).

    Dieses gegenseitige Vertrauen erfordert, dass die betreffenden zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats bereit sind, sachdienliche Rechtsauskünfte, die sie vom ersten Mitgliedstaat eventuell erhalten, zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 93).

    Rn. 81 Zum anderen kann der Grundsatz ne bis in idem nicht etwaige Straftaten erfassen, die zwar im selben Zeitraum wie diejenigen, die Gegenstand einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung waren, begangen wurden, aber andere materielle Taten betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 68 Hierzu hat der Gerichtshof geurteilt, dass eine Entscheidung der Justiz eines Mitgliedstaats, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird, als aufgrund einer Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist (Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Damit eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wegen unzureichender Beweise nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, teilweise einzustellen, als nach Prüfung in der Sache ergangen angesehen werden kann, muss diese Entscheidung eine endgültige Beurteilung dahin enthalten, dass diese Beweise nicht ausreichen, und jede Möglichkeit ausschließen, dass das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 30).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 65 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 54 SDÜ, der verhindern soll, dass eine Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Mitgliedstaaten verfolgt wird, zur vollständigen Verwirklichung dieses Zieles nur dann wirksam beitragen kann, wenn er auch auf Entscheidungen anwendbar ist, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen (Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 38).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 76 Bilden die materiellen Tatsachen hingegen keinen solchen Komplex, genügt - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - der bloße Umstand, dass nach den Feststellungen des mit dem zweiten Strafverfahren befassten Gerichts der mutmaßliche Täter mit einheitlichem Vorsatz gehandelt hat, nicht für das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, der unter den Begriff "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 54 SDÜ fällt (Urteil vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 29).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 45 Somit setzt die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere rechtskräftige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia - Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 54 Schließlich kann nur eine Auslegung von Art. 54 SDÜ dahin, dass das nationale Gericht des zweiten Mitgliedstaats auch den in der jeweiligen Begründung dieser Schriftstücke geschilderten Sachverhalt sowie alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich ein früheres, im ersten Mitgliedstaat rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren bezieht, berücksichtigen muss, dem Gegenstand und dem Ziel dieser Vorschrift den Vorrang gegenüber verfahrensrechtlichen oder rein formalen Aspekten - die im Übrigen in den betroffenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind - einräumen und eine zweckdienliche Anwendung dieses Artikels gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 31).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turanský - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
    Rn. 51 Insoweit hat Art. 57 SDÜ einen Rahmen der Zusammenarbeit geschaffen, der es den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats ermöglicht, zur Klärung beispielsweise der genauen Art einer im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung oder auch des konkreten Sachverhalts, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, bei dessen Behörden sachdienliche Rechtsauskünfte einzuholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 37).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

  • EuGH, 28.11.2024 - C-293/23

    ENGIE Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …

    Die Vorlagefrage ist daher auf der Grundlage der Tatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts zu prüfen, und zwar unabhängig davon, welche Erwägungen ENGIE dazu vorträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2025 - C-802/23

    Verbot der Doppelbestrafung: Eine Person darf in einem Mitgliedstaat nicht für …

    Rn. 35 Somit steht die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem unter zwei Voraussetzungen, nämlich zum einen, dass es eine frühere rechtskräftige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteile vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 45, …und vom 19. Oktober 2023, Központi Nyomozó Főügyészség, C-147/22, EU:C:2023:790, Rn. 26).

    Rn. 36 Was die Voraussetzung "idem" betrifft, die im Licht der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung zu prüfen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 78, sowie vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 71).

    Folglich findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (…Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 27…, vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 37, sowie vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 74).

    Rn. 38 Der Begriff der Identität der materiellen Tat ist zu verstehen als die Gesamtheit der konkreten Umstände, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 26 und 27…, vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 128, sowie vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 75).

    Rn. 39 Bilden die materiellen Tatsachen hingegen keinen solchen Komplex, genügt der bloße Umstand, dass nach den Feststellungen des mit dem zweiten Strafverfahren befassten Gerichts der mutmaßliche Täter mit einheitlichem Vorsatz gehandelt hat, nicht für das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, der unter den Begriff "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 54 SDÜ fällt (…Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 29 und 30, sowie vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 76).

    Rn. 40 Ferner stellen nach ständiger Rechtsprechung sowohl Art. 54 SDÜ als auch Art. 50 der Charta nur auf die tatsächliche Handlung ab, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, da der durch diese Bestimmungen gewährte Schutz nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein darf (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39…, vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 39, sowie vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität der Taten geben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 133, und vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Hinzuzufügen ist, dass das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Identität der in Rede stehenden Taten nicht nur den im Tenor der in Frankreich ergangenen rechtskräftigen Urteile und den im Anklagesatz der Anklageschrift der zuständigen französischen Behörden beschriebenen Sachverhalt zu berücksichtigen hat, sondern auch den Sachverhalt, der in der Begründung dieser Urteile geschildert wird, und denjenigen, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, aber nicht in die Anklageschrift übernommen wurde, sowie alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich eines oder mehrere der zuvor in Frankreich durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bezieht bzw. beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 85).

    Der durch diese Bestimmung geschaffene Mechanismus der Zusammenarbeit ermöglicht es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der als zweiter mit der Strafverfolgung gegen dieselbe Person befasst ist, zur Klärung beispielsweise der genauen Art einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der als erster damit befasst war, erlassenen Entscheidung oder auch des konkreten Sachverhalts, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, bei dessen Behörden sachdienliche Rechtsauskünfte einzuholen (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 06.06.2024 - C-547/22

    Öffentliche Aufträge: Ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 09.07.2026 - 48047/15
    Consequently, the principle ne bis in idem is not intended to be applied where the acts at issue are not identical, but merely similar (judgments of 18 July 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, paragraph 27; of 23 March 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Reservation in relation to the principle ne bis in idem), C-365/21, EU:C:2023:236, paragraph 37, and of 12 October 2023, 1NTER Consulting, C-726/21, EU:C:2023:764, paragraph 74).

    The concept of identity of the material acts is understood to mean a set of concrete circumstances stemming from events which are, in essence, the same, in that they involve the same perpetrator and are inextricably linked together in time and space (see, to that effect, judgments of 18 July 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, paragraphs 26 and 27; of 28 October 2022, Generalstaatsanwaltschaft München (Extradition and ne bis in idem), C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, paragraph 128; and of 12 October 2023, 1NTER Consulting, C-726/21, EU:C:2023:764, paragraph 75).

    By contrast, if the material acts do not make up such a set, the mere fact that the court before which the second prosecution is brought finds that the alleged perpetrator of those acts acted with the same criminal intention does not suffice to indicate that there is a set of concrete circumstances which are inextricably linked together covered by the notion of 'same acts' within the meaning of Article 54 of the CISA (judgments of 18 July 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, paragraphs 29 and 30, and of 12 October 2023, 1NTER Consulting, C-726/21, EU:C:2023:764, paragraph 76).

    Moreover, it is settled case-law that both Article 54 of the CISA and Article 50 of the Charter refer only to the nature of the acts irrespective of the legal classification given to them or of the legal interest protected, in so far as the protection conferred by those provisions cannot vary from one Member State to another (see, to that effect, judgments of 16 November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, paragraph 39; of 22 March 2022, Nordzucker and Others, C-151/20, EU:C:2022:203, paragraph 39; and of 12 October 2023, 1NTER Consulting, C-726/21, EU:C:2023:764, paragraph 73 and the case-law cited).

  • OLG Stuttgart, 07.11.2024 - 2 St 3 BJs 48/22

    Geheimer Rüstungsdeal über Drittländer zur Umgehung der sogenannten …

    Kann nach dem nationalen Recht ein durch eine freisprechende Entscheidung abgeschlossenes Strafverfahren bei Vorliegen neuer Belastungstatsachen oder Beweismittel wiederaufgenommen werden und ausnahmsweise ein neues Verfahren eingeleitet werden, wird hierdurch die Rechtskraft der Entscheidung nicht in Frage gestellt (…EuGH a.a.O, Rn. 28 - 30 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - C-726/21 BeckRS 2023, 27348 Rn. 65).

    Denn die Identität der materiellen Tat ist als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (EuGH…, Urteil vom 23. März 2023 a.a.O. Rn. 36 - 38; EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - C- 726/21 BeckRS 2023, 27348 Rn. 72 - 75).

    Bei der Beurteilung, ob der Grundsatz ne bis in idem beachtet worden ist, ist nicht nur der im Anklagesatz der Anklageschrift der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates sowie der im Tenor des dort ergangenen rechtskräftigen Urteils beschriebene Sachverhalt zu berücksichtigen, sondern auch der Sachverhalt, der in der Begründung dieses Urteils geschildert wird, und derjenige, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, aber nicht in die Anklageschrift übernommen wurde, sowie alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich ein früheres, in diesem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren bezieht (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - C-726/21 BeckRS 2023, 27348 Rn. 58 und 85).

  • EuGH, 21.05.2026 - C-95/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Folglich hat der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens den tatsächlichen und rechtlichen Kontext der Vorlagefragen, wie er in der Vorlageentscheidung festgelegt ist, zu berücksichtigen (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/22

    Die italienischen Rechtsvorschriften, die unabhängige Gesellschaften mit Sitz in …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts zur Entscheidung über eine Vorlagefrage nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Regelung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ebenfalls, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2025 - C-544/23

    BAJI Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - …

    {FN:62} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING (C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 61).

    {FN:65} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING (C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 61).

  • BGH, 22.01.2026 - 6 StR 245/25

    Beurteilung der Annahme einer einheitlichen Tat im konkreten Fall durch die …

    Rn. 14 (3) Diese Bewertung nimmt ferner Bedacht auf Hinweise, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Verfahren nach Art. 267 AEUV nationalen Gerichten zur Auslegung des Unionsrechts gegeben hat (…vgl. zu diesem Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten etwa EuGH, Urteile vom 26. Januar 2010 - C-118/08 - Transportos Urbanos -, Rn. 23; vom 22. März 2022 - C-151/20 - Zuckermarkt Österreich - NZWiSt 2023, 117, 119; vom 12. Oktober 2023 - C-726/21 - GR ua -, NJW 2024, 1165, 1170 sowie Kottmann in: Karpenstein/Kotzur/Vasel, Rechtsschutz-HdB, 4. Aufl. 2024, § 10 Rn. 60;… Gaitanides in von der Groeben/Schwarze/Charlotte, 7. Aufl., Europäisches Unionsrecht, AEUV Art. 267 Rn. 5).
  • EuGH, 17.10.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im …

  • EuGH, 07.11.2024 - C-503/23

    Centro di Assistenza Doganale Mellano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion …

  • EuGH, 26.02.2025 - C-766/24

    Eisaggelia Protodikon Peiraia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

  • EuGH, 14.11.2024 - C-643/23

    Agenciart - Management Artístico - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5263
Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21 (https://dejure.org/2023,5263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-726/21 (https://dejure.org/2023,5263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-726/21 (https://dejure.org/2023,5263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    INTER CONSULTING

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Vom nationalen Gericht zur Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem heranzuziehende ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Vom nationalen Gericht zur Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem heranzuziehende ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Im Kontext von Art. 50 der Charta vgl. z. B. Urteil vom 22. März 2022, bpost (C-117/20, EU:C:2022:202, im Folgenden: Urteil bpost, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Urteil bpost (…Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letzten Endes geht es jedoch darum, dass[,] soweit sich die beiden Sachverhalte tatsächlich überschneiden, Identität gegeben sein muss." Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 135).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia - Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Vgl. auch Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (…C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, im Folgenden: Urteil Gözütok und Brügge, Rn. 38), und vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 32, im Folgenden: Urteil Miraglia).

    {FN:15} Dies gilt beispielsweise für die Situation im Urteil Kossowski, in der keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt wurden, oder im Urteil Miraglia, in der das Verfahren nur deshalb eingestellt wurde, weil in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen derselben Tat anhängig war.

    Vgl. Urteil Miraglia (…Rn. 30 bis 33).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink (C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. November 2010, Mantello (…C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39).

    Vgl. z. B. Urteil vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink (C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink (…C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39).

    {FN:11} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Mantello (C-261/09, EU:C:2010:50, Nrn. 9, 76, 86) im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (…ABl. 2002, L 190, S. 1).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Vgl. auch Urteil vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31 und 32, im Folgenden: Urteil M), und Urteil Kossowski (…Rn. 35).
  • EGMR, 08.07.2019 - 54012/10

    MIHALACHE v. ROMANIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Zum selben Ergebnis kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in EGMR, 8. Juli 2019, Mihalache/Rumänien, CE:ECHR:2019:0708JUD005401210, §§ 94 und 95.
  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission (C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turanský - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    {FN:23} Wie der Gerichtshof erstmals in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský (C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 und 36), festgestellt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Letzten Endes geht es jedoch darum, dass[,] soweit sich die beiden Sachverhalte tatsächlich überschneiden, Identität gegeben sein muss." Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 135).
  • EuG, 02.03.2022 - T-1/21

    Fabryki Mebli "Forte"/ EUIPO - Bog-Fran (Meuble) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21
    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 2. März 2022, Fabryki Mebli "Forte"/EUIPO - Bog-Fran (Möbelstück) (T-1/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:108, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung …

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das …

  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    AGS Assedic Pas-de-Calais / Dumon und Froment - Sozialpolitik - Schutz der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei …

  • OLG Hamburg, 22.04.2010 - 12 WF 75/10

    Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit …

  • EGMR, 15.10.2015 - 121/11

    ISTVÁN NAGY v. HUNGARY

  • RG, 23.02.1920 - I 126/19

    Konnossement; Haftung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung …

    {FN:39} Vgl. - ausführlicher - meine Schlussanträge in der Rechtssache GR u. a. (C-726/21, EU:C:2023:240, Nr. 35 bis 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der …

    {FN:22} Vgl. - ausführlicher - meine Schlussanträge in der Rechtssache GR u. a. (C-726/21, EU:C:2023:240, Nrn. 35 bis 53).
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