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Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2015 - C-74/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35722
EuGH, 19.11.2015 - C-74/15 (https://dejure.org/2015,35722)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - C-74/15 (https://dejure.org/2015,35722)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - C-74/15 (https://dejure.org/2015,35722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tarcău

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verträge über eine Bürgschaft und die Bestellung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tarcău

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verträge über eine Bürgschaft und die Bestellung einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tarcau

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verträge über eine Bürgschaft und die Bestellung einer ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Šiba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-74/15
    Rn. 20 Hierzu ist festzustellen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihren Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 ergibt, auf Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern" Anwendung findet, die "nicht im Einzelnen ausgehandelt" wurden (vgl. Urteil Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 19).

    Rn. 21 Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29, sowie Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 20).

    Rn. 23 Die Richtlinie 93/13 definiert die Verträge, auf die sie anwendbar ist, somit unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragsparteien, d. h. ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, sowie Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

    Rn. 24 Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit dieser Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, sowie Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-74/15
    Rn. 21 Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29, sowie Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 20).

    Rn. 23 Die Richtlinie 93/13 definiert die Verträge, auf die sie anwendbar ist, somit unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragsparteien, d. h. ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, sowie Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

    Rn. 24 Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit dieser Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, sowie Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b …

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-74/15
    Rn. 27 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 objektiven Charakter hat (vgl. Urteil Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21).

    Rn. 28 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und aller Beweise zu prüfen, ob die betreffende Vertragspartei als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-74/15
    Rn. 26 Hinsichtlich der Frage, ob eine natürliche Person, die sich verpflichtet, die von einer Handelsgesellschaft gegenüber einem Kreditinstitut im Rahmen eines Kreditvertrags eingegangenen Verbindlichkeiten zu sichern, als "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Sicherungs- oder Bürgschaftsvertrag - auch wenn er hinsichtlich seines Gegenstands als ein zum Hauptvertrag, aus dem sich die von ihm gesicherte Schuld ergibt, akzessorischer Vertrag beschrieben werden kann (vgl. im Zusammenhang mit der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [ABl. L 372, S. 31] Urteil Dietzinger, C-45/96, EU:C:1998:111, Rn. 18) - aus der Perspektive der Vertragsparteien als ein gesonderter Vertrag darstellt, da er zwischen anderen Personen als den Parteien des Hauptvertrags geschlossen wird.
  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN …

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-74/15
    Darin unterscheidet sich diese Richtlinie insbesondere von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (…ABl. 1987, L 42, S. 48), die nur auf Verträge anwendbar ist, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt, was den Gerichtshof dazu veranlasst hat, Bürgschaftsverträge vom Anwendungsbereich dieser letztgenannten Richtlinie auszuschließen (Urteil Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, EU:C:2000:152, Rn. 17 bis 23).
  • EuGH, 14.09.2016 - C-534/15

    Dumitraş - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Rn. 24 Zunächst ist hervorzuheben, dass die Antwort auf diese Fragen eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772), abgeleitet werden kann.

    Rn. 25 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus deren Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 ergibt, auf Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern" Anwendung findet, die "nicht im Einzelnen ausgehandelt" wurden (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Der Vertragsgegenstand ist daher vorbehaltlich der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 angeführten Ausnahmen für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ohne Belang (vgl. Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Die Richtlinie 93/13 definiert die Verträge, auf die sie anwendbar ist, somit unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragsparteien, d. h., ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit dieser Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung zieht für denjenigen, der sie eingeht, schwerwiegende Verbindlichkeiten nach sich, die zur Folge haben, dass sein eigenes Vermögen mit einem oft schwer zu bemessenden finanziellen Risiko belastet wird (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 25).

    Daher ist bei den Parteien des Sicherungs- oder Bürgschaftsvertrags zu beurteilen, in welcher Eigenschaft diese gehandelt haben (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 26).

    Dieser Begriff ist anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt (vgl. Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und aller Beweise zu prüfen, ob die betreffende Vertragspartei als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Stellt eine natürliche Person für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft Sicherheiten, ist es daher Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder aufgrund funktioneller Verbindungen, die sie zu dieser Gesellschaft hat, wie ihre Geschäftsführung oder eine nicht unerhebliche Beteiligung an ihrem Gesellschaftskapital, gehandelt hat oder ob sie zu Zwecken gehandelt hat, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 29).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG - …

    Rn. 32 Es ist festzustellen, dass der so definierte Begriff "Verkäufer" einen objektiven Charakter hat (…vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und Beschluss vom 19. November 2015, C-74/15, Tarcâu, EU:C:2015:772, Rn. 27), der auf Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines "Vertrags", dem Verkauf eines "Verbrauchsguts" und dem Vorliegen einer "beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit" beruht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    {FN:17} - Der Gerichtshof hat in ähnlicher Weise entschieden, dass der Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 "objektiven Charakter" hat und "anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen [ist], nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt" (Beschluss Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 27).

    {FN:36} - Vgl. in Bezug auf die Richtlinie 1999/44 Urteil Faber (…C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42) und in Bezug auf die Richtlinie 93/13 Urteile Bucura (…C-348/14, EU:C:2015:447, Rn. 52), Costea (…C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), BBVA (…C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kušionová (…C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Beschluss Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 24).

    {FN:39} - Vgl. in diesem Sinn in Bezug auf den Begriff "Verbraucher" Urteile Faber (…C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 38 bis 48) und Costea (…C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 22 und 23) sowie Beschluss Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 28).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

    Rn. 35 Außerdem habe es zum Zeitpunkt des Erlasses der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide noch an einer Festlegung derjenigen Voraussetzungen durch den Gerichtshof gefehlt, unter denen der Bürge, der für eine juristische Person Sicherheit leiste, als Verbraucher eingestuft werden könne, da diese Voraussetzungen erst später durch die Beschlüsse vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772), und vom 14. September 2016, Dumitraş (C-534/15, EU:C:2016:700), festgelegt worden seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    {FN:4} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Beschlüsse vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772), und vom 14. September 2016, Dumitraş (C-534/15, EU:C:2016:700).

    {FN:14} C-74/15, EU:C:2015:772, insbesondere Rn. 26 bis 30.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-564/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und …

    {FN:10} Vgl. Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 27), und Urteil vom 8. Juni 2023, YYY.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-365/23

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos kann eine Vertragsklausel, die einen jungen …

    {FN:33} Vgl. Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-485/21

    S.V. (Immeuble en copropriété) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 21 Erstens ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 ergibt, auf Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern" Anwendung findet, darunter diejenigen, die "nicht im Einzelnen ausgehandelt" wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2025 - C-410/23

    Pielatak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Die Verbrauchereigenschaft ist somit anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 27, …und Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C-570/21, EU:C:2023:456, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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