Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2015 - C-8/14   

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EuGH, 29.10.2015 - C-8/14 (https://dejure.org/2015,30090)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-8/14 (https://dejure.org/2015,30090)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-8/14 (https://dejure.org/2015,30090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    BBVA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckungsverfahren - Einspruch - Ausschlussfristen

  • Europäischer Gerichtshof

    BBVA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckungsverfahren - Einspruch - Ausschlussfristen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in Spanien zum Zeitpunkt der Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs bereits eingeleitet war, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unvereinbar mit Unionsrecht: Frist für Einspruch gegen Vollstreckung von Hypotheken im Hinblick auf ein EuGH-Urteil

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unvereinbarkeit einer Einspruchsfrist gegen Hypothekenvollstreckung mit der Klauselrichtlinie (IVR 2017, 36)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BBVA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de Primera Instancia - Auslegung von Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Schutz der Verbraucher im Bereich der Immobilienkredite ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 147
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Um dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen und insbesondere im Anschluss an die Verkündung des Urteils Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) wurden mit dem Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel des Zivilprozessgesetzes über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten Sachen geändert.

    Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht.

    Der Gerichtshof hat jedoch hervorgehoben, dass diese Modalitäten die doppelte Voraussetzung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50, und Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37).

    Unter Berücksichtigung des Ablaufs, der Besonderheit und der Komplexität des Verfahrens sowie der anwendbaren Rechtsvorschriften besteht nämlich eine erhebliche Gefahr, dass diese Frist abläuft, ohne dass die betroffenen Verbraucher ihre Rechte wirksam und zweckdienlich gerichtlich geltend machen können, weil sie in Wirklichkeit insbesondere den genauen Umfang dieser Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat daher hervorgehoben, dass nationale Vollstreckungsverfahren wie die Hypothekenvollstreckungsverfahren den Anforderungen unterliegen, die sich aus seiner einem wirksamen Verbraucherschutz dienenden ständigen Rechtsprechung ergeben (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 25).

    Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat daher hervorgehoben, dass nationale Vollstreckungsverfahren wie die Hypothekenvollstreckungsverfahren den Anforderungen unterliegen, die sich aus seiner einem wirksamen Verbraucherschutz dienenden ständigen Rechtsprechung ergeben (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 25).

    Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten außerdem, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78, sowie Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die vorgesehene Frist faktisch ausreichend sein muss, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 66).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten außerdem, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78, sowie Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).
  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten außerdem, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78, sowie Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Der Gerichtshof hat jedoch hervorgehoben, dass diese Modalitäten die doppelte Voraussetzung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50, und Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37).
  • EuGH - C-487/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten außerdem, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78, sowie Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).
  • EuGH - C-485/13 (anhängig)

    Caixabank

  • EuGH - C-484/13 (anhängig)

    Caixabank

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    aa) In ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter blendet die Revision aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie - wovon auch der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31) ausgegangen ist - das Ziel verfolgt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, nicht dagegen die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, welche missbräuchliche Klauseln enthalten (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 29. November 2011 - C-453/10, aaO - Perenicová und Perenic; vgl. ferner EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015 - C-8/14, EuZW 2016, 147 Rn. 18 - BBVA; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 40 mwN - Banco Español de Crédito).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    21 Vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 22).

    26 Vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 24).

    31 Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 34).

    41 Vgl. insbesondere die Rn. 21 und 23 des Urteils vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss diese Prüfung u. a. die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung umfassen, einschließlich der Modalität, wie diese Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. entsprechend auch Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 27).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass angemessene Ausschlussfristen, die im Interesse der Rechtssicherheit festgesetzt werden, nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn diese Fristen faktisch ausreichend sind, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Was die Frage angeht, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegenstehen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage bereits geprüft und im Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731), bejaht hat.

    Aus dem Urteil geht insbesondere hervor, dass die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013, soweit sie vorsieht, dass für Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurde, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, um Einspruch gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erheben, nicht geeignet ist, den Verbrauchern die volle Ausschöpfung dieser Frist und somit die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

    20 - Vgl. Urteile vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 22), und vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 17 und 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 - Vgl. Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 25), und vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    4 Vom vorlegenden Gericht werden die Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), angeführt.

    22 Vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 20).

    33 C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 27 bis 42.

  • EuGH, 22.02.2018 - C-572/16

    INEOS Köln - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

    Folglich ist die im Interesse der Rechtssicherheit erfolgende Festlegung angemessener Ausschlussfristen mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

    Dieser Auffassung folgend hat der Gerichtshof in seinem Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731) entschieden: "Die Art. 6 und 7 der Richtlinie [93/13] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Übergangsbestimmung ... entgegenstehen, wonach für diejenigen Verbraucher, gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Übergangsbestimmung enthält, ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, das zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens nicht abgeschlossen war, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, innerhalb deren ein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln einzulegen ist.".

    8 Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

    10 Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    51 - Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5), vom 17. November 1998, Aprile (C-228/96, EU:C:1998:544, Rn. 19), vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 56), und vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 28).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Was insbesondere Ausschlussfristen anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Festlegung angemessener Ausschlussfristen mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, EU:C:1997:351, Rn. 28, vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 28, sowie vom 22. Februar 2018, 1NEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 47).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16

    INEOS

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Umweltpolitik - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-149/15

    Wathelet

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Befugnisse des nationalen Richters -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - C-8/14 (https://dejure.org/2015,10319)
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  • Europäischer Gerichtshof

    BBVA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen - Vollstreckungsverfahren - Einspruch - Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag nach der Veröffentlichung eines Gesetzes - Grundsätze der Äquivalenz und der ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14
    2 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    10 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    11 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    17 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    So ist der endgültige Zuschlag eines mit einer Hypothek belasteten Gegenstands zugunsten eines Dritten immer unumkehrbar; etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall, dass der Verbraucher eine Vormerkung für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Hypothek hat eintragen lassen, bevor der Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung angebracht wurde (vgl. Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 55 bis 59, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 42).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt: "[O]hne diese Möglichkeit [könnte] in allen Fällen, in denen ... die Immobiliarzwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand vor Verkündung der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen." Vgl. dazu Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in derselben Rechtssache (EU:C:2012:700, Nr. 50).

    26 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    Vgl. auch Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50) und Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37).

    53 - Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 29), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44) und Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    55 - C-415/11, EU:C:2013:164.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14
    Allerdings hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die in einem Mahnverfahren die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs nach Zustellung des durch Beschluss des zuständigen nationalen Gerichts erlassenen Mahnbescheids betraf, festgestellt, dass die vorgesehene Frist von 20 Tagen, die zugunsten eines Verbrauchers für die Einlegung eines Einspruchs gegen die Vollstreckung vorgesehen war, "besonders kurz" ist (vgl. Urteil Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54; vgl. auch Pó?‚torak, N., European Union Rights in National Courts , Wolters Kluwer, 2015, S. 266).

    43 - Vgl. Urteile Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 67 und 68), Texdata Software (C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 81) und Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54).

    48 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54).

    54 - Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 26), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31) und Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 41).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14
    33 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 40) und Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 48).

    36 - Vgl. Urteile Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 163) und Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 49).

    45 - Vgl. Urteil Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 62 bis 65).

    50 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 40) und Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

    Dieser Auffassung folgend hat der Gerichtshof in seinem Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731) entschieden: "Die Art. 6 und 7 der Richtlinie [93/13] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Übergangsbestimmung ... entgegenstehen, wonach für diejenigen Verbraucher, gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Übergangsbestimmung enthält, ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, das zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens nicht abgeschlossen war, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, innerhalb deren ein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln einzulegen ist.".

    8 Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

    9 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321).

    10 Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

    Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321, Nrn. 30 bis 33).

    14 Anzumerken ist, dass, wie aus Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge und den Nrn. 30 bis 33 meiner Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321) hervorgeht, das Vollstreckungsgericht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Darlehensvertrags nicht von Amts wegen prüfen konnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in dieser Rechtssache (EU:C:2015:321, Nr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    32 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321, Rn. 54 bis 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

    39 - Zur Frage der Ausschlussfristen vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321).
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