Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2020 - C-791/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26822
EuGH, 17.09.2020 - C-791/18 (https://dejure.org/2020,26822)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - C-791/18 (https://dejure.org/2020,26822)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - C-791/18 (https://dejure.org/2020,26822)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,26822) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Schoonzicht

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Vorsteuerabzug - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung dieses Abzugs nach der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Schoonzicht

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Vorsteuerabzug - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung dieses Abzugs nach der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Schoonzicht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Als Investitionsgut erworbene Immobilien - In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs nach der erstmaligen Verwendung des betreffenden Gutes

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 184 - 189
    Modalitäten der Vorsteuerberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Vorsteuerabzug - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung dieses Abzugs nach der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stichting Schoonzicht

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Investitionsgüter - Unterschied zwischen beabsichtigter Verwendung und erstmaliger tatsächlicher Verwendung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 185 und 187 - Anwendbarkeit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 186, EGRL 112/2006 Art 187, EGRL 112/2006 Art 189 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 189 Buchst c
    Vorsteuerabzug, Investitionsgut, Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 184 ; EGRL 112/2006 Art 185 ; EGRL 112/2006 Art 186 ; EGRL 112/2006 Art 187 ; EGRL 112/2006 Art 189 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 189 Buchst c

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Stichting Schoonzicht

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-500/13

    Gmina Międzyzdroje - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Rn. 38 Hierzu sieht Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der so abgefasst ist, dass kein Zweifel an seinem zwingenden Charakter besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 26, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24), in seinem Abs. 1 Unterabs. 1 für Investitionsgüter einen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren einschließlich des Jahres vor, in dem das betreffende Gut erworben oder hergestellt wurde.

    Rn. 45 Der in Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungszeitraum und die dort vorgesehene bruchteilsmäßige Berichtigung erklären und rechtfertigen sich nämlich insbesondere durch die Verwendung dieser Güter über einen Zeitraum von mehreren Jahren, in deren Verlauf sich ihre Zuordnung ändern kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 55, …und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

    Rn. 46 Die Frist für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge gemäß Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es mithin, Unrichtigkeiten bei der Berechnung der Abzüge und Vorteile oder ungerechtfertigte Nachteile für den Steuerpflichtigen zu vermeiden, etwa wenn nach Abgabe der Steuererklärung oder gegebenenfalls nach der erstmaligen Verwendung Änderungen der ursprünglich für die Festlegung des Abzugsbetrags berücksichtigten Umstände eintreten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

    Rn. 53 Viertens und abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch die im Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), angestellten Erwägungen die Schlussfolgerung nicht in Frage gestellt wird, nach der die Einzelheiten zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Investitionsguts nicht unter Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, wenn sich zu diesem Zeitpunkt herausstellt, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher als derjenige war, zu dem der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung des Gutes berechtigt war.

    Rn. 54 In dem genannten Beschluss ist der Gerichtshof zwar davon ausgegangen, dass Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren erlaubt ist, und daher auch einer Regelung der einmaligen Berichtigung wie derjenigen, auf die sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache berufen hatte, in der dieser Beschluss (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 27) ergangen ist.

    In der Rechtssache, in der der Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), ergangen ist, war das betreffende Investitionsgut nämlich zum einen zunächst einer Tätigkeit zugeordnet, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnete, und danach der Ausübung einer Tätigkeit, die das Recht hierzu eröffnete.

    Zum anderen fand die Änderung der Zuordnung dieses Gutes statt, obgleich dieses bereits für Tätigkeiten verwendet wurde, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 12 und 13).

  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Rn. 26 Der Berichtigungsmechanismus ist nämlich ein Bestandteil der mit der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung und soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die steuerliche Neutralität gewährleistet ist, die ein Grundprinzip des durch die einschlägigen Vorschriften des Unionsgesetzgebers geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 37).

    Rn. 27 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein die Voraussetzungen nennen, unter denen die nationale Finanzbehörde eine Berichtigung der ursprünglich als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuer zu verlangen hat, jedoch ohne zu bestimmen, wie diese Berichtigung zu erfolgen hat (Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 26).

    Rn. 28 Vielmehr betraut Art. 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich die Mitgliedstaaten mit der Festlegung der Voraussetzungen für diese Berichtigung und sieht vor, dass sie die Einzelheiten für die Anwendung der Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 27).

    Rn. 29 Nur für den Sonderfall der Investitionsgüter sehen die Art. 187 bis 192 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmte Einzelheiten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor (Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 27).

    Rn. 30 Erstens ist zur Entstehung der Berichtigungspflicht festzustellen, dass diese in Art. 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gegenstand einer weitestmöglichen Definition ist, wonach "der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt [wird], wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war" (Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 32).

    Dass es eine generelle Berichtigungspflicht gibt, wird durch die ausdrückliche Aufzählung der in Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen bestätigt (Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 33).

    Rn. 50 Es ist allerdings zum einen darauf hinzuweisen, dass nationale Rechtsvorschriften, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung für die Beurteilung, ob der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug demjenigen entspricht, den der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung des Investitionsgutes vornehmen durfte, auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung diese Gutes als Bezugszeitpunkt abstellen und vorsehen, dass der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt, wenn der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher als berechtigt ausfiel, die gesamte zu viel abgezogene Steuer schuldet, mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, wie er in Rn. 26 des vorliegenden Urteils dargestellt wurde, vereinbar sind, da dieser Grundsatz verlangt, dass unberechtigte Vorsteuerabzüge in jedem Fall zu berichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 38).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24, …und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 30).

    Rn. 38 Hierzu sieht Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der so abgefasst ist, dass kein Zweifel an seinem zwingenden Charakter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 26, …und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24), in seinem Abs. 1 Unterabs. 1 für Investitionsgüter einen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren einschließlich des Jahres vor, in dem das betreffende Gut erworben oder hergestellt wurde.

    Rn. 45 Der in Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungszeitraum und die dort vorgesehene bruchteilsmäßige Berichtigung erklären und rechtfertigen sich nämlich insbesondere durch die Verwendung dieser Güter über einen Zeitraum von mehreren Jahren, in deren Verlauf sich ihre Zuordnung ändern kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 55, und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, …und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

    Rn. 46 Die Frist für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge gemäß Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es mithin, Unrichtigkeiten bei der Berechnung der Abzüge und Vorteile oder ungerechtfertigte Nachteile für den Steuerpflichtigen zu vermeiden, etwa wenn nach Abgabe der Steuererklärung oder gegebenenfalls nach der erstmaligen Verwendung Änderungen der ursprünglich für die Festlegung des Abzugsbetrags berücksichtigten Umstände eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, …und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Rn. 25 Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29).

    Die Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Gemäß Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie hat eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32).

    Rn. 33 Diese Bestimmungen bilden die Regelung, nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen, und zwar auch, soweit es um die Berichtigung von Abzügen in Bezug auf Investitionsgüter geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 26).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Rn. 24 Das Abzugsrecht setzt nach dem Wortlaut von Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende ein Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind (Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, …und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 33).

    Rn. 25 Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29).

    Rn. 45 Der in Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungszeitraum und die dort vorgesehene bruchteilsmäßige Berichtigung erklären und rechtfertigen sich nämlich insbesondere durch die Verwendung dieser Güter über einen Zeitraum von mehreren Jahren, in deren Verlauf sich ihre Zuordnung ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 55, …und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, …und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    IMOFLORESMIRA - INVESTIMENTOS IMOBILIÁRIOS - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (…Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24, und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 30).

    Rn. 24 Das Abzugsrecht setzt nach dem Wortlaut von Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende ein Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind (…Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 33).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Rn. 49 Insoweit ist drittens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres Wertungsspielraums beim Erlass von Anwendungsmodalitäten der Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie Zweck und Systematik dieser Richtlinie und insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität berücksichtigen müssen, auf dem das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 35 und 36, sowie vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Rn. 49 Insoweit ist drittens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres Wertungsspielraums beim Erlass von Anwendungsmodalitäten der Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie Zweck und Systematik dieser Richtlinie und insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität berücksichtigen müssen, auf dem das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 35 und 36, …sowie vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-791/18
    Rn. 26 Der Berichtigungsmechanismus ist nämlich ein Bestandteil der mit der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung und soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die steuerliche Neutralität gewährleistet ist, die ein Grundprinzip des durch die einschlägigen Vorschriften des Unionsgesetzgebers geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 37).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-248/20

    Skellefteå Industrihus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Rn. 42 Was die Frage betrifft, wie der im Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67), hervorgehobene Grundsatz, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn eine Tätigkeit beendet wird, bevor sie zu steuerbaren Umsätzen geführt hat, mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Berichtigung von Abzügen zu vereinbaren ist, und insbesondere, ob eine Bestimmung wie § 11 in Kapitel 9 des Mehrwertsteuergesetzes im Hinblick auf diese Vorschriften dennoch zulässig sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung ist und das Ziel verfolgt, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 20, und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 26).

    Dass es eine generelle Berichtigungspflicht gibt, wird durch die ausdrückliche Aufzählung der in Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 30 und 31).

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat insbesondere zu Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie entschieden, dass diese Bestimmung keine Regelung zu den Einzelheiten der Berichtigung enthält, die anzuwenden ist, wenn sich das Vorsteuerabzugsrecht zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Investitionsguts selbst als höher oder geringer als der ursprünglich vorgenommene Abzug erweist (Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 43).

    Im Übrigen fällt die Festlegung von Detailregelungen zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des betreffenden Investitionsguts, wenn sich herausstellt, dass der Abzug zu diesem Zeitpunkt höher war als der, zu dem der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung des Investitionsguts berechtigt war, nicht unter Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern gehört durchaus zu den Einzelheiten für die Anwendung der Art. 184 und 185 der Richtlinie, deren Festlegung den Mitgliedstaaten nach Art. 186 der genannten Richtlinie obliegt (Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 48).

  • EuGH, 12.09.2024 - C-243/23

    Drebers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 47 Insoweit nennen die Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein die Voraussetzungen, unter denen die nationale Finanzbehörde eine Berichtigung der ursprünglich als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuer zu verlangen hat, während die Art. 187 bis 192 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmte Einzelheiten der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorsehen, die für den Sonderfall der Investitionsgüter gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Zweitens steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, von der ihnen durch Art. 190 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen oder nicht, und wenn sie sich dafür entscheiden, verfügen sie darüber hinaus zwar über einen Wertungsspielraum in Bezug auf die Ähnlichkeit der Merkmale der betreffenden Dienstleistungen und Gegenstände, doch müssen sie bei der Ausübung dieses Wertungsspielraums das Unionsrecht und u. a. den Zweck dieses Artikels sowie insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 49).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Demgegenüber enthalten die Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Regelung, nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen, und zwar auch, soweit es um die Berichtigung von Abzügen in Bezug auf Investitionsgüter geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Des Weiteren ist in Bezug auf die Frage, wie sich nach den Abzügen eingetretene Ereignisse eventuell auf diese auswirken, darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume bestimmt (Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die …

    Rn. 38 Diese Bestimmung sowie die Art. 185 und 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie bilden die Regelung, nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen, und zwar auch, soweit es um die Berichtigung von Abzügen in Bezug auf Investitionsgüter geht (…vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 26, und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 33).

    Rn. 39 Vor diesem Hintergrund betraut Art. 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich die Mitgliedstaaten mit der Festlegung der Einzelheiten für die Anwendung der Art. 184 und 185 dieser Richtlinie, während die Art. 187 bis 192 dieser Richtlinie bestimmte Einzelheiten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Fall der Investitionsgüter festlegen (…vgl. u. a. Urteile vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 27, und vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 28 und 29).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

    Die tatsächliche Verwendung müsse Vorrang habe, da anderenfalls das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems gefährdet werden könne (EuGH, Urteile vom 17.09.2020 - C-791/18 - Stichting Schoonzicht, UR 2020, 927 Rn 23, 30 f.; vom 12.11.2020 - C-42/19 - Sonaecom SGPS, DStR 2020, 2601).

    Rn. 57 Die von der Klägerin angeführten Urteile des EuGH (C-791/18 - Stichting Schoonzicht - und C-42/19 - Sonaecom, a.a.O.) seien nicht einschlägig.

  • FG München, 16.07.2026 - 14 K 8/25

    Umsatzsteuer, Bagatellgrenze bei Vorsteuerkorrektur, Vorsteuerberichtigung, …

    Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres Wertungsspielraums beim Erlass von Anwendungsmodalitäten der Art. 184 und 185 MwStSystRL Zweck und Systematik dieser Richtlinie und insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität berücksichtigen, auf dem das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (EuGH-Urteil Drebers vom 12. September 2024 - C-243/23, ECLI:EU:C:2024:736, Rn. 90, und Stichting Schoonzicht vom 17. September 2020 - C-791/18, ECLI:EU:C:2020:731, Rn. 49).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

    Die tatsächliche Verwendung müsse Vorrang habe, da anderenfalls das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems gefährdet werden könne (EuGH, Urteile vom 17.09.2020 - C-791/18 - Stichting Schonzicht, UR 2020, 927 Rn 23, 30 f.; vom 12.11.2020 - C-42/19 - Sonaecom SGPS, DStR 2020, 2601).

    Die von der Klägerin angeführten Urteile des EuGH (C-791/18 - Stichting Schoonzicht - und C-42/19 - Sonaecom, a.a.O.) seien nicht einschlägig.

  • EuGH, 07.07.2022 - C-194/21

    Staatssecretaris van Financiën (Forclusion du droit à déduction) - Vorlage …

    Der Berichtigungsmechanismus ist zwar ein Bestandteil der mit der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung und soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die steuerliche Neutralität gewährleistet ist, die ein Grundprinzip des vom Unionsgesetzgeber geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.09.2026 - T-397/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Daraus folgt, dass eine proportionale Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 35 und 36).
  • EuG, 15.04.2026 - T-397/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtline …

    Dies gilt insbesondere im Fall der steuerfreien Vermietung eines Gebäudes Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht (, EU:C:2020:731, Rn. 35), und vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos (…, EU:C:2022:763, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.02.2026 - 7 K 7033/25

    Änderung der Verwendung von Gegenständen des Unternehmensvermögens im Jahr der …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3526
Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18 (https://dejure.org/2020,3526)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.03.2020 - C-791/18 (https://dejure.org/2020,3526)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. März 2020 - C-791/18 (https://dejure.org/2020,3526)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3526) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Schoonzicht

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Investitionsgüter - Unterschied zwischen beabsichtigter Verwendung und erstmaliger tatsächlicher Verwendung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 185 und 187 - Anwendbarkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Schoonzicht

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Investitionsgüter - Unterschied zwischen beabsichtigter Verwendung und erstmaliger tatsächlicher Verwendung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 185 und 187 - Anwendbarkeit

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-500/13

    Gmina Międzyzdroje - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    Vgl. auch Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:12} Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:22} Beschluss vom 5. Juni 2014 (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 23).

    {FN:23} Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 27).

    {FN:24} Vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Międzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 10 und 12), insbesondere Rn. 12 am Ende, wo es heißt, dass "ein Zehntel dieses Betrags nicht berichtigt werden könne, weil die genannte Sporthalle während des Jahres 2010 für Tätigkeiten verwendet worden sei, die kein Recht zum Vorsteuerabzug begründeten".

  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas (C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 26).

    {FN:25} Urteil vom 11. April 2018 (C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 33).

    {FN:26} Urteil vom 11. April 2018 (C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 34).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    {FN:6} Vgl. z. B. Urteile vom 13. März 2014, FIRIN (…C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:8} Urteile vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (…C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).

    {FN:15} Schlussanträge in der Rechtssache Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:138, Nr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    {FN:17} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache AGROBET CZ (C-446/18, EU:C:2019:1137, Nr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache AGROBET CZ (C-446/18, EU:C:2019:1137, Nr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    Vgl. auch Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. Oktober 2018, Ryanair (…C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:352, Nrn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl - "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    Vgl. jedoch die besonderen Situationen z. B. in den Urteilen vom 8. Juni 2000, Schloßstraße (…C-396/98, EU:C:2000:303, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Breitsohl (C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 41), oder vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (…C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 42).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    {FN:14} Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße - "Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    Vgl. jedoch die besonderen Situationen z. B. in den Urteilen vom 8. Juni 2000, Schloßstraße (C-396/98, EU:C:2000:303, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Breitsohl (…C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 41), oder vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (…C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 42).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-715/18

    Segler-Vereinigung Cuxhaven - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    {FN:20} Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2017, 0xycure Belgium (…C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (…C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. Dezember 2019, Segler-Vereinigung Cuxhaven (C-715/18, EU:C:2019:1138, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    IMOFLORESMIRA - INVESTIMENTOS IMOBILIÁRIOS - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
    Vgl. jedoch die besonderen Situationen z. B. in den Urteilen vom 8. Juni 2000, Schloßstraße (…C-396/98, EU:C:2000:303, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Breitsohl (…C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 41), oder vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 42).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - …

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie …

  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von …

  • EuGH, 16.06.2016 - C-186/15

    Kreissparkasse Wiedenbrück - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa u.a. - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 …

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 - …

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf …

  • EuGH, 30.09.2010 - C-392/09

    Uszodaépítő - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • EuGH, 03.10.2019 - C-329/18

    Altic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht