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   EuGH, 27.06.2019 - C-597/17   

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https://dejure.org/2019,17477
EuGH, 27.06.2019 - C-597/17 (https://dejure.org/2019,17477)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2019 - C-597/17 (https://dejure.org/2019,17477)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - C-597/17 (https://dejure.org/2019,17477)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen - Ärztliche und arztähnliche Berufe - Chiropraktik und Osteopathie - Art. 98 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - Arzneimittel ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen - Ärztliche und arztähnliche Berufe - Chiropraktik und Osteopathie - Art. 98 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - Arzneimittel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Anh III Nr 3, EGRL 112/2006 Anh III Nr 4
    Mehrwertsteuer, Gesundheitspflegeberufe, therapeutischer Charakter, ästhetischer Charakter

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst e ; EGRL 112/2006 Art 98 ; EGRL 112/2006 Anh III Nr 3 ; EGRL 112/2006 Anh III Nr 4

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 folgt, dass eine Dienstleistung von der Steuer zu befreien ist, wenn sie zwei Voraussetzungen genügt, nämlich erstens eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darstellt und zweitens im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 27, sowie vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 23).

    Es ergibt sich nämlich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass sie den Begriff "ärztliche und arztähnliche Berufe" nicht selbst definiert, sondern hierfür auf die Definition in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 28).

    Die Mitgliedstaaten verfügen somit, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiung, über ein Ermessen bei der Bestimmung der Berufe, im Rahmen deren Ausübung Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Mehrwertsteuer befreit sind, und insbesondere bei der Festlegung der Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Berufe erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 29, 30 und 32).

    Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt, denn die Mitgliedstaaten müssen zum einen das Ziel dieser Vorschrift - nämlich zu gewährleisten, dass die Steuerbefreiung nur auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin angewandt wird, die von Anbietern mit den erforderlichen beruflichen Qualifikationen erbracht werden - und zum anderen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 31, 36 und 37).

    Die Mitgliedstaaten müssen also erstens die Erfüllung dieses Ziels gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass die in der genannten Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gilt, die eine ausreichende Qualität aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 37).

    Auch wenn es den Mitgliedstaaten obliegt, zu prüfen, ob die betreffenden Anbieter von Heilbehandlungen über die hierfür erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 37 und 38), impliziert dieses Erfordernis nicht zwangsläufig, dass diese Anbieter einen durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats reglementierten Beruf ausüben, da andere wirksame Mittel zur Kontrolle ihrer beruflichen Qualifikationen in Betracht kommen, je nachdem, wie die ärztlichen und arztähnlichen Berufe in diesem Mitgliedstaat ausgestaltet sind.

    Zweitens müssen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der regulatorische Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats nur einen von mehreren Gesichtspunkten darstellt, die zu berücksichtigen sind, um zu ermitteln, ob ein Steuerpflichtiger die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzt, um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 46 und 50), was impliziert, dass die Zugehörigkeit der Anbieter von Heilbehandlungen zu einem reglementierten Beruf keine Voraussetzung sein kann, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zwangsläufig aufgestellt werden müsste.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Was die Arzneimittel und Medizinprodukte angeht, die nicht von solchen Steuerbefreiungsregelungen erfasst sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 96 der Richtlinie 2006/112 auf die Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen grundsätzlich der gleiche Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, und zwar der von jedem Mitgliedstaat festzusetzende Mehrwertsteuernormalsatz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 98 dieser Richtlinie die Möglichkeit vor, auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Kategorien von Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 21, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 22).

    Folglich können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, auf einige der in Anhang III Nrn. 3 und 4 dieser Richtlinie aufgeführten spezifischen Arzneimittel oder Medizinprodukte einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden und auf andere dieser Arzneimittel oder Medizinprodukte den normalen Steuersatz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 26).

    Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv auf bestimmte in Anhang III der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen anzuwenden, muss er jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (Urteil vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 24, und vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 30).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    In dieser Hinsicht ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber lediglich die Befugnis für die Mitgliedstaaten vorgesehen hat, auf die zu den Kategorien des Anhangs III der Richtlinie 2006/112 gehörenden Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, und dass es daher Sache der Mitgliedstaaten ist, genauer zu bestimmen, auf welche dieser Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23).

    Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 24, und vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 30).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 25, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 31).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 31).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den nationalen Gerichten, die wirksam mit Klagen gegen eine mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbare nationale Regelung befasst sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Regelung zur Anwendung kommt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 47, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 32).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört das Erfordernis, dass dieser Rechtsakt eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung einer unionsrechtlichen Pflicht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 63, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 43).

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 31).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den nationalen Gerichten, die wirksam mit Klagen gegen eine mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbare nationale Regelung befasst sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Regelung zur Anwendung kommt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 47, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 32).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört das Erfordernis, dass dieser Rechtsakt eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung einer unionsrechtlichen Pflicht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 63, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 43).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 98 dieser Richtlinie die Möglichkeit vor, auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Kategorien von Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 21, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 22).

    In dieser Hinsicht ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber lediglich die Befugnis für die Mitgliedstaaten vorgesehen hat, auf die zu den Kategorien des Anhangs III der Richtlinie 2006/112 gehörenden Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, und dass es daher Sache der Mitgliedstaaten ist, genauer zu bestimmen, auf welche dieser Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 25, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 31).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt, ist eine solche Aussetzung im vorliegenden Fall von vornherein auszuschließen, da das vorlegende Gericht keine konkreten Gesichtspunkte genannt hat, die spezifische Risiken der Rechtsunsicherheit begründen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 67).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Die zweite Frage ist daher unter Bezugnahme auf Art. 98 der Richtlinie 2006/112 zu beantworten, wobei die Antwort auf diese Frage unbeschadet der etwaigen Geltung der Steuerbefreiungsregelungen ergeht, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie für Arzneimittel und Medizinprodukte, die für die von dieser Vorschrift erfassten Umsätze unerlässlich sind, und in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c und e der Richtlinie für Arzneimittel und Medizinprodukte, die im Zeitpunkt der von diesen Vorschriften erfassten Leistungen strikt notwendig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 34), vorgeschrieben sind.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Insbesondere kann die bloße Geltendmachung haushalts- und verwaltungstechnischer Schwierigkeiten, die sich im Ausgangsverfahren aus der Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Vorschriften ergeben könnten, nicht genügen, um zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit als gegeben anzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 44, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 111).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    Auszug aus EuGH, 27.06.2019 - C-597/17
    Stellen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, müssen sie folglich, auch wenn ihnen die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen verbleibt, dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 38).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.04.2010 - C-518/08

    Die Mitgliedstaaten können bestimmen, welche Kategorien von Personen nach dem Tod

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques) - Vorlage zur

    Aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 folgt, dass eine Dienstleistung von der Steuer zu befreien ist, wenn sie zwei Voraussetzungen genügt, nämlich erstens eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darstellt und zweitens im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht wird (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 selbst, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, der Begriff "ärztliche und arztähnliche Berufe" nicht definiert, sondern hierfür auf die Definition in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verwiesen wird (Urteile vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 28, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 23).

    Die Mitgliedstaaten verfügen somit, insbesondere zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vorgesehenen Befreiung, über ein Ermessen bei der Bestimmung der Berufe, in deren Rahmen die Erbringung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Mehrwertsteuer befreit ist, und insbesondere bei der Festlegung der Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Berufe erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 29, 30 und 32, sowie Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 24).

    Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt, denn die Mitgliedstaaten müssen zum einen das Ziel dieser Vorschrift - zu gewährleisten, dass die Befreiung nur auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin angewandt wird, die von Anbietern mit den erforderlichen beruflichen Qualifikationen erbracht werden - und zum anderen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 31, 36 und 37, sowie Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 25).

    Die Mitgliedstaaten müssen erstens dafür sorgen, dass die in der genannten Vorschrift vorgesehene Befreiung nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gilt, die ein ausreichendes Qualitätsniveau aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 37, sowie Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 26).

    Zweitens müssen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 28).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv auf bestimmte in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführte Dienstleistungen anzuwenden, muss er jedoch, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 52, sowie vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteile vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 53 und 54, sowie vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-355/22

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    Der Gerichtshof hat diese Fragen in seinem Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), beantwortet.

    Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56), dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht die autonome Zuständigkeit verleiht, auf eigene Initiative und ohne Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV auf der Grundlage einer rein innerstaatlichen Bestimmung die Wirkungen einer nationalen Regelung über die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen für die Vergangenheit aufrechtzuerhalten, die dieses Gericht, nachdem es dazu in derselben Rechtssache nach Art. 267 AEUV drei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hatte, die der Gerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), beantwortet hat, für mit dem Unionsrecht unvereinbar einstuft und teilweise für nichtig erklärt, wobei es deren Wirkungen für die Vergangenheit aufrechterhält und auf diese Weise dem Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der in Widerspruch zum Unionsrecht erhobenen Mehrwertsteuer vollständig vorenthält?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, müssen sie folglich, auch wenn ihnen die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen verbleibt, dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den nationalen Gerichten, die wirksam mit Klagen gegen eine mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbare nationale Regelung befasst sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Regelung zur Anwendung kommt (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 56).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 63 des Urteils vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), entschieden, dass ein nationales Gericht unter Umständen wie denen in der Sache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht das Recht hat, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar erklärt hat, bis zur Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie vorläufig bestehen zu lassen, um insbesondere die sich aus der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung ergebenden Risiken der Rechtsunsicherheit zu beschränken.

    Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt, die bloße Geltendmachung haushalts- und verwaltungstechnischer Schwierigkeiten, die sich aus der Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Vorschriften ergeben könnten, nicht genügen kann, um zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit als gegeben anzunehmen (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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