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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.2021 - C-8/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13482
EuGH, 20.05.2021 - C-8/20 (https://dejure.org/2021,13482)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-8/20 (https://dejure.org/2021,13482)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-8/20 (https://dejure.org/2021,13482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    L.R.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf ...

  • doev.de PDF

    L. R. - Kein unzulässiger Zweitantrag nach erfolglosem Asylverfahren in Norwegen oder Island

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    EUV 604/2013; EUV 604/2013, Art 3 Abs 1; EUV 604/2013, Art 18 Abs 1; AsylG, § 26a; AsylG, § 29
    Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig bei vorheriger Ablehnung in Drittstaat nicht rechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass ein früherer Asylantrag desselben Betroffenen von Norwegen abgelehnt wurde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgelehnter Asylantrag: Norwegen ist nicht wie ein EU-Staat zu behandeln

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Asylbegehren eines in Norwegen abgelehnten Iraners kein unzulässiger Folgeantrag - Asylbegehren eines in Norwegen abgelehnten Iraners kein unzulässiger Folgeantrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Ablehnung des Asylantrages in Deutschland als unzulässig bei vorherigem Asylverfahren in Norwegen oder Island.

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (80)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-8/20
    Rn. 31 Mit Blick auf diese Einschränkung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Rn. 28 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus den Urteilen vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), hervorgehe, dass eine Bestimmung wie § 71a AsylG keine Anwendung finden könne, wenn der Erstantrag auf Asyl desselben Betroffenen entweder von einem Drittstaat oder von einem Mitgliedstaat, der nicht derjenige sei, bei dem der Zweitantrag auf Asyl gestellt worden sei und der nicht an die Richtlinie 2011/95 gebunden sei, abgelehnt worden sei.

    Rn. 44 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 betrifft, der die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift unter Buchst. d vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung treffen können, wenn es sich um einen "Folgeantrag" handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-497/21

    Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark) - Vorlage …

    Das Bundesamt stellte fest, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in Dänemark, das gemäß dem Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), als "sicherer Drittstaat" im Sinne von § 26a AsylG anzusehen sei, bereits Asylanträge gestellt hätten, die endgültig abgelehnt worden seien.

    Wie aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Richtlinie 2013/32 und aus dem Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), hervorgehe, könne ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz nur dann als "Folgeantrag" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden, wenn mit dem früheren Antrag desselben Antragstellers die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95 angestrebt worden sei.

    Rn. 36 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, genügt es, die Vorlagefragen nur insoweit zu prüfen, als sie den Fall eines früheren, von den dänischen Behörden abgelehnten Antrags auf internationalen Schutz betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, den Fall zu berücksichtigen, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaats einen entsprechenden Antrag abgelehnt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 30).

    Rn. 38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend auf (Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn eine Wiederaufnahme nicht möglich ist oder nicht erfolgt, davon ausgehen darf, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz, den der Betroffene bei den eigenen Stellen dieses Mitgliedstaats gestellt hat, einen "Folgeantrag" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 44).

    Rn. 53 Abgesehen davon, dass der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 einer Auslegung ihres Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dahin entgegensteht, kann die Anwendung dieser Bestimmung, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für die Personen abhängen, die im Königreich Dänemark internationalen Schutz beantragen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 47).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2022 - 11 A 369/22

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus für …

    Die Erwägungen aus dem Urteil des EuGH vom 20. Mai 2021 - C-8/20 - zu einem Zweitantrag seien auf Fälle der Gewährung internationalen Schutzes durch Dänemark zu übertragen.

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 - wäre die Rechtssicherheit beeinträchtigt, wenn geprüft würde, ob eine Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Richtlinien mit dem Schutzniveau anderer nationaler Regelungen bestehe.

    Die vom EuGH mit Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 - entwickelten Rechtsgrundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Rn. 37 Ob der durch Dänemark nach Section 7 (2) des dänischen Ausländergesetzes gewährte "subsidiary protection status" dasselbe Schutzniveau wie der subsidiären Schutz enthält - was bereits nach den Darlegungen der Beklagten insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer individuellen Verfolgung zu verneinen sein dürfte -, bedarf aus den vom EuGH im Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris, hervorgehobenen Gründen der Rechtssicherheit.

    Rn. 38 - vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, InfAuslR 2021, 292 = juris, Rn. 47 -.

    Rn. 41 Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, InfAuslR 2021, 292 = juris, Rn. 36 f.

    Rn. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, InfAuslR 2021, 292 = juris, Rn. 38 f.

    Rn. 45 Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, InfAuslR 2021, 292 = juris, Rn. 46 f.

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   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20   

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https://dejure.org/2021,5628
Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20 (https://dejure.org/2021,5628)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - C-8/20 (https://dejure.org/2021,5628)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - C-8/20 (https://dejure.org/2021,5628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    L.R.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Antrag auf internationalen Schutz - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d - Unzulässigkeit im Fall einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Antrag auf internationalen Schutz - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d - Unzulässigkeit im Fall einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag ...

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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:17} Zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vgl. u. a. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219).

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 77 und 80).

    {FN:32} Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85) (vgl. - für nähere Einzelheiten über die Rechtssachen, die zu diesem Urteil geführt haben - Fn. 17 der vorliegenden Schlussanträge).

    {FN:35} Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-616/19

    Minister for Justice and Equality (Demande de protection internationale en …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:20} Für Anträge, die gestellt werden, nachdem ein anderer Mitgliedstaat einem früheren Antrag des Betroffenen stattgegeben oder teilweise stattgegeben hat (d. h. solche, die von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 erfasst werden), hat der Unionsgesetzgeber im Gegensatz dazu die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung durch eine Unzulässigkeitsentscheidung und nicht durch eine Anwendung des Grundes für eine Nichtprüfung in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin-III-Verordnung sicherzustellen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality (Antrag auf internationalen Schutz in Irland, C-616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality (Antrag auf internationalen Schutz in Irland) (C-616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020 (C-616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ich verweise auch auf meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-616/19, EU:C:2020:648, Nr. 62), in denen ich darauf hingewiesen habe, dass im Zusammenhang mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eines der wichtigsten und konstant verfolgten Ziele des Gesetzgebers in der Eindämmung der Sekundärmigration von Drittstaatsangehörigen bestand.

  • EuGH, 10.12.2020 - C-616/19

    Minister for Justice and Equality (Demande de protection internationale en …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:20} Für Anträge, die gestellt werden, nachdem ein anderer Mitgliedstaat einem früheren Antrag des Betroffenen stattgegeben oder teilweise stattgegeben hat (d. h. solche, die von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 erfasst werden), hat der Unionsgesetzgeber im Gegensatz dazu die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung durch eine Unzulässigkeitsentscheidung und nicht durch eine Anwendung des Grundes für eine Nichtprüfung in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin-III-Verordnung sicherzustellen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality (Antrag auf internationalen Schutz in Irland, C-616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality (Antrag auf internationalen Schutz in Irland) (C-616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020 (C-616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:25} Vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2018, X (C-213/17, EU:C:2018:538, Rn. 33), in dem der Gerichtshof darauf hinweist, dass die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem ein neuer Antrag gestellt wird, die Möglichkeit haben, nach Art. 23 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ein Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu stellen.

    Vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2018, X (C-213/17, EU:C:2018:538, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:36} Ich stelle im Übrigen fest, dass sich die Mitgliedstaaten, worauf Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache X (C-213/17, EU:C:2018:434, Nr. 107) hingewiesen hat, bereits darin einig sind, die von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Asylentscheidungen anzuerkennen, sofern diese negativ sind.

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:13} Vgl. Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) (C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Vgl. Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) (C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:25} Vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2018, X (C-213/17, EU:C:2018:538, Rn. 33), in dem der Gerichtshof darauf hinweist, dass die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem ein neuer Antrag gestellt wird, die Möglichkeit haben, nach Art. 23 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ein Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu stellen.

    Vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2018, X (C-213/17, EU:C:2018:538, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:34} Ich weise insoweit darauf hin, dass sich der Grundsatz der Rechtskraft zwar auf gerichtliche Entscheidungen bezieht, der Gerichtshof darüber hinaus aber klargestellt hat, dass das Unionsrecht auf dem Gebiet der Asylpolitik auch nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 186).
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:53} Vgl. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
    {FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, M. A. u. a. (C-661/17, EU:C:2019:53, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-673/18

    Santen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes …

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2022 - 11 LA 280/21

    "acte clair"; Asyl; Asylverfahrensrichtlinie; Divergenz; Folgeantrag; …

    Schließlich bedarf es auch deshalb keiner (weitergehenden) grundsätzlichen Klärung, weil sämtliche von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht gegen eine Unionsrechtskonformität des § 71 a AsylG sprechen, durch die Ausführungen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 im Rahmen des Verfahrens C-8/20 entkräftet sind (cc)).

    Im Übrigen hat sich das Vorabentscheidungsverfahren, aus dem die Klägerin zitiert hat, zwischenzeitlich durch die auch von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 (C-8/20) erledigt.

    Dabei hat der Europäische Gerichtshof die Frage, ob der Begriff "Folgeantrag" auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat einen früheren Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat - wie die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag auf Seite 3 unten selbst anführt - ausdrücklich offen gelassen (siehe EuGH, Urt. v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 40).

    cc) Zusätzlich zu den bereits genannten Aspekten steht der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit auch entgegen, dass sämtliche von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht gegen eine Unionsrechtskonformität des § 71 a AsylG sprechen, durch die Ausführungen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, Henrik Saugmandsgaardoe, in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 im Rahmen des Verfahrens C-8/20 entkräftet sind.

    Damit sind aus Sicht des Senats sämtliche von der Klägerin hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des § 71 a AsylG vorgetragene Bedenken jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation (siehe zu unionsrechtlichen Bedenken, wenn das erfolglose Erstverfahren in einem Drittstaat stattgefunden hat, der auf völkerrechtlicher Grundlage lediglich teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt, aber weder der Richtlinie 2013/32/EU noch der Richtlinie 2011/95/EU beigetreten ist: EuGH, Urt. v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 39 ff.;… vgl. dazu auch Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2022, § 71 a AsylG Rn. 1 c)) - als unbegründet zurückzuweisen.

    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint es dem Senat auch nicht (mehr) angemessen, vorliegend deshalb einen "acte clair" zu verneinen, weil die Europäische Kommission in dem Verfahren C-8/20 geltend gemacht hat, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz nur dann als "Folgeantrag" i.S.v. Art. 2 lit. q und Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32 eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt hätten (so noch VG Minden, Beschl. v. 31.8.2021 - 1 L 547/21.A - juris Rn. 13 ff. mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 29).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang erneut angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Verfahren C-8/20 -.

    Denn in letztgenanntem Verfahren ist der vorherige Asylantrag nicht - wie hier in Polen - in einem anderen Mitgliedstaat, sondern in Norwegen gestellt worden (vgl. EuGH, Urt. v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 18 ff.), das weder ein Mitgliedsstaat der Union noch der Richtlinie 2013/32/EU oder der Richtlinie 2011/95/EU beigetreten ist.

    In der genannten Entscheidung hat der Europäische Gerichthof entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32 i.V.m. deren Art. 2 lit. q dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 2 lit b dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er im betreffenden Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der zuvor in einem Drittstaat, der die Dublin-III-Verordnung gemäß dem Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen umsetzt, einen erfolglosen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hat (EuGH, Urt. v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 48).

    Abgesehen davon kann der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die hier vorliegende Fallkonstellation gerade keine Aussagen zur Unionsrechtskonformität des § 71 a AsylG entnommen werden, da der Europäische Gerichtshof diese Frage, wie bereits oben ausgeführt, ausdrücklich offen gelassen hat (siehe EuGH, Urt. v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 40).

    b) Auch der weitere Vortrag der Klägerin, das angefochten Urteil weiche von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 (C-8/20) ab, in dem der Europäische Gerichtshof indirekt die Europarechtswidrigkeit des § 71 a AsylG bestätigt habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

    Schließlich betrifft die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 (C-8/20) - wie bereits mehrfach angeführt - eine andere als die hier vorliegende Fallkonstellation.

  • VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 1829/21

    Israel: Vorabentscheidungsverfahren wegen mitgliedstaatsübergreifender Anwendung …

    Rn. 70 55 Das vorlegende Gericht plädiert in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 18. März 2021 im Verfahren C-8/20(ECLI:EU:C:2021:221) dafür, die Frage dahingehend zu beantworten, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 2 lit. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von dem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig als unbegründet abgelehnt wurde.
  • BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25

    Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag

    Bis zu einer Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist der in dem weiteren Mitgliedstaat gestellte Antrag, soweit es die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens betrifft, zwar nicht inexistent; er befindet sich indes in statu nascendi (OVG Koblenz…, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 31) oder - im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU - im Status der Nichtprüfung (GA Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge vom 18. März 2021 - C-8/20 [ECLI:EU:C:2021:221] - Rn. 58 f.).
  • VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 4316/21

    Ablehnung als unzulässig Antrag auf internationalen Schutz, weiterer …

    Das vorlegende Gericht befürwortet in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe im Verfahren C-8/20 (ECLI:EU:C:2021:221) eine mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des in Art. 2 lit. q), Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 bis 42 RL 2013/32/EU geregelten Folgeantragskonzepts.
  • BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 9.25

    Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag

    Bis zu einer Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist der in dem weiteren Mitgliedstaat gestellte Antrag, soweit es die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens betrifft, zwar nicht inexistent; er befindet sich indes in statu nascendi (OVG Koblenz…, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 31) oder - im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU - im Status der Nichtprüfung (GA Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge vom 18. März 2021 - C-8/20 [ECLI:EU:C:2021:221] - Rn. 58 f.).
  • VG Minden, 02.03.2022 - 1 K 4543/21

    Ablehnung als unzulässig Abschiebung Abschiebungsverbot Antrag auf …

    Rn. 58 Vgl. Schlussanträge vom 18. März 2021, ECLI:EU:C:2021:221, Rn. 30 und 34 ff.

    Rn. 68 Vgl. Schlussanträge vom 18. März 2021, ECLI:EU:C:2021:221, Rn. 49 ff.; a.A. die Europäische Kommission, zitiert nach EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 (L.R.) -, ECLI:EU:C:2021:404, Rn. 29; der Gerichtshof hat diese Frage in dem vorstehend zitierten Urteil ebenfalls offen gelassen.

  • EuGH, 25.05.2023 - C-364/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour volontaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 35 Das vorlegende Gericht erläutert in seinem Vorabentscheidungsersuchen, dass die ersten beiden Fragen aufgrund der Erwägungen in den Nrn. 34 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:221) gestellt würden, denen zufolge Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden sollte, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nicht als "Folgeantrag" für unzulässig erklärt werden könne, wenn der Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei, bevor er den fraglichen Antrag gestellt habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - 17 B 1728/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Rn. 8 vgl. aber u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 12 ("acte clair"); OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 6 N 89/20 -, juris Rn. 24 ("acte clair"); OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - , juris Rn. 45 ff. ("acte clair"); grundsätzliche Europarechtskonformität annehmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021- C-8/20 -, juris Rn. 54 ff.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 26.
  • VG Minden, 02.03.2022 - 1 K 194/21

    Bindungswirkung Mitgliedstaat, anderer Vertrauen, gegenseitiges Zuerkennung der …

    Rn. 48 - vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021 im Verfahren C-8/20, juris Rn. 49 bis 86; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 12 ("acte clair"); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - OVG 6 N 89/20 -, juris Rn. 24 ("acte clair"); OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 45 ff. ("acte clair"); VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 11 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 10 K 995/18 -, juris Rn. 34 f.; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, § 71a Rn. 14 (Stand: Dezember 2019); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 71a AsylG Rn. 6 (Stand: August 2020); a.A. Europäische Kommission, zitiert nach EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 (L.R.) -, ZAR 2021, 254, Rn. 29; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71a Rn. 4 unter Bezugnahme auf Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 Rn. 26 -,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - 19 A 1017/20
    Rn. 3 Zumindest in der Tendenz bejahend Generalanwalt beim EuGH Saugmandsgaard, Schlussanträge vom 18. März 2021 - C-8/20 -, Rn. 87, 99; VG Schleswig, EuGH-Vorlagebeschlüsse vom 15. September 2020 - 13 A 663/19 -, juris, Rn. 42 ff. (Schweiz, EuGH-Az. C-435/20), und vom 30. Dezember 2019 - 13 A 392/19 -, juris, Rn. 30 ff. (Norwegen, EuGH-Az. C-8/20); VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2020 - 15 A 4496/17 As SN -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2020 - A 7 K 10711/17 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - A 1 K 3235/16 -, juris, Rn. 23 ff.; zumindest in der Tendenz verneinend das angefochtene Urteil, S. 6 ff., sowie VG Aachen, Urteil vom 20. April 2020 - 2 K 932/18.A -, S. 5 ff. des Urteils (Vorinstanz zu 19 A 1502/20.A); VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 L 130/20.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 10 K 995/18.A -, juris, Rn. 43 mit Zulassung der Sprungrevision (BVerwG-Az. 1 C 17.20); vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 24. Februar 2021 - 3 A 136/19 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - 8 K 1895/18.A -, juris, Rn. 21 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2023 - 19 B 1030/22

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung

  • VG Augsburg, 25.07.2024 - Au 9 K 24.30489

    Irak, Zweitantrag, erfolgloser Abschluss, Asylverfahren in Griechenland, …

  • VG Augsburg, 30.11.2023 - Au 9 K 23.30923

    Unzulässiger Asylantrag (Irak)

  • VG Augsburg, 14.12.2023 - Au 9 K 23.30947

    Erfolglose Klage wegen Behandlung des Asylantrags als unzulässig

  • VG Berlin, 09.04.2021 - 38 K 141.20

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Düsseldorf, 28.06.2022 - 13 L 1373/22
  • VG Braunschweig, 13.08.2021 - 7 B 280/21

    Mali: Dublin Belgien: ablehnender Beschluss im Eilverfahren, § 71a AsylG …

  • OVG Sachsen, 20.03.2025 - 3 A 485/23

    Grundsätzliche Bedeutung; Folgeantrag; Zweiantrag; Mitgliedsstaat

  • VG Köln, 07.06.2022 - 26 L 932/22
  • VG Frankfurt/Main, 04.01.2023 - 5 K 2457/18

    Äthiopien: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender …

  • VG Wiesbaden, 26.08.2021 - 6 K 734/21

    Zu den Entscheidungsvoraussetzungen bei sog. Zweitanträgen

  • VG Hannover, 14.07.2023 - 4 A 4027/20

    Ruanda: Politische Verfolgung wegen Oppositionsarbeit

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