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Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2021 - C-841/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,4561
EuGH, 03.03.2021 - C-841/19 (https://dejure.org/2021,4561)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2021 - C-841/19 (https://dejure.org/2021,4561)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2021 - C-841/19 (https://dejure.org/2021,4561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fogasa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Überwiegend weibliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fogasa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Überwiegend weibliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Überwiegend weibliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.11.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Rn. 43 Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zu der eines Vollzeitbeschäftigten stellt ein objektives Kriterium im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dar, das eine verhältnismäßige Minderung der Rechte und der Arbeitsbedingungen eines Teilzeitbeschäftigten rechtfertigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 65, sowie vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 20).

    Auch hat er entschieden, dass das Unionsrecht weder der Berechnung des Ruhegehalts nach diesem Grundsatz entgegensteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91), noch der Berechnung des bezahlten Jahresurlaubs (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), oder der Berechnung einer vom Arbeitgeber gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 25).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Rn. 42 Dieses Erfordernis der Gleichwertigkeit von vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen gilt unbeschadet der gemäß Paragraf 4 Nr. 2 angemessenen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU: C:2010:329, Rn. 64).

    Rn. 43 Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zu der eines Vollzeitbeschäftigten stellt ein objektives Kriterium im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dar, das eine verhältnismäßige Minderung der Rechte und der Arbeitsbedingungen eines Teilzeitbeschäftigten rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 65, …sowie vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 20).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Da in Spanien, wie sich aus den im Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382) erwähnten Statistiken ergibt, deutlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung von Art. 33 des Arbeitnehmerstatuts eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt, die im Widerspruch zu den Richtlinien 79/7 und 2006/54 steht.

    Zum anderen seien die im Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382), genannten Statistiken, auf die sich das vorlegende Gericht berufen habe, für diesen Rechtsstreit nicht erheblich, da er sich in mehreren Punkten von demjenigen unterscheide, der zu jenem Urteil geführt habe.

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Auch hat er entschieden, dass das Unionsrecht weder der Berechnung des Ruhegehalts nach diesem Grundsatz entgegensteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91), noch der Berechnung des bezahlten Jahresurlaubs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), oder der Berechnung einer vom Arbeitgeber gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 25).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Auch hat er entschieden, dass das Unionsrecht weder der Berechnung des Ruhegehalts nach diesem Grundsatz entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91), noch der Berechnung des bezahlten Jahresurlaubs (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), oder der Berechnung einer vom Arbeitgeber gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 25).
  • EuGH, 17.11.2015 - C-137/15

    Plaza Bravo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Rn. 46 Wie die spanische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ist diese Anpassung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz geeignet, denselben Höchstbetrag der Zahlung ausstehender Forderungen der Arbeitnehmer durch den Fogasa pro geleisteter Arbeitsstunde zu gewährleisten und damit die Gleichbehandlung zu fördern (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo, C-137/15, EU:C:2015:771, Rn. 28).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Es ist davon auszugehen, dass auch die JL gewährte Abfindung, für deren Zahlung der Fogasa ebenfalls haftet, unter diesen Begriff fällt, da sich aus Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts ergibt, dass die Höhe einer solchen Abfindung auf der Grundlage der für den früheren Arbeitgeber geleisteten Arbeit bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Prüfung seiner Gültigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-673/18

    Santen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Rn. 30 Vorab ist daran zu erinnern, dass, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung bestimmter Aspekte des Unionsrechts beschränkt hat, dies den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht daran hindert, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
    Rn. 37 Dennoch ist, wie sich aus den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Beschlusses ergibt, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Anwendung solcher Höchstgrenzen, insbesondere in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte mit der Richtlinie 2006/54 vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20

    Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz …

    Vgl. auch Urteile Kleinsteuber (…Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 57) und Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa (C-841/19, EU:C:2021:159, im Folgenden: Urteil Fogasa, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    {FN:23} Urteil Fogasa (Rn. 41 bis 49).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik …

    Rn. 56 Des Weiteren ist zur Beurteilung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Modalitäten der Berücksichtigung des vergütungsbezogenen Dienstalters die Anforderungen von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung erfüllen, darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Gleichwertigkeit von vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen, das sich aus dem in Paragraf 4 Nr. 1 vorgesehenen Diskriminierungsverbot ergibt, unbeschadet der gemäß Paragraf 4 Nr. 2 angemessenen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C-841/19, EU:C:2021:159, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Die Berücksichtigung des Umfangs der von Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zu der eines Vollzeitbeschäftigten stellt ein objektives Kriterium im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dar, das eine verhältnismäßige Minderung der Rechte und der Arbeitsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten rechtfertigt (Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C-841/19, EU:C:2021:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 In Bezug auf diese Mitglieder der Berufsfeuerwehr ein die Höhe ihrer Vergütung bestimmendes Element wie das vergütungsbezogene Dienstalter anzuwenden, das dem prozentualen Anteil der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, die die gleiche Tätigkeit ausüben, entspricht, stellt eine angemessene Anwendung des Pro-rata-temporis- Grundsatzes im Sinne von Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C-841/19, EU:C:2021:159,Rn. 45).

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