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Rechtsprechung
   EuGH, 30.05.2018 - C-85/16 P, C-86/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13795
EuGH, 30.05.2018 - C-85/16 P, C-86/16 P (https://dejure.org/2018,13795)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2018 - C-85/16 P, C-86/16 P (https://dejure.org/2018,13795)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - C-85/16 P, C-86/16 P (https://dejure.org/2018,13795)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tsujimoto/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Unionswortmarke KENZO - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Rechtfertigender Grund

  • Europäischer Gerichtshof

    Tsujimoto/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Unionswortmarke KENZO - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Rechtfertigender Grund

  • Europäischer Gerichtshof

    Tsujimoto/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Unionswortmarke KENZO - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Rechtfertigender Grund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO(EG) 207/2009 Art. 8 Abs. 5
    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Unionswortmarke KENZO - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Rechtfertigender Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tsujimoto/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Unionswortmarke KENZO - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Rechtfertigender Grund

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tsujimoto / EUIPO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Unionswortmarke KENZO - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Rechtfertigender Grund

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2018, 1039
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (14)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16

    Tsujimoto/ EUIPO - Rechtsmittel - Anmeldung einer Unionsmarke - "KENZO ESTATE" - …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-85/16 P und C-86/16 P.

    Rechtssache C-86/16 P.

    Rn. 34 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Mai 2016 sind die Rechtssachen C-85/16 P und C-86/16 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 67 Die Beurteilung des Gerichts in Rn. 41 der angefochtenen Urteile bezieht sich auf das Argument des Rechtsmittelführers, dass die Beschwerdekammer die von Kenzo der Widerspruchsabteilung vor dem 17. Mai 2010 in der Rechtssache C-85/16 P und vor dem 14. Februar 2011 in der Rechtssache C-86/16 P zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Marke vorgelegten Beweismittel nicht hätte berücksichtigen dürfen, da diesen keine Erklärungen beigefügt gewesen seien.

    In Rn. 56 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-86/16 P hat das Gericht ergänzt, dass die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 43 des Abkommens von Nizza gleichwohl als Nebenleistungen zur Weinherstellung und zum Weinverkauf erscheinen könnten.

    Rn. 83 Aus Rn. 58 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-85/16 P und Rn. 59 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-86/16 P geht hervor, dass das Gericht das Argument des Rechtsmittelführers geprüft hat, wonach die Benutzung seines Vornamens in der angemeldeten Marke einen rechtfertigenden Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, der ihm die Benutzung dieses Zeichens erlaube.

    In Rn. 58 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-85/16 P und Rn. 59 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-86/16 P hat das Gericht befunden, dass die Benutzung des Vornamens des Klägers, also Kenzo, in der Zusammensetzung der Marke KENZO ESTATE nicht ausreiche, um einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung dieses Zeichens im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu bilden.

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 86 Soweit dieses Argument gegen die angefochtenen Urteile gerichtet ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof den Begriff "rechtfertigender Grund" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…ABl. 1989, L 40, S. 1) bereits dahin ausgelegt hat, dass der Begriff "rechtfertigender Grund" nicht nur objektiv zwingende Gründe umfassen kann, sondern sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen kann, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt (Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45).

    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Dennoch kann sich der Inhaber eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens, wie dies aus Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, zur Benutzung dieses Zeichens auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen, was Ausdruck des allgemeinen Ziels dieser Verordnung ist, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein solches Zeichen zur Bezeichnung der von ihm vermarkteten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41 und 43).

    Rn. 91 Dass sich ein Dritter auf einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens beruft, kann damit nicht dazu führen, dass ihm die mit einer eingetragenen Marke verbundenen Rechte zuerkannt werden, aber zwingt den Inhaber der bekannten Marke dazu, die Benutzung des ähnlichen Zeichens zu dulden (Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 46).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Zafra Marroquineros / Calvin Klein Trademark Trust - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C-254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Schließlich rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht zu Unrecht die Rechtsprechung aus den Urteilen vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM - Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T-185/07, EU:T:2009:147), und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, EU:C:2010:488), in Rn. 34 der angefochtenen Urteile unangewendet gelassen habe.

    Rn. 54 Was die Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist festzustellen, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er geltend macht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die einander gegenüberstehenden Marken nicht jeweils als Ganzes miteinander verglichen habe und nicht die Urteile vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM - Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T-185/07, EU:T:2009:147), und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, EU:C:2010:488), herangezogen habe, und dass es im Rahmen der Würdigung des dominierenden Charakters des Elements "kenzo" in der Marke KENZO ESTATE an einer Begründung fehle, Rechtsfragen aufwirft.

    Rn. 62 Was drittens das Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach das Gericht zu Unrecht die Urteile vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM - Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T-185/07, EU:T:2009:147), und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, EU:C:2010:488), unangewendet gelassen habe, anbelangt, ist dieses ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuG, 07.05.2009 - T-185/07

    Klein Trademark Trust / OHMI - Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) - …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 52 Schließlich rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht zu Unrecht die Rechtsprechung aus den Urteilen vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM - Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T-185/07, EU:T:2009:147), und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, EU:C:2010:488), in Rn. 34 der angefochtenen Urteile unangewendet gelassen habe.

    Rn. 54 Was die Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist festzustellen, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er geltend macht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die einander gegenüberstehenden Marken nicht jeweils als Ganzes miteinander verglichen habe und nicht die Urteile vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM - Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T-185/07, EU:T:2009:147), und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, EU:C:2010:488), herangezogen habe, und dass es im Rahmen der Würdigung des dominierenden Charakters des Elements "kenzo" in der Marke KENZO ESTATE an einer Begründung fehle, Rechtsfragen aufwirft.

    Rn. 62 Was drittens das Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach das Gericht zu Unrecht die Urteile vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM - Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T-185/07, EU:T:2009:147), und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, EU:C:2010:488), unangewendet gelassen habe, anbelangt, ist dieses ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS, …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 56 Was erstens die Begründetheit des Vorbringens, das Gericht habe die einander gegenüberstehenden Marken nicht jeweils als Ganzes miteinander verglichen, angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen ist, darunter insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, was Gemeinsamkeiten u. a. im Bild, im Klang oder in der Bedeutung bedingt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, EU:C:2003:582, Rn. 28, …und vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C-552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 52 und 64).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 87 Er hat im Übrigen auch klargestellt, dass aufgrund des im Wesentlichen gleichen Wortlauts von Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104, die bekannten Marken den gleichen Schutz gewähren sollen, die Auslegung der erstgenannten Bestimmung auch für die zweite gilt (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 25, …und vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, EU:C:2003:9, Rn. 17).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 87 Er hat im Übrigen auch klargestellt, dass aufgrund des im Wesentlichen gleichen Wortlauts von Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104, die bekannten Marken den gleichen Schutz gewähren sollen, die Auslegung der erstgenannten Bestimmung auch für die zweite gilt (…vgl. u. a. Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 25, und vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, EU:C:2003:9, Rn. 17).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 56 Was erstens die Begründetheit des Vorbringens, das Gericht habe die einander gegenüberstehenden Marken nicht jeweils als Ganzes miteinander verglichen, angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen ist, darunter insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, was Gemeinsamkeiten u. a. im Bild, im Klang oder in der Bedeutung bedingt (…vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, EU:C:2003:582, Rn. 28, und vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C-552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 52 und 64).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-44/16

    Dyson/ Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs …

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 82 Was das erste Argument zur Stützung des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes anbelangt, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof vom Gericht nicht verlangt, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C-44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-578/15

    Dairek Attoumi / EUIPO

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
    Rn. 85 Was das zweite Argument zur Stützung des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes anbelangt, wonach die Benutzung des Vornamens des Rechtsmittelführers in der angemeldeten Marke einen rechtfertigenden Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, ist festzustellen, dass es unzulässig ist, soweit es sich gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer vom 22. Mai und 3. Juli 2013 richtet (Beschluss vom 26. Mai 2016, Dairek Attoumi/EUIPO, C-578/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:377, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-120/12

    Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …

  • EuG, 13.06.2002 - T-232/00

    Chef Revival USA / OHMI - Massagué Marín (Chef)

  • EuG, 02.12.2015 - T-414/13

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO ESTATE)

  • EuG, 02.12.2015 - T-522/13

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO ESTATE)

  • EuGH, 08.09.2026 - C-298/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 Abs. …

    Rn. 66 Die Interessen eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen, werden dadurch berücksichtigt, dass sich der Benutzer des Zeichens auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43), was Ausdruck des in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Ziels ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90).

    Rn. 90 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich ein Dritter auf einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens beruft, nicht dazu führt, dass ihm die mit einer eingetragenen Marke verbundenen Rechte zuerkannt werden, aber den Inhaber der bekannten Marke dazu zwingt, die Benutzung des ähnlichen Zeichens zu dulden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2018 - T-122/17

    DEVIN, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser …

    Der Schutz der Rechte des Inhabers einer Marke aus der Verordnung ist somit nicht bedingungslos (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 22. September 2011, Budějovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 34 und 48…, vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41 bis 43, und vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-298/23

    Inter IKEA Systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Wirkungen der Marke …

    {FN:55} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO (C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …

    Rn. 67 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht vom Gericht verlangt, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2026 - C-337/22

    Rechtsmittel - Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES - Nicht eingetragene ältere …

    Rn. 117 Außerdem besteht das allgemeine Ziel der Verordnung Nr. 207/2009 darin, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, und dem Interesse anderer Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren oder Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.09.2025 - T-425/24

    Ffauf Italia/ EUIPO - Industria de Diseño Textil (pastaZARA Sublime) - …

    Rn. 98 Deshalb kann sich der Inhaber eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens, wie dies aus Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1) hervorgeht, zur Benutzung dieses Zeichens auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen, was Ausdruck des allgemeinen Ziels dieser Verordnung ist, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein solches Zeichen zur Bezeichnung der von ihm vermarkteten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16 P, C-86/16 P   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tsujimoto/ EUIPO

    Rechtsmittel - Anmeldung einer Unionsmarke - "KENZO ESTATE" - Ältere Unionsmarke "KENZO" - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Auslegung des Ausdrucks "wenn die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tsujimoto/ EUIPO

    Rechtsmittel - Anmeldung einer Unionsmarke - "KENZO ESTATE" - Ältere Unionsmarke "KENZO" - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Auslegung des Ausdrucks "wenn die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Anmeldung einer Unionsmarke - ,KENZO ESTATE" - Ältere Unionsmarke "KENZO" - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Auslegung des Ausdrucks ,wenn die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • EuG, 02.12.2015 - T-522/13

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO ESTATE)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:3} Urteil vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM - Kenzo (KENZO ESTATE), T-522/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:922.

    In den vorliegenden Schlussanträgen bezeichne ich die Urteile in den Rechtssachen T-414/13 und T-522/13 zusammen als "die angefochtenen Urteile".

    Als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T-522/13 in Rede stehende Marke anmeldete, galt die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung.

    Die Nummerierung und die relevanten Bestimmungen blieben in der Richtlinie 2008/95, die galt, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T-522/13 in Rede stehende Marke anmeldete, gleich.

    {FN:12} Rn. 57 des angefochtenen Urteils T-414/13; die entsprechende Passage des Urteils T-522/13 findet sich in Rn. 58.

    {FN:13} Vgl. Rn. 58 und 59 des Urteils T-414/13 (EU:T:2015:923) sowie Rn. 59 und 60 des Urteils T-522/13 (EU:T:2015:922), die übereinstimmend formuliert sind.

    {FN:16} Vgl. Rn. 58 des Urteils T-414/13 (EU:T:2015:923) und die entsprechende Rn. 59 des Urteils T-522/13 (EU:T:2015:922), angeführt oben, Nr. 19.

  • EuG, 02.12.2015 - T-414/13

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO ESTATE)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:2} Urteil vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM - Kenzo (KENZO ESTATE), T-414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923.

    In den vorliegenden Schlussanträgen bezeichne ich die Urteile in den Rechtssachen T-414/13 und T-522/13 zusammen als "die angefochtenen Urteile".

    Diese Verordnung war in Kraft, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T-414/13 in Rede stehende Marke anmeldete.

    Die letztere Richtlinie war in Kraft, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T-414/13 in Rede stehende Marke anmeldete.

    {FN:12} Rn. 57 des angefochtenen Urteils T-414/13; die entsprechende Passage des Urteils T-522/13 findet sich in Rn. 58.

    {FN:13} Vgl. Rn. 58 und 59 des Urteils T-414/13 (EU:T:2015:923) sowie Rn. 59 und 60 des Urteils T-522/13 (EU:T:2015:922), die übereinstimmend formuliert sind.

    {FN:16} Vgl. Rn. 58 des Urteils T-414/13 (EU:T:2015:923) und die entsprechende Rn. 59 des Urteils T-522/13 (EU:T:2015:922), angeführt oben, Nr. 19.

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    Rn. 34 Im Urteil Leidseplein Beheer und de Vries, das Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie betrifft, hat der Gerichtshof einige Grundsätze dargelegt, die bei der Prüfung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 als hilfreich zu berücksichtigen sind.

    {FN:17} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 28).

    {FN:26} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43).

    {FN:28} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 39 bis 44).

    {FN:29} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 46).

    {FN:30} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 50 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-145/05

    Levi Strauss - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    Rn. 29 Bezogen auf die Systematik der Verordnung Nr. 207/2009 sind dem Urteil Levi Strauss{FN-VERWEIS:21}einige nützliche Hinweise zu entnehmen, die meines Erachtens entsprechend anwendbar sind.

    {FN:21} Urteil vom 27. April 2006 (C-145/05, EU:C:2006:264).

    {FN:22} Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 27).

    {FN:23} Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 28).

    {FN:24} Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 15 und 29).

    {FN:25} Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 30).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-44/16

    Dyson/ Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:14} Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C-44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C-44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:35} Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (…C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52); vgl. außerdem Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag (C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 33 bis 36).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:35} Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52); vgl. außerdem Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag (…C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 33 bis 36).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:20} Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:33} Urteil vom 24. Juni 2010, Becker/Harman International Industries (C-51/09 P, EU:C:2010:368, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
    {FN:18} Vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff (C-292/00, EU:C:2003:9, Rn. 17).
  • EuG, 25.05.2011 - T-397/09

    Prinz von Hannover / HABM (Représentation d'armoiries)

  • EuGH, 30.05.2018 - C-85/16

    Tsujimoto/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO …

    In den verbundenen Rechtssachen C-85/16 P und C-86/16 P.

    Rechtssache C-86/16 P.

    Rn. 34 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Mai 2016 sind die Rechtssachen C-85/16 P und C-86/16 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 67 Die Beurteilung des Gerichts in Rn. 41 der angefochtenen Urteile bezieht sich auf das Argument des Rechtsmittelführers, dass die Beschwerdekammer die von Kenzo der Widerspruchsabteilung vor dem 17. Mai 2010 in der Rechtssache C-85/16 P und vor dem 14. Februar 2011 in der Rechtssache C-86/16 P zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Marke vorgelegten Beweismittel nicht hätte berücksichtigen dürfen, da diesen keine Erklärungen beigefügt gewesen seien.

    In Rn. 56 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-86/16 P hat das Gericht ergänzt, dass die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 43 des Abkommens von Nizza gleichwohl als Nebenleistungen zur Weinherstellung und zum Weinverkauf erscheinen könnten.

    Rn. 83 Aus Rn. 58 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-85/16 P und Rn. 59 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-86/16 P geht hervor, dass das Gericht das Argument des Rechtsmittelführers geprüft hat, wonach die Benutzung seines Vornamens in der angemeldeten Marke einen rechtfertigenden Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, der ihm die Benutzung dieses Zeichens erlaube.

    In Rn. 58 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-85/16 P und Rn. 59 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache C-86/16 P hat das Gericht befunden, dass die Benutzung des Vornamens des Klägers, also Kenzo, in der Zusammensetzung der Marke KENZO ESTATE nicht ausreiche, um einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung dieses Zeichens im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu bilden.

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Rechtsprechung
   EuGH - C-86/16 P   

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