Rechtsprechung
| EuGH, 03.06.2021 - C-931/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Titanium
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 45 - Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung - Art. 44, 45 und 47 - Dienstleistungen - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Begriff der ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 45 - Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung - Art. 44, 45 und 47 - Dienstleistungen - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Begriff der ...
- Betriebs-Berater
Mehrwertsteuer - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Begriff der festen Niederlassung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Keine feste Niederlassung ohne eigenes Personal - ohne feste Niederlassung im Inland keine Steuerschuldnerschaft des ausländischen Vermieters bei steuerpflichtiger Grundstücksvermietung (entgegen Abschn. 13b.11 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 UStAE)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 45 - Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung - Art. 44, 45 und 47 - Dienstleistungen - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Begriff der ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 45 - Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung - Art. 44, 45 und 47 - Dienstleistungen - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Begriff der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Titanium: Neue umsatzsteuerliche Regeln für im Ausland ansässige Vermieter
- haufe.de (Kurzinformation)
Begriff der festen Niederlassung bei Vermietung einer Immobilie
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Art. 11 MwStVO; § 3a UStG; Abschn. 3a.1. Abs. 3 UStAE
Eine durch fremde Dritte bewirtschaftete Liegenschaft begründet keine feste Niederlassung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 UStG
- Besteuerungsverfahren
- Unternehmer
- Unternehmerbegriff
- Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG
- Voraussetzungen des Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG
- Vornahme der Option
- Option im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006
Feste Niederlassung, Personelle und technische Ausstattung, Steuerpflichtige Vermietung, Liegenschaft - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Titanium
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Titanium
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 17.07.1997 - C-190/95
ARO Lease
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-931/19
Rn. 28 Es stellt ferner fest, aus den Urteilen vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), und vom 7. Mai 1998, Lease Plan (C-390/96, EU:C:1998:206), ergebe sich, dass der Begriff "feste Niederlassung" im Konkreten eigenes Personal des Dienstleisters voraussetze, und dass der Rückgriff auf das Personal eines anderen, beauftragten Unternehmens nicht für die Subsumtion unter diesen Begriff ausreiche.Insbesondere ist bei einer Struktur, bei der es an eigenem Personal fehlt, keine Subsumtion unter den Begriff "feste Niederlassung" möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 19).
- EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-931/19
Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.05.1998 - C-390/96
Lease Plan Luxembourg / Belgische Staat - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-931/19
Rn. 28 Es stellt ferner fest, aus den Urteilen vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), und vom 7. Mai 1998, Lease Plan (C-390/96, EU:C:1998:206), ergebe sich, dass der Begriff "feste Niederlassung" im Konkreten eigenes Personal des Dienstleisters voraussetze, und dass der Rückgriff auf das Personal eines anderen, beauftragten Unternehmens nicht für die Subsumtion unter diesen Begriff ausreiche. - EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-931/19
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
Úrad špeciálnej prokuratúry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-931/19
Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 07.05.2026 - V R 12/24
EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung …
Rn. 27 Für Zwecke der Auslegung von Art. 192a MwStSystRL ergibt sich hierzu aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO --die zwar nach Art. 65 MwStVO erst ab dem 01.07.2011 und damit nicht für den gesamten Streitzeitraum des Ausgangsfalls Anwendung finden, jedoch die Grundsätze der vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH lediglich klarstellen (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 43) und damit für sämtliche Streitjahre beachtlich sind--, dass die feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen muss, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen, wobei Art. 53 Abs. 1 MwStVO eine hiervon leicht abweichende Formulierung verwendet ("… die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen").Rn. 29 b) Setzt der Niederlassungsbegriff "eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht" (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 42), könnte hieraus abzuleiten sein, dass sich die Frage nach einer Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung --ungeachtet der an die Ausstattung der festen Niederlassung zu stellenden Anforderungen-- nur für Einrichtungen stellt, die Dienstleistungen (wie im Streitfall die Entsorgungsdienstleistung) autonom und daher insgesamt erbringen.
Rn. 37 aa) Neben dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO spricht für ein zwingendes Erfordernis der personellen Ausstattung das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446).
Bei einer Struktur, der es an eigenem Personal fehlt, soll eine Subsumtion unter den Begriff "feste Niederlassung" nicht möglich sein (vergleiche --vgl.-- EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 41 und 42).
In dieser Rechtssache betraute die Eigentümerin, die vor Ort über kein eigenes Personal verfügte, von ihr vertraglich beauftragte Personen mit bestimmten Verwaltungsaufgaben, wobei sie sich alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Vermietung der in Rede stehenden Immobilie vorbehalten hatte (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 44).
Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, erfüllt danach nicht die Kriterien für die Einstufung als feste Niederlassung (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 45).
Alle wichtigen Entscheidungen den Anlagebetrieb betreffend waren danach --wie bei der Eigentümerin der Immobilie im EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446)-- den Anlagebetreibern in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten.
Daher könnte das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446) auch dahingehend zu verstehen sein, dass jeder Dienstleistungserbringung eine Entscheidung zur Leistungserbringung wie etwa die Entscheidung zur Vermietung zugrunde liegt und dass eine feste Niederlassung nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung zur Leistungserbringung durch --im Regelfall-- menschliche Ressourcen getroffen wird, die in der Einrichtung tätig sind.
Dies entspricht der Sichtweise des EuGH im Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446), in dem er das bei Dienstleistern beschäftigte Personal nicht als personelle Ausstattung einer festen Niederlassung angesehen hat.
- FG München, 16.05.2024 - 14 K 103/23
Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden
Rn. 82 Zwar gilt die MWStVO nach ihrem Art. 65 erst ab dem 1. Juli 2011 und ist daher zeitlich auf das Ausgangsverfahren in geringem Umfang nicht anwendbar, doch sollen mit ihr nach ihrem 14. Erwägungsgrund bestimmte Begriffe, darunter derjenige der festen Niederlassung, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs klargestellt werden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Titanium vom 3. Juni 2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rn. 43).Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteil Titanium vom 3. Juni 2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rn. 42, m.w.N.).
Rn. 89 bbb) Allerdings hat der EuGH in seinem letzten Urteil zu der Frage, ob eine vermietete Immobilie eine feste Niederlassung darstellen könne, entschieden, dass bei einer Struktur, bei der es an eigenem Personal fehlt, keine Subsumtion unter den Begriff "feste Niederlassung" möglich sei (EuGH-Urteil Titanium vom 3. Juni 2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rn. 42).
Rn. 95 (3) Die abweichende Entscheidung des EuGH (EuGH-Urteil Titanium vom 3. Juni 2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446) ist insofern als nicht zu verallgemeinernde Einzelfallentscheidung zu werten.
Rn. 96 Zwar wollte der EuGH für die aufgestellten Niederlassungsvoraussetzungen ausdrücklich nicht danach differenzieren, ob es um eine Leistungserbringung oder einen Leistungsbezug durch die Niederlassung geht (EuGH-Urteil Titanium vom 3. Juni 2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rn. 41).
- FG Münster, 29.10.2024 - 15 K 399/23
Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft; Wechsel der …
Rn. 91 Zudem sei zwar das EuGH-Urteil vom 3.6.2021 C-931/19, Titanium für die im Ausland ansässige Grundstücksgemeinschaft grundsätzlich anwendbar, es entstehe dann jedoch für die im Mietvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer eine Steuerschuld gemäß § 14c UStG.Rn. 103 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die vom erkennenden Senat geteilt wird, stellt eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung i.S. des Art. 43 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie der Art. 44 und 45 MwStSystRL in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung dar, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt (EuGH-Urteil vom 3.6.2021 C-931/19, Höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung - HFR - 2021, 945).
Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, kann nicht als feste Niederlassung eingestuft werden (EuGH-Urteil vom 3.6.2021 C-931/19, HFR 2021, 945;… vgl. u.a. auch Hundt-Eßwein in: Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, 361. Lieferung, 10/2024, § 13b UStG, Rn. 222).
- BFH, 16.03.2023 - V R 17/21
Grundstücksbezug sonstiger Leistungen
Rn. 37 Zwar stellt nach dem EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (EU:C:2021:446), das das FG in seinem Urteil noch nicht berücksichtigen konnte, eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung i.S. des Art. 44 MwStSystRL dar, wenn der Eigentümer der Immobilie --wie vom FG im Streitfall festgestellt-- nicht über eigenes Personal für den Leistungsempfang im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt (vgl. EuGH-Urteil Titanium, EU:C:2021:446, Rz 41). - FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7103/19
Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG - Mit der …
Rn. 23 II. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Verfahren gemäß § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- über den Vorlagebeschluss des österreichischen Bundesfinanzgerichts -BFG- vom 20.12.2019 - RV/7103840/2015 (juris, beim EuGH anhängig unter dem Az. C-931/19 - Titanium; siehe dazu unter III. 2. d) bb)) auszusetzen.Wie sich aus der Aufstellung 2 ergibt, erstattete die örtliche Hausverwaltung der Klägerin monatliche Berichte und ließ sich Instandhaltungs- und Wartungsaufträge von der Klägerin genehmigen, so dass diese einen hinreichenden Zugriff auf dieses Personal hatte (offen gelassen von BFH, Urteil vom 19.11.2014 - V R 41/13, BStBl. II 2020, 129;… Beschluss vom 09.05.2017 - XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198; vgl. zu dieser Frage auch den Vorlagebeschluss des BFG vom 20.12.2019 - RV/7103840/2015, juris, beim EuGH anhängig unter dem Az. C-931/19 - Titanium; dazu die Anmerkung von Prätzler in jurisPR-SteuerR 16/2020 Anm. 3).
- EuGH, 29.06.2023 - C-232/22
Cabot Plastics Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Da der Gerichtshof festgestellt habe, dass eine Struktur, bei der es an eigenem Personal fehle, nicht als "feste Niederlassung" eingestuft werden könne (Urteil vom 3. Juni 2021, Titanium, C-931/19, EU:C:2021:446), sei insbesondere zu klären, ob unter solchen Umständen das Personal des Erbringers der betreffenden Dienstleistungen, das gemäß einer zwischen diesen Parteien geschlossenen Vereinbarung nach den Vorgaben des Dienstleistungsempfängers handle, als dessen "eigenes" Personal angesehen werden könne. - FG Niedersachsen, 02.07.2026 - 5 K 122/25
Server; IT-Server; Betriebsstätte; Umsatzsteuer; Niederlassung; Vorsteuer; …
Auch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 3. Juni 2021 C-931/19 Titanium (HFR 2021, 945) zeige vielmehr, dass der EuGH dem Einsatz von Personal einen erheblichen Stellenwert beimesse.d) Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 3. Juni 2021 C-931/19 Titanium (HFR 2021, 945) hat der Senat jedenfalls erhebliche Zweifel daran, ob der IT-Server im Inland ohne eigenes Personal überhaupt als feste Niederlassung zu qualifizieren ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22
Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
{FN:2} Die anderen vier sind: Urteile vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics (C-547/18, EU:C:2020:350), vom 3. Juni 2021, Titanium (C-931/19, EU:C:2021:446), vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291), und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530).{FN:41} Andere Ansicht - aber ohne nähere Begründung - möglicherweise Urteil vom 3. Juni 2021, Titanium (C-931/19, EU:C:2021:446, Rn. 42).
- FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2022 - 7 V 7115/22
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung - Ansässigkeit im Inland als …
Dies ist selbst bei einer Tochtergesellschaft nicht ohne weiteres zu unterstellen (…Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 07.04.2022 - C-333/20 - Berlin Chemie A. Menarini, MwStR 2022, 426, Rn. 41 ff.; vgl. im Übrigen EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-931/19 - Titanium, DStR 2021, 1423 zur Frage einer sog. aktiven Niederlassung).
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