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Rechtsprechung
   BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,6353
BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78 (https://dejure.org/1979,6353)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78 (https://dejure.org/1979,6353)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 1979 - BReg. 3 Z 100/78 (https://dejure.org/1979,6353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1979, 632
  • BayObLGZ 1979, 93
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den …

    Auszug aus BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78
    Es kommt dabei maßgebend darauf an, ob das Verhalten dieses Beteiligten für den Notar als dem Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluß zuläßt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt ( BGHZ 36, 30 /33; OLG Köln JurBüro 1978, 418 ff.; vgl. auch BayObLGZ 1973, 298 / 302).
  • BayObLG, 08.11.1973 - BReg. 3 Z 89/71
    Auszug aus BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78
    Es kommt dabei maßgebend darauf an, ob das Verhalten dieses Beteiligten für den Notar als dem Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluß zuläßt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt ( BGHZ 36, 30 /33; OLG Köln JurBüro 1978, 418 ff.; vgl. auch BayObLGZ 1973, 298 / 302).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines …

    Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 2015, 374; OLG Köln, JurBüro 1997, 604 f.; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761, 763; BayObLGZ 1979, 93, 95;… LK-GNotKG/Heit/Genske, 2. Aufl., § 29 Rn. 10;… Leiß in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 29 Rn. 19).

    Zutreffend geht es weiter davon aus, dass die bloße Entgegennahme des von anderer Seite beauftragten und von dem Notar gefertigten Vertragsentwurfs für sich genommen ebenso wenig als Auftrag im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG angesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 W 1982/12, juris Rn. 19; OLG Bremen, NotBZ 2012, 36, 37; BayObLGZ 1979, 93, 96;… Leiß in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 29 Rn. 19;… Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl., Rn. 569; a.A. LG Köln, RNotZ 2008, 562) wie die schlichte Bestätigung des von der Gegenseite vorgeschlagenen und durch den Notar mitgeteilten Beurkundungstermins.

  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89

    Zum Verhältnis von § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu § 145 Abs. 3 Kosto

    Geschuldet werden dann nur Gebühren nach § 57 KostG, wenn der Notar bereits mit den Beteiligten verhandelt hat, oder nach § 130 Abs. 2 KostG (vgl. BayObLGZ 1979, 93/95 [= MittBayNot 1979, 127 = DNotZ 1979, 632 ]).

    Dies stellt aber einen Ausnahmefall dar (ebenso im Falle der Gebührenschuld nach § 145 Abs. 3 KostO; BayObLGZ 1979, 93 /95).

    (4) Die Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht_ nur, wenn der vom Notar gefertigte Entwurf vollständig und vorlesungsfähig ist (vgl. BayObLGZ 1979, 93 /95).

    (2) Weiter ist Voraussetzung für das Entstehen einer Gebührenschuld nach § 145 Abs. 3 KostG, daß der zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigte Entwurf in vorlesungsfähiger Form die wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Geschäfts enthält ( BayObLGZ 1979, 93 /95;… Rohs/Wedewer § 145,Rdnr. 31).

    Dem Notar muß ein - gegenüber dem Beurkundungsauftrag - selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundenentwurfs erteilt worden sein (BayObLGZ 1979, 93/95; BayObLG MittBayNot 1983, 196 /198; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 595 /596 [= DNotZ 1986, 761 ]).

    Der Auftrag zur Aushändigung kann ausdrücklich oder - wie im Falle des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostG - auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (BayObLGZ 1973, 298/302; 1979, 93/96).

    Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluß zuläßt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Köstenfolge erteilt (BayObLGZ 1979, 93/96; OLG Köln JurBüro 1978, 418 .f.; OLG Schleswig ; JurBüro 1984, 171411715 ; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 595 / 596;… Göttlich/Mümmler KostG 9. Aufl. S. 401 f.).

    Das ergibt sich insbesondere daraus, daß nach § 145 Abs. 3 Satz 2 KostG "daneben" die in § 57 und in § 130 Abs. 2 KostG bestimmten Gebühren nicht erhoben werden; Schuldner dieser Gebühren ist aber stets der Auftraggeber der Beurkundung ( BayObLGZ 1979, 93 /95).

  • LG Braunschweig, 21.08.2015 - 8 OH 39/15

    Notarkosten: Kostenschuldner bei Übersendung eines Vertragsentwurfs und …

    Daher ist die widerspruchslose Entgegennahme eines Urkundsentwurfs ohne weitere Äußerung nicht dahingehend auszulegen, dass derjenige, der den Urkundenentwurf entgegennimmt, Kostenschuldner wird (vgl. dazu z. Bsp. Beschluss des Bayrischen ObLG vom 06.04.1979 (AZ: BReg 3 Z 100/78), Beschlüsse des Hanseatischen OLG Bremen vom 29.09.2011 (AZ: 1 W 56/11) und vom 13.06.2012 (AZ: 1 W 15/12), OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.2013 (AZ: 8 W 1982/12;… Streifzug durch das GNotKG, Rn. 569).
  • BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 3 Z 89/81

    Zur Änderung einer Kostenberechnung nach Ausscheiden aus dem Notaramt und zur …

    (2) Der Anfall einer Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, daß der Notar einen Auftrag zur Beurkundung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hat, daß es aus vom Notar nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluß der Beurkundung gekommen ist und daß der Entwurf, der im wesentlichen alle Vertragsklauseln enthält, auf 198 : Erfordern an einen Beteiligten ausgehändigt wird (vgl. Amt. Begr. zu § 145 Abs. 3 KostO , BT-Drucks. 11/2545 S. 193, abgedruckt auch bei Delp JurBüro 1976, 731 /733; BayObLGZ 1979, 93/94 f. = DNotZ 1979, 632 [= MittBayNot 1979, 127 ]; KG DNotZ 1975, 755 /756).

    Den gebührenauslösenden Entwurf erfordern kann auch ein Teilnehmer ah der nicht zu Ende geführten Verhandlung, der nicht Auftraggeber der Beurkundung war (BayObLGZ 1979, 93/95; BayObLG …

    § 145 Abs. 3 KostO bestimmt nämlich, daß die in § 57 und in § 130 Abs. 2 KostO bestimmten Gebühren "daneben" nicht erhoben werden; Schuldner dieser Gebühren wäre aber stets nur der Auftraggeber der Beurkundung ( BayObLGZ 1979, 93 /95 [= MittBayNot 1979, 127] ).

  • LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14

    Erhebung einer Gebühr für die Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit dem …

    Rn. 36 Auch das setzt aber nach Auffassung der Kammer voraus, dass demjenigen, der sich mit Änderungswünschen an den Notar wendet, dabei bewusst ist, dass er damit eine rechtsgeschäftliche Erklärung in dem Sinne abgibt, dass hierdurch Kostenfolgen zu seinen eigenen Lasten ausgelöst werden, zumal anderenfalls dem Ausnahmecharakter der Konstellation, dass ein Beteiligter, welcher einen Entwurf nicht selbst oder ihm zurechenbar durch einen Dritten veranlasst hat, dennoch Kostenschuldner wird, nicht hinreichend Rechnung getragen würde (so im Ergebnis auch BayObLG, DNotZ 1979, Seite 632).
  • OLG Köln, 03.04.1992 - 2 Wx 53/91

    Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 145 Abs. 1 KostO bei Anfertigung eines …

    Hiermit steht in Einklang, daß die Rechtsprechung wiederholt auch andere, privatrechtliche Willenserklärung betreffende Normen (§§ 133, 157 BGB) bei der Prüfung eines Auftrages im Sinne von § 145 KostO angewendet hat (vgl. BayObLG DNotZ 1979, 632, 634; OLG Köln, JurBüro 1978, 418; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761, 763;… vgl. auch zur Anwendung der §§ 177, 179, 180 BGB: Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 2, Rdn. 28, 29)..
  • OLG Bremen, 13.06.2012 - 1 W 15/12

    Kostenschuldner bei Anfertigung eines Vertragsentwurfs durch einen Notar

    Zwar ist rechtlich nichts gegen die Auffassung einzuwenden, dass Schuldner der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO nicht nur derjenige sein kann, der den Auftrag zur Beurkundung erteilt hat, sondern auch ein anderer Beteiligter, wenn er den Entwurf im Sinne des Gesetzes "erfordert" und sich insoweit zum Auftraggeber des Notars macht (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1974, 1577, 1580; BayObLG, DNotZ 1979, 632, 633 m.w.N.).
  • LG Kassel, 23.01.2009 - 3 T 312/08

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Voraussetzungen für die Entstehung einer …

    Von einem derartigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Notar dem Handeln des als Kostenschuldner bezeichneten Beteiligten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entnehmen durfte, jener wolle seine Dienste mit der gesetzlichen Kostenfolge in Anspruch nehmen (vgl. BayObLG DNotZ 1979, 632; OLG Schleswig JurBüro 1984, 1714 (1715); OLG Stuttgart DNotZ 1986, 761; Kammer, Beschluss vom 24.04.2001 3 T 114/01;… Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. § 145 Rdnr. 55).
  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 3 Z 93/91

    Entwurfseigenschaft und Entwurfsgeschäftswert bei Serienverträgen

    Es enthält in vorlesungsfähiger Form die wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Kaufgeschäfts (vgl. BayObLGZ 1979, 93195 [= MittBayNot 1979, 127 = DNotZ 1979, 632 ] und 1989, 331/337 [= MittBayNot 1990, 58]), 'insbesondere die Beschreibung des Vertragsgegenstandes (Grundstücks).
  • OLG Hamm, 13.09.1983 - 4 U 307/83

    Zur Werbung mit "notariellem Festpreis"

    Für die Frage, ob ein Beteiligter in diesem Sinne als Veranlasser angesehen werden kann, kommt es maßgebend darauf an, ob sein Verhalten für den Notar als dem Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluß zuläßt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (BayObLG JurBüro 1979, 1052, 1053 [= MittBayNot 1979, 127, 128] m.w.N.).
  • BayObLG, 01.12.1983 - BReg. 3 Z 119/82

    Zur Bewertung des Rangrücktritts eines Leibgedings

  • LG München II, 01.08.1983 - 8 T 1454/83

    Zur Veranlassung einer Grundpfandrechtsbestellung durch den Gläubiger

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