Rechtsprechung
| BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Deutsches Notarinstitut
HGB § 230; BGB §§ 138, 723
Unzulässige Ausschlussklausel bei atypischer stiller Gesellschaft - Wolters Kluwer
Publikumsgesellschaft - Atypische Stille Gesellschaft - Geschäftsinhaber - Vergütung - Aufwendungsersatz - Kündigungsrecht - Unwirksame Bestimmung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 138, 723; HGB § 230
Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)
HGB § 230; BGB §§ 138, 723
Atypische stille Gesellschaft als Publikumsgesellschaft - gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Ausschluss, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Inhaber Handelsgewerbe, Kündigung, Personengesellschaft, Publikumsgesellschaft, stille Gesellschaft, stiller Gesellschafter
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Publikumsgesellschaft; ,,Hinauskündigen'' kapitalanlegender Gesellschafter nach freiem Ermessen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unwirksame "Hinauskündigungsklauseln" bei stillen Gesellschaften (IBR 1994, 306)
Papierfundstellen
- BGHZ 125, 74
- NJW 1994, 1156
- ZIP 1994, 455
- MDR 1994, 456
- WM 1994, 593
- BB 1994, 592
- DB 1994, 829
- DStR 1994, 623
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (12)
- BGH, 21.03.1988 - II ZR 135/87
Inhaltskontrolle der Beteiligung an einer Publikums-KG; Recht zur Übernahme …
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.;… Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772;… ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).Bei einer Publikumsmassengesellschaft besteht darüber hinaus, auch wenn der Ausscheidende eine angemessene Abfindung erhält (vgl. BGHZ 81, 263, 268 f.), die Gefahr, daß der Treuhänder von dem ihm eingeräumten freien Kündigungs- oder Ausschließungsrecht in einer Weise Gebrauch macht, die ihm und nicht den Anlegern die Früchte einer erfolgreichen Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben sichert, während er die Risiken nicht zu tragen hat (BGHZ 104, 50, 58 f.).
Diese Regelung eröffnet der Beklagten die nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats bei einer Publikumsgesellschaft nicht hinnehmbare Möglichkeit, zu Lasten der das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung tragenden stillen Gesellschafter zu spekulieren (vgl. BGHZ 104, 50, 58).
- BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87
Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen …
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.;… Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772;… ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).Diese können nämlich einerseits das freie Kündigungsrecht als Disziplinierungsmittel empfinden, das sie einem ihre Entscheidungsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftsvertraglichen Rechte beeinflussenden Druck aussetzt (BGHZ 105, 213, 217).
- BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80
Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.;… Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772;… ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).Bei einer Publikumsmassengesellschaft besteht darüber hinaus, auch wenn der Ausscheidende eine angemessene Abfindung erhält (vgl. BGHZ 81, 263, 268 f.), die Gefahr, daß der Treuhänder von dem ihm eingeräumten freien Kündigungs- oder Ausschließungsrecht in einer Weise Gebrauch macht, die ihm und nicht den Anlegern die Früchte einer erfolgreichen Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben sichert, während er die Risiken nicht zu tragen hat (BGHZ 104, 50, 58 f.).
- BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81
Inhaltskontrolle bei Publikums-Kommanditgesellschaft
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.;… Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772;… ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).b) Nicht nur für eine Kommanditgesellschaft, an der sich der interessierte Anleger unmittelbar als Kommanditist beteiligt (vgl. BGHZ 84, 11, 14 f.), oder für eine mittelbare Beteiligung durch Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten treffen diese Erwägungen zu, sie haben ebenso Gültigkeit, wenn ein Anleger sich in der hier gegebenen, Chancen und Risiken ungleichgewichtig verteilenden Art und Weise als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen eines anderen beteiligt.
- BGH, 29.06.1987 - II ZR 173/86
Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem stillen Gesellschafter …
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
In früheren Revisionsverfahren, in denen es um die aus dem vorliegenden Vertragsmuster folgenden Rechte und Pflichten ging, hat der Senat deswegen ebenfalls das Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft angenommen (Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, LM Nr. 1 zu § 230 HGB = WM 1987, 1193 = ZIP 1987, 1316;… Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 94/89, LM Nr. 2 zu § 230 HGB = WM 1990, 714). - BGH, 22.01.1976 - VII ZR 280/75
Kaufmannseigenschaft einer GmbH
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (…vgl. Staub/Zutt aaO § 230 RdNr. 37;… Paulick/Blaurock aaO § 5 I f bb; MünchHandb. z. GesellschaftsR/Bezzenberger Bd. 2, § 5 StG RdNr. 10; Hadding, ZIP 1984, 1295, 1300 f. unter Hinweis auf BGHZ 66, 48, 50 f.; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 427, 428; BFH v. 21. Juni 1983 - VIII R 237/80, GmbHR 1983, 281). - BGH, 05.02.1990 - II ZR 94/89
Änderung des Gesellschaftsvertrages durch vorbehalt- und widerspruchslose …
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
In früheren Revisionsverfahren, in denen es um die aus dem vorliegenden Vertragsmuster folgenden Rechte und Pflichten ging, hat der Senat deswegen ebenfalls das Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft angenommen (…Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, LM Nr. 1 zu § 230 HGB = WM 1987, 1193 = ZIP 1987, 1316; Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 94/89, LM Nr. 2 zu § 230 HGB = WM 1990, 714). - BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84
Wirksamkeit einer Übergangsklausel
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772;… ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4). - BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80
Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch …
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (…vgl. Staub/Zutt aaO § 230 RdNr. 37;… Paulick/Blaurock aaO § 5 I f bb; MünchHandb. z. GesellschaftsR/Bezzenberger Bd. 2, § 5 StG RdNr. 10; Hadding, ZIP 1984, 1295, 1300 f. unter Hinweis auf BGHZ 66, 48, 50 f.; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 427, 428; BFH v. 21. Juni 1983 - VIII R 237/80, GmbHR 1983, 281). - BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55
Kündigung einer stillen Gesellschaft
Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, daß auch bei der stillen Gesellschaft das Recht zu ordentlicher Kündigung auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 23, 10, 12 ff.); es hat deswegen gemeint, die vertraglichen Kündigungsbestimmungen, auf die sich die Beklagte gestützt hat, hielten einer Inhaltskontrolle stand. - BGH, 21.04.1980 - II ZR 144/79
Abschluss von Verträgen zur Sicherung einer Fremdfinanzierung - Anforderungen an …
- BGH, 10.07.1958 - II ZR 320/56
Rechtsmittel
- BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.N.;… vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum MünchKomm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen. - BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03
Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund
aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.Nachw.;… Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 = WM 2004, 985;… vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann allerdings eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen. - BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93
Umfang der Geschäftsführer-Vergütung
Im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 1 stehen dienstvertragliche Rechte und Pflichten im Vordergrund, weil sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen lediglich die mit den Mitteln der Kapitalanleger erworbene Kommanditbeteiligung verwaltet und hierfür eine Vergütung (sowie Aufwendungsersatz) erhält, hiergegen am Gewinn und Verlust der stillen Gesellschaften nicht beteiligt ist (vgl. Sen.Urt. v. 7. Februar 1994 - II ZR 191/92, WM 1994, 593, 596 = ZIP 1994, 455, 458, zur Veröffentlichung in BGHZ 125, 74 vorgesehen).Es handelt sich dabei um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, bei welcher die Beklagte zu 1 als Inhaberin des Geschäfts nach außen auftritt und die Beteiligung an der amerikanischen Partnership hält, während die Kläger sich als stille Gesellschafter an dem Unternehmen der Beklagten zu 1 beteiligen und sich ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben, um die ihnen nach dem Vertrag mit der Beklagten zu 1 eingeräumten Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1994 aaO., 456).
- BGH, 21.09.1998 - II ZR 89/97
Ausschluß eines BGB -Gesellschafters trotz fehlender Ausschlußgründe
Für die vom Berufungsgericht für sich in Anspruch genommene Rechtsfortbildung, die eine faktische Aufhebung der Gesellschafterrechte bei rechtlichem Fortbestand der Gesellschaft bedeutet oder, im Ergebnis gleichstehend, den Ausschluß eines Gesellschafters ohne wichtigen Grund, wenn nicht einmal der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (zur Inhaltskontrolle derartiger Klauseln vgl. BGHZ 105, 213, 216 f.; 107, 351, 353; 125, 74, 79 f.), ist daher kein Raum. - BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97
Anforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer als stille …
Durch Urteil des Senats vom 7. Februar 1994 (BGHZ 125, 74) ist diese Kündigung für unwirksam erklärt worden.Nach der Begründung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1994 sollte die pauschale Aufwandsentschädigung die Mühewaltung abgelten, die die Kläger im Interesse aller Gesellschafter aufgewandt haben, um die - wie sich herausgestellt hat (BGHZ 125, 74 ff.) - unberechtigte Kündigung aller stillen Gesellschaftsverhältnisse durch die Beklagte abzuwehren.
für beide Kläger schwerlich in der angenommenen Weise übersetzt: Die Kläger haben sich - im Ergebnis erfolgreich - über vier Jahre gegen den Versuch der Beklagten gestemmt, die stillen Gesellschafter, von denen das Anlagekapital in einer Größenordnung von mehr als 11 Mio. DM stammte, aus der Gesellschaft hinauszudrängen, sie auf einen Auseinandersetzungsanspruch zu verweisen und sich selbst die Chancen des Unternehmens zu sichern, die sie mit den von den stillen Gesellschaftern stammenden Mitteln erworben hat (vgl. BGHZ 125, 74, 80).
- BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94
Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers …
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung grundsätzlich nicht als wirksam anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Personengesellschaft aus zuschließen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; 81, 263, 266 f; 105, 213, 216 f; zuletzt Urteil vom 7. Februar 1994 - II ZR 191/92 - ZIP 1994, 455, 457) . - LG Bonn, 19.04.2012 - 14 O 34/12
Anforderungen an die Darlegung einer Eilbedürftigkeit bei Stellung eines …
Daraus, dass sich aus der Entscheidung BGHZ 125, 74 = NJW 1994, 1165 keine Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ergäben, folgert sie, die Antragstellerin, dass die Grundsätze der Hinauskündigung in solchen Sonderfällen auch bei der Kündigung nach gesetzlichen Bestimmungen Anwendung fänden (Zusammenfassung des Vortrags im Termin).Rn. 59 cc) Die Erwägungen der Antragstellerin zum "Hinauskündigen" - als Schluss aus der Entscheidung BGHZ 125, 74 = NJW 1994, 1156 unter dem Gesichtspunkt, dass der Bundesgerichtshof zwar die Hinauskündigungsklausel für unwirksam erachtet, aber die Frage der ordentlichen Kündigung aus gesetzlichen Gründen nicht entschieden habe - führt zu keinem anderem Ergebnis.
Wenn die Antragsgegnerinnen von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, hat das mit "Hinauskündigung" nichts zu tun.Auch den von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Termin erläuterten Rückschluss aus der Entscheidung BGHZ 125, 74 = NJW 1994, 1165, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.
Goette, Mitglied des 2. Zivilsenats des BGH, führt dazu aus (DStR 1994, 623), dass jenseits der dem Fall zugrunde liegenden konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen die Entscheidung nicht dahin missverstanden werden dürfe, "als sei in einer GmbH & Still der Geschäftsinhaberin schlechthin die Möglichkeit genommen, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden".
- OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
Mögliche Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel
Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.;… Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.;… Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.). - BGH, 03.02.1997 - II ZR 71/96
Ausschließungsverfahren nach § 140 HGB ist dispositiv
Was als Ausschließungsgrund gelten soll, kann näher geregelt werden, wobei auch bestimmt sein kann, daß eine Ausschließung überhaupt ausscheiden, die Gesellschafter vielmehr auf die nach § 133 Abs. 3 HGB nicht abdingbare Auflösung verwiesen sein sollen (vgl. zur Übernahme nach § 142 HGB: BGHZ 51, 204); nach der Rechtsprechung ist es allerdings ausgeschlossen, daß jemand ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen, also "hinausgekündigt" werden kann (st. Rspr. vgl. BGHZ 107, 351; BGH v. 7.2. 1994, II ZR 191/92, DStR 1994, 623 f. m.w.N.), während dem die Literatur unter Heranziehung der Figur des "Gesellschafters minderen Rechts" zum Teil kritisch gegenübersteht (vgl. z. B. Flume, Personengesellschaft, S. 138).Der durch die Erklärung der Bekl. eingetretene Schwebezustand ist aber auch deswegen nicht hinnehmbar, weil er nicht nur Rechtsunsicherheit erzeugt, sondern den Kl. - über dem das "Damoklesschwert" (vgl. die Parallele zur sog. Hinauskündigung, BGHZ 107, 351; BGH v. 7.2. 1994, II ZR 191/92, DStR 1994, 623 f. m.w.N.) schwebt, die Bekl. könnten den "derzeitigen" Zustand beenden und doch Rechtsfolgen aus ihrer Beschlußfassung herleiten - zu einem Verhalten in der KG veranlassen kann, das der sachgerechten Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte abträglich ist.
- VGH Hessen, 14.02.2006 - 6 TG 1447/05
Finanzdienstleistungsaufsicht; nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft; …
Hier ist es entscheidend, dass den Anlegern aus der nicht am gesetzlichen Leitbild orientierten Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und aus ihrer nur mittelbaren Beteiligung keine Rechtsnachteile entstehen dürfen, die das Gleichgewicht der Rechte der an den Verträgen beteiligten Personen in Frage stellen (ähnlich für die stille Gesellschaft: BGH, Urteil v. 07.02.1994 - II ZR 191/92, BGHZ 125, 74, 79). - BGH, 12.12.1994 - II ZR 206/93
Ausschließung eines Kommanditisten wegen persönlicher Spannungen und …
- LG Duisburg, 18.02.2003 - 24 O 22/02
Nichtigkeit einer zwischen Gesellschaftern geltenden Regelung gem. § 138 BGB …
- LG München I, 03.01.2012 - 5 HKO 5182/10
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen: Klage eines Anlegers als stiller …
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