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Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2017 - C-132/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34153
EuGH, 14.09.2017 - C-132/16 (https://dejure.org/2017,34153)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-132/16 (https://dejure.org/2017,34153)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-132/16 (https://dejure.org/2017,34153)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 26 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 168 und Art. 176 - Vorsteuerabzug - Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 26 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 168 und Art. 176 - Vorsteuerabzug - Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 26 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 168 und Art. 176 - Vorsteuerabzug - Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum ...

  • IWW

    Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum eines Dritten steht

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 26; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 176
    Vorsteuerabzug aus Dienstleistungen zugunsten eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Objektes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 26 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 168 und Art. 176 - Vorsteuerabzug - Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum eines Dritten steht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 26 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 168 und Art. 176 - Vorsteuerabzug - Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 176
    Bulgarien, Mehrwertsteuer, Dienstleistungen, Vorsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2017, 2044
 
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Wird zitiert von ... (63)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55, …und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 25).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 56, …und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 26).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57, …und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 27).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58, …und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 28).

    Rn. 30 Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 59).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
    Rn. 21 Soweit sich die Vorlagefragen auf Art. 176 der Richtlinie 2006/112 beziehen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof diesen Artikel bereits im Rahmen von Rechtssachen, die Art. 70 ZDDS betrafen, geprüft hat (…Urteile vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 71 bis 74, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 45 bis 54).

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 25).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (…vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 56, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 26).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (…Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 27).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (…vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 28).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
    Rn. 27 Aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112 ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 29).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
    Rn. 16 Das vorlegende Gericht führt zwei Urteile des Gerichtshofs in Rechtssachen an, denen ebenfalls Art. 70 Abs. 2 ZDDS zugrunde lag, nämlich das Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97), und das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163).

    Rn. 21 Soweit sich die Vorlagefragen auf Art. 176 der Richtlinie 2006/112 beziehen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof diesen Artikel bereits im Rahmen von Rechtssachen, die Art. 70 ZDDS betrafen, geprüft hat (Urteile vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 71 bis 74, …und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 45 bis 54).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
    Rn. 16 Das vorlegende Gericht führt zwei Urteile des Gerichtshofs in Rechtssachen an, denen ebenfalls Art. 70 Abs. 2 ZDDS zugrunde lag, nämlich das Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97), und das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
    Hervorzuheben ist, dass selbst dann, wenn Art. 70 ZDDS einen am Tag des Beitritts der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bestehenden Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug vorsähe, besagter Art. 176 die Fortgeltung solcher Ausschlüsse nur insoweit zulässt, als sie keine allgemeinen Ausschlüsse von der durch die Richtlinie 2006/112 und insbesondere durch Art. 168 dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, EU:C:2009:261, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht …

    Rn. 18 In Bezug auf die erste Vorlagefrage führt es nämlich aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Urteilen vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712), und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), ein Recht auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Eingangsleistungen geltend machen könne.

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Aus Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand oder die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn hingegen diese Arbeiten über das hinausgingen, was erforderlich war, um den Betrieb dieses Steinbruchs zu gewährleisten, dann ist der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Arbeiten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens teilweise unterbrochen, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für die Vorsteuer zuzuerkennen wäre, die in Bezug auf den Teil der für die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestraße angefallenen Kosten entrichtet wurde, der objektiv erforderlich war, um der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 37 bis 39).

    Rn. 53 Als Zweites ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), einem Steuerpflichtigen ein Recht zum Abzug der Vorsteuer für eine Erbringung von Dienstleistungen, die darin bestanden, eine Immobilie, deren Eigentümer ein Dritter war, zu errichten oder zu modernisieren, bereits zuerkannt hat, falls diese Dienstleistungen sowohl von diesem Steuerpflichtigen als auch von diesem Dritten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt wurden, obwohl dieser Dritte unentgeltlich in den Genuss des Ergebnisses dieser Dienstleistungen kam.

  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683' Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde - Der Betrieb von …

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 25 f. und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 25 m.w.N.).

    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 28 bis 30 und SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, ABl EU 2009, Nr. C 312, 3-4 Rn. 57).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 31 und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 29).

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