Rechtsprechung
| FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 80 Abs 1 GG, Art 3 GG, § 157 Abs 2 AO, § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
Beschwer durch einen Gewerbesteuermessbescheid - Anwendung des Bankenprivilegs des § 19 GewStDV auf eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe - Kreditinstitutseigenschaft eines Unternehmens - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerbesteuerrecht: Anwendung des Bankenprivilegs d. § 19 GewStDV auf eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuerrecht: Anwendung des Bankenprivilegs d. § 19 GewStDV auf eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- pwc.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerliches Bankenprivileg auch für Finanzierungsunternehmen eines Konzerns
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
- BFH, 06.12.2016 - I R 79/15
Papierfundstellen
- EFG 2016, 133
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73
Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Sinn und Zweck dieser Regelung sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.10.1976 (1 BvR 197/73), eine Entlastung der Kreditinstitute zu schaffen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei diesen der Fremdmitteleinsatz besonders groß sei.Er darf nur im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung handeln (BVerfG Beschluss vom 12.10.1976 1 BvR 197/73, BVerfGE 42, 374).
Der Verordnungsgeber wollte der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion des Bankgewerbes angemessen Rechnung tragen und den Umstand berücksichtigen, dass bei Banken der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.10.1976 1 BvR 197/73, a. a. O.).
Rn. 58 Zwar weist das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.10.1976 (1 BvR 197/73, BVerfGE 42, 374) darauf hin, dass die Möglichkeit des Verordnungsgebers zur Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden nicht unbegrenzt sei und das Ausmaß seiner Befugnisse durch die Verweisung auf das Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlagevermögens umrissen werde.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt, dass diejenigen Kreditinstitute begünstigt sind, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben und bei denen der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.10.1976 1 BvR 197/73, BVerfGE 42, 374).
- BFH, 16.10.2002 - I R 23/02
Kreditinstitut i.S.d. § 19 GewStDV
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Unter Bezugnahme auf die Urteile des BFH vom 21.05.1997 - I R 62/96 -, vom 16.10.2002 - I R 23/02 -und vom 16.03.1989 - IV R 133/86 - führt er dazu aus, dass Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, auf dem die Regelung des § 19 Abs. 1 GewStDV beruhe, sei, nur solche Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG zu privilegieren, bei denen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu einem steigenden Zinsniveau führe und diese so deren Betätigung entgegen dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Bankengewerbe behindere.Rn. 42 bb) Dass die Klägerin, die auch selbst für sich in Anspruch nimmt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG darzustellen, bislang eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 32 KWG nicht beantragt hat, bleibt für die Anwendung des § 19 GewStDV ohne Bedeutung (vgl. BFH Urteil vom 16. Oktober 2002 I R 23/02, BFH/NV 2003, 653).
Grundvoraussetzung für die Annahme eines "Kreditinstituts" i. S. des § 35c Nr. 2 lit. e GewStG muss deshalb sein, dass es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelt (BFH Urteil vom 16.10.2002 I R 23/02, BFH/NV 2003, 653).
- BFH, 10.02.1987 - VIII R 257/81
Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten - …
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Allerdings sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.02.1987 (Az: VIII R 257/81) weitere Voraussetzung des § 19 Abs. 1 GewStDV über dessen Wortlaut hinaus, dass es sich bei dem jeweiligen Kreditinstitut nach seiner Gesamtstruktur um ein solches im Sinne des § 35c Abs. 1 Nr. 2 lit. e GewStG handle.Die Eigenschaft des Kreditinstituts im Sinne des § 19 GewStDV i. V. m. § 1 Abs. 1 KWG besteht indes unabhängig davon, ob eine Erlaubnis für das Betreiben dieser Geschäfte vorliegt (…Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, KWG § 1, Rn. 9; vgl. BFH Urteil vom 10.02.1987 VIII R 257/81, a. a. O).
Sind mehrere Auslegungen der Verordnung möglich, so kann nur diejenige Rechtens sein, die sich in diesen Grenzen bewegt (BFH Urteil vom 10.02.1987 VIII R 257/81, BFH/NV 1987, 391).
- BFH, 30.07.1969 - I R 80/66
Eigenkapital - Positiver Wert - Dauerschulden - Anlagevermögen
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Aus dem Urteil des BFH vom 30.07.1969 - I R 80/66 - ergebe sich vielmehr, dass der Normzweck darin liege, Unternehmen zu privilegieren, bei denen typischerweise das Aktiv- und Passivgeschäft übereinstimmen und die als "Durchlaufstellen" für Gelder fungieren.Ist die rechnerische Größe "Eigenkapital" negativ, so können Schulden gleichwohl nur in Höhe des Ansatzes der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke und dergleichen angenommen werden (vgl. BFH Urteil vom 30.07.1969 I R 80/66, BFHE 96, 409, BStBl II 1969, 667).
- BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08
Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 - …
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Rn. 44 Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss des vom 09.11.1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106; BFH Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277).Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (…vgl. BFH Urteile vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529; vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277).
- BFH, 02.08.1960 - I 231/59 S
Einordnung einer Genossenschaft als Kreditinstitut
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Rn. 54 Der Begünstigung des § 35c Nr. 2 lit. e GewStG liegt der Gedanke zugrunde, dass Kreditinstitute wirtschaftlich nur Durchlaufstellen des Geld- und Kreditverkehrs sind und dass deshalb das Passiv- und Aktivgeschäft artmäßig in etwa übereinstimmen (vgl. BFH Urteil vom 02.08.1960 I 231/59 S, BFHE 71, 375, BStBl III 1960, 390). - BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86
Hinterbliebenenversorgung
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Rn. 44 Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss des vom 09.11.1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106; BFH Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277). - BFH, 09.04.2008 - II R 39/06
Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender …
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BFH Urteile vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529; vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277). - BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97
Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung - …
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (vgl. BFH Urteil vom 01.12.1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177). - BFH, 20.12.2006 - VIII B 111/05
Verlustabzug nach § 10d EStG
Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13
Rn. 32 Daraus folgend liegt eine Rechtsverletzung im Streitfall auch bei dem Gewerbesteuermessbescheid als einem sog. Nullbescheid vor, weil damit zu rechnen ist, dass der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird (vgl. BFH Beschluss vom 20.12.2006 VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699). - BFH, 16.03.1989 - IV R 133/86
Begriff "Beteiligung" ist in § 19 GewStDV anders auszulegen als im Handelsrecht
- BFH, 21.05.1997 - I R 62/96
Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten - …
- BFH, 06.12.2016 - I R 79/15
Beschwer bei sog. Nullbescheid - Bankenprivileg für …
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28. August 2015 6 K 285/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der dagegen gerichteten Klage statt (Urteil vom 28. August 2015 6 K 285/13, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 133).
- FG Düsseldorf, 23.02.2016 - 10 K 2708/15
Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) auf die …
Denn aufgrund der in § 35b Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelten Bindung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes an den Gewerbesteuermessbescheid nach Art eines Grundlagenbescheides und der Übernahme der diesem Steuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen im Verlustfeststellungsbescheid begründen fehlerhafte Besteuerungsgrundlagen im Gewerbesteuermessbescheid eine sachliche Beschwer im Sinne des § 350 Abgabenordnung (AO) und eine Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 - 6 K 285/13, EFG 2016, 133 m.w.N.). - FG Hamburg, 19.09.2016 - 6 K 67/15
Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der …
Der Messbescheid wirkt jedoch - hinsichtlich der in ihm ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen - für den Verlustfeststellungsbescheid grundsätzlich wie ein Grundlagenbescheid; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO gelten gem. § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG entsprechend (vgl. FG Hamburg Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133 unter Hinweis auf Hofmeister in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, § 35b GewStG, Rn. 50;… Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 35b Rz. 16;… Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 35b Rn. 35). - FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
Gewerbesteuerliches sog. Bankenprivileg und Gesellschafterdarlehen: Unbedingte …
Unerheblich ist auch, ob der im Handelsregister eingetragene Gegenstand des Unternehmens von den tatsächlich durchgeführten Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG abweicht (Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133, juris, Rn. 61).Zutreffend folgt dem der BFH auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GewStDV; denn im Urteil vom 06.12.2016 (…I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 18) hat er die Würdigung der Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133, juris Rn. 41) nicht beanstandet, welche die Bejahung des gewerbsmäßigen Betreibens von Bankgeschäften im entschiedenen Fall darauf gestützt hatte, dass die Geschäfte auf gewisse Dauer angelegt waren und mit Blick auf eine Marktüblichkeit der Zinssätze eine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
- FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13
Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei …
Da diese, soweit sie nach § 10d Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid entfalten, anders als im Regelfall nicht nur einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides i. S. von § 157 Abs. 2 AO darstellen, ergibt sich eine Beschwer auch dann, wenn die nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen zu einem höheren verbleibenden Verlustvortrag führen (…ebenso Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10d EStG Rdnr. D 93; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 10d EStG Anm. 43; FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2015 6 K 285/13, nicht veröffentlicht, juris).
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