Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 10.06.2010 - C-58/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,751
EuGH, 10.06.2010 - C-58/09 (https://dejure.org/2010,751)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - C-58/09 (https://dejure.org/2010,751)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - C-58/09 (https://dejure.org/2010,751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission PDF

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten; Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

  • vdai.de PDF

    Zulässigkeit der Befreiung nur bestimmter Glücksspiele mit Geldeinsatz nach Art. 135 Abs. 1 lit. i) Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer; Zulässigkeit der Befreiung einer Art von Glücksspiel mit Geldeinsatz, einer anderen hingegen nicht, sofern beide Arten von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten; Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Leo-Libera

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Punktuelle Glücksspiel-Steuerbefreiung europarechtskonform

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Befreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Glücksspiele: Europäischer Gerichtshof überprüft Ungleichbehandlung bei der Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 - Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 2006/112/EG Art 135 Abs 1 Buchst i
    Glücksspiel; Lotterie; Rennwette; Steuerbefreiung; Wette

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof (Deutschland) - Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Nationale Regelung, nach der nur bestimmte Wetten ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2315
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 28 Dem steht in Anbetracht der Zielsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der allgemeinen Systematik, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23).

    Rn. 29 Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).

    Rn. 38 Entgegen dem Vorbringen von Leo-Libera ist hinsichtlich dieses Grundsatzes ebenfalls ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Fischer, Randnr. 30).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 8 In der Folge des Urteils vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131), wurde § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl. 2006 I S. 1095) mit Wirkung vom 6. Mai 2006 geändert.

    Rn. 28 Dem steht in Anbetracht der Zielsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der allgemeinen Systematik, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23).

    Rn. 29 Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 22 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. entsprechend zur Sechsten Richtlinie Urteil vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).

    Rn. 23 Zudem muss die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. entsprechend Urteil United Utilities, Randnr. 22).

    Rn. 24 Was insbesondere Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele betrifft, ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung, die ihnen zugutekommt, durch praktische Erwägungen veranlasst ist, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (Urteil United Utilities, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 18 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000, Deutsche Post, C-270/97 und C-271/97, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 29 Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 29 Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 33 Eine solche Auslegung könnte damit nicht nur zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit führen, sondern liefe auch dem Geist des Art. 131 dieser Richtlinie zuwider, der eine korrekte und einfache Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiungen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Sievers - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
    Rn. 18 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000, Deutsche Post, C-270/97 und C-271/97, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens; …

    Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …

    Rn. 29 Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hat der Gerichtshof zum einen bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie, der "unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden", eine Mehrwertsteuerbefreiung u. a. dieser Spiele vorsieht, dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (Urteil vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-5189, Randnr. 39).

    Rn. 58 Überdies hat der Gerichtshof zu einer Argumentation, die im Wesentlichen dem in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen entsprach, bereits festgestellt, dass es für den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ohne Belang ist, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit geschuldete Mehrwertsteuer angepasst wird (vgl. Urteil Leo-Libera, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit …

    Rn. 101 Eine kumulative Belastung der Spielgeräte mit Umsatzsteuer und kommunaler Sonderabgabe wie der Spielvergnügungsteuer habe der EuGH in der Rechtssache Leo Libera (Urteil vom 10.06.2010 C-58/09) und nun auch in dem Urteil im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren für unionsrechtskonform erachtet.

    Rn. 145 Damit führt der EuGH seine Rechtsprechung in der Rechtssache Leo-Libera (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Slg. 2010, I-5189, UR 2010, 494) fort.

    Rn. 157 In der Rechtssache Leo-Libera (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Slg. 2010, I-5189, UR 2010, 494) hat der EuGH mit Blick auf § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entschieden, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Neutralität nicht vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die mit Geldspielautomaten erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwirft, jedoch Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds (Quoten) sowie Lotterien und Ausspielungen von dieser Steuer befreit (…Rz. 36; nachgehend BFH-Urteil vom 10.10.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311;… bestätigt durch EuGH-Urteil vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947, Rz. 54).

    Dies hat auch der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt (…EuGH-Urteile vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg 2011, I-10947, Rz. 39; vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, Slg. 2010, I-5189, Rz. 24).

    Rn. 171 ee) Der deutsche Gesetzgeber handelte innerhalb des ihm durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eingeräumten Ermessens, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien, als er die Geldspielumsätze von Automatenaufstellern nicht in die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Abs. 9 Buchst. b UStG einbezog (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, UR 2010, 494; BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; Bruschke, UVR 2014, 77).

    Es ist ihnen auf dieser Grundlage gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, Slg. 2010, I-5189), sofern sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (EuGH-Urteile vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947; vom 17.02.2005 C-453/02 u. a. - Linneweber, Slg. 2005, I-1131, IStR 2005, 200).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht