Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02 - "Linneweber, Akritidis"   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,46
EuGH, 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02 - "Linneweber, Akritidis" (https://dejure.org/2005,46)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02 - "Linneweber, Akritidis" (https://dejure.org/2005,46)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - C-453/02, C-462/02 - "Linneweber, Akritidis" (https://dejure.org/2005,46)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Linneweber

  • Europäischer Gerichtshof

    Akritidis

  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (C-462/02).

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • EU-Kommission

    Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Entrichtung von Mehrwertsteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb von Glücksspielen; Voraussetzungen für die Mehrwertbesteuerung von Gewinnen aus außerhalb der steuerbefreiten Spielbanken betriebenen ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. f; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 4 Nr. 9b

  • vdai.de PDF

    Unvereinbarkeit der Steuerfreiheit der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG bei gleichzeitiger Besteuerung vergleichbarer Wirtschaftsteilnehmer, ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen und Glücksspielgeräten unabhängig vom leistenden Unternehmer ? Alleinige Befreiung derartiger Spielbankumsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG widerspricht Gemeinschaftsrecht ? Unternehmer kann sich insoweit auf Gemeinschaftsrecht berufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Steuerbefreiung für Glücksspiele - ungleiche Besteuerung öffentlicher Spielbanken und anderer Spielanbieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN AUSSERHALB ZUGELASSENER ÖFFENTLICHER SPIELBANKEN DARF NICHT DER MEHRWERTSTEUER UNTERWORFEN WERDEN, WENN DIESE TÄTIGKEIT IN SOLCHEN SPIELBANKEN STEUERFREI IST

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Geldspielautomaten und die Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Linneweber

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akritidis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielautomaten und die Umsatzsteuer

  • 123recht.net (Pressebericht, 17.2.2005)

    Gleiche Steuern für private und staatliche Glücksspiele // Automatenindustrie: Keine Vorentscheidung für Bundesfinanzhof

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Umsätze privater Geldspielautomaten-betreiber sind laut EuGH nun doch steuerfrei

  • fides-treuhand.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Linneweber/Akritidis-Entscheidung

Sonstiges (4)

  • Jurion (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Spielbankumsätze sollen nach dem Willen der Bundesregierung umsatzsteuerpflichtig werden

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f
    Kartenspiel; Spielbank; Steuerfreiheit; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Steuerbefreiung von Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz - Nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2842 (Ls.)
  • EuZW 2005, 210
  • DVBl 2005, 567
  • DB 2005, 430
 
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Wird zitiert von ... (233)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41).

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die für jeden Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 42).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für die Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist aber die Rechtsform, in der der Hersteller oder der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise gemäß dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 42).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02, C-462/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12930
Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2004,12930)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.07.2004 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2004,12930)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2004,12930)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.7.2004)

    Einheitliche Steuern auf Geldspielautomaten gefordert // Ungleichbehandlung bei Mehrwertsteuer in Deutschland gerügt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Generalanwalt hat zur Umsatzsteuerfreiheit bei Geldspielautomaten plädiert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

    Damit übereinstimmend hat die Generalanwältin in der Rs. C-453/02, C-462/02 (Linneweber/Akritidis, Schlussanträge vom 8. Juli 2004, Slg. 2005, I-1131 RandNr. 43; nachfolgend EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.) betont, ein Mitgliedstaat könne durch den Grundsatz der Neutralität nicht zu einer "Alles-oder-nichts-Lösung" gezwungen werden.
  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

    Die Antragstellerin kann sich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL unmittelbar berufen, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (vgl. auch EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 - Edith Linneweber - und C-462/02 - Savvas Akritidis -, EuGHE I 2005, 1131, DStR 2005, 371).

    Zweifelhaft ist jedoch, ob ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, auf alle "Formen" des Glücksspiels Umsatzsteuer zu erheben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobsvom 3. März 1994, Rs. C-38/93 - Glawe -, EuGHE I 1994, 1679 Rn. 10; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 27. September 2001, Rs. C-498/99 - Town and County Factors Ltd -, EuGHE I 2002, 7173 Rn. 69; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 8. Juli 2004, Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritides -, EuGHE I 2005, 1131 Rn. 42f.).

    Zum anderen spräche dafür, dass nach Auffassung der Generalanwältin Stix-Hackl "Glücksspiele" vor allem der Reiz der Gewährung einer Gewinnchance kennzeichne (Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 8. Juli 2004, Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritides -, EuGHE I 2005, 1131 Rn. 56; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 27. September 2001, Rs. C-498/99 - Town and County Factors Ltd -, EuGHE I 2002, 7173 Rn. 70ff.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. Mai 2005, Rs. C-452/03 - RAL -, EuGHE I 2005, 3947 Rn. 31, wobei dort die Ungewissheit des Geldgewinns herausgestellt wird).

    Für die Prüfung der Gleichartigkeit der Dienstleistungen sind die Identität des Dienstleistungserbringers und die Rechtsform, in der dieser seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich nicht von Bedeutung (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 - Edith Linneweber - und C-462/02 - Savvas Akritidis -, EuGHE I 2005, 1131 Rn. 24 f.).

  • FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04

    Keine USt-Befreiung für Unterhaltungsgeräte

    aa) Die besonderen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Glücksspiele gegenüber ihrer Anwendung auf andere Umsätze ergeben sich aus dem Wesen des Glücksspiels, das nicht primär auf den entgeltlichen (End)verbrauch von Gegenständen oder Dienstleistungen, auf den die Mehrwertsteuer abstellt, gerichtet ist, sondern auf die Auszahlung eines Gewinns, der mit der Gegenleistung des Spielers, dem Spieleinsatz, über ein Glückselement, nämlich die Gewinnchance, verbunden ist (Schlussanträge der GA Stix-Hackl vom 08.07.2004 - Rs. C- 453/02 - Linneweber, www.curia.eu.int/de Rdnr. 40 unter Bezugnahme auf ihre Schlussanträge vom 27.09.2001 - Rs C-498/99 - Town & County Factors Ltd, www.curia.eu.int/de Rdnr. 70).
  • BFH, 17.11.2009 - XI B 2/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Filmvorführungen mit Filmen pornographischen

    Ergänzend hat er die Auffassung der Generalanwältin in der Rs. C-453/02, C-462/02 --Linneweber-- (Schlussanträge vom 8. Juli 2004, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 43) dargestellt, wonach ein Mitgliedstaat durch den Grundsatz der Neutralität nicht zu einer "Alles-oder-nichts-Lösung" gezwungen werden könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    26 - Vgl. u. a. meine Schlussanträge vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 (Linneweber und Akritidis, Nr. 60, sowie das Urteil vom 17. Februar 2005, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41), ebenso die Urteile vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 (Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42) und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00 (Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).
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